Teilrevision des Gesetzes über das Halten von Hunden
Einführung von obligatorischen Hundeerziehungskursen
Der Regierungsrat verabschiedet die Vorlage zur Teilrevision des Gesetzes über das Halten von Hunden (HuG) zuhanden des Kantonsrates. Mit obligatorischen Hundeerziehungskursen soll die Hundehaltung im Kanton Schwyz qualitativ verbessert werden.
Der Regierungsrat stellte in der Antwort zur Motion M 11/23 fest, dass in der kantonalen Hunde- und Veterinärgesetzgebung ein gewisser gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Er kündigte eine Teilrevision des Hunde- und Veterinärgesetzes an. Von November 2025 bis Februar 2026 führte er ein Vernehmlassungsverfahren durch. Der Gesetzesentwurf fand breite Zustimmung und darf als ausgewogen erachtet werden. Die wesentlichen Anliegen aus der Vernehmlassung wurden berücksichtigt. Es betrifft dies den Beibehalt der Versicherungspflicht mit erweiterter Deckung, die Ausgestaltung des Hundekursobligatoriums und Vereinfachung des Vollzugs, die Umwandlung der Hundesteuer in eine jährliche Pauschalsteuer unter Verzicht auf die bisherige pro-rata-Erhebung sowie die Möglichkeit der Gemeinden, mittels Allgemeinverfügung Freilaufzonen einzuführen.
Ausnahmen von der Leinenpflicht
Der Kantonsrat hatte sich bereits bei der Behandlung der Motion M11/23 gegen eine Lockerung der Hundeleinenpflicht ausgesprochen. Aufgrund von praktischen und rechtlichen Problemen beim Vollzug sollen allerdings nicht nur die Jagd- und Herdenschutzhunde, sondern neu auch die Polizei-, Rettungs- und andere Diensthunde sowie Blindenführ-, Behinderten- und Assistenzhunde von der Leinenpflicht befreit sein, soweit dies zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzzwecken erforderlich ist.
Definition der Nutzhunde
Die Definition der Nutzhunde soll in Abstimmung mit der Tierschutzgesetzgebung um öffentliche Diensthunde, Blindenführerhunde, Behindertenhunde und Rettungshunde erweitert werden. Dies vereinfacht die Handhabung der Nutzhunde bei der Leinenpflicht und Hundesteuer.
Obligatorische Hundeerziehungskurse statt Rassenverbot
Die wissenschaftliche abgestützte Erkenntnis, dass Rassenverbote nicht effektiv vor Bissunfällen schützen, hat den Regierungsrat bewogen, stattdessen – auch aufgrund der positiven Erfahrungen in anderen Kantonen – eine Hundekurspflicht einzuführen. Sie gilt für Personen, die erstmals einen Hund halten, oder solche, die seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben sowie Personen, welche einen Hund aus dem Ausland einführen. Der praktische Hundekurs fördert eine verantwortungsvolle Hundehaltung, kommt dem Tierwohl zugute und trägt zu einem harmonischen Zusammenleben von Mensch und Tier in der Gesellschaft bei.
Verhaltensaufällige Hunde
Mit der Vorlage soll aufgrund der vom Bundesgericht verlangten Anforderungen an das Legalitätsprinzip bei Grundrechtseingriffen im Veterinärgesetz eine formell-gesetzliche Grundlage für alle vom Kantonstierarzt anzuordnenden Massnahmen gegenüber Haltern von verhaltensauffälligen Hunden geschaffen werden.
Bericht an den Kantonsrat
Vorlage an den Kantonsrat
Staatskanzlei
Regierungsrat Damian Meier
Vorsteher Departement des Innern
+41 41 819 16 65
(erreichbar am Donnerstag, 2. Juli 2026: 09:30 bis 10:30 Uhr)