Besteuerung juristischer Personen (Kanton)
Ordentlich besteuerte Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommandit-AG) und Genossenschaften
Gewinnsteuer 1.95 % des steuerbaren Reingewinns oder Minimalsteuer 0.003 % des steuerbaren Eigenkapitals, aber mindestens CHF 100.- Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die Gewinnsteuer übersteigt. Für den Mindestbetrag von CHF 100.- siehe Besonderheiten ganz unten auf dieser Seite.
Beispiel
- steuerbarer Reingewinn: CHF 100'000.-
- einfache Staatsteuer: 1.95% = CHF 1'950.- (Gewinnsteuer, einfache Steuer)
- steuerbares Kapital: CHF 5'000'000.-
- einfache Steuer: 0.003 % = CHF 150.- (Minimalsteuer)
Für die Berechnung der Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer von CHF 1'950.- mit dem entsprechenden Steuerfuss hochgerechnet (siehe Steuerfuss-Tabellen). Die Minimalsteuer (0.003 % des steuerbaren Eigenkapitals) entfällt, da die Gewinnsteuer höher ist als die Minimalsteuer.
Vereine
Gewinnsteuer 1.95 % des steuerbaren Reingewinns oder Minimalsteuer 0.003 % des steuerbaren Eigenkapitals, aber mindestens CHF 100.-. Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die Gewinnsteuer übersteigt. Der Mindestbetrag von CHF 100.- ist bei Vereinen mit einem Gewinn von unter CHF 20'000 und einem Kapital von unter CHF 300'000.- nicht geschuldet. Massgebend sind die Gesamtfaktoren, siehe Besonderheiten ganz unten auf dieser Seite.
Spezialbestimmungen für Vereine
Gewinne unter CHF 20'000.- werden nicht besteuert. Bei Vereinen sind CHF 300'000 Eigenkapital steuerfrei (Abzug).
Beispiel
- steuerbarer Reingewinn: CHF 14'000.-
- einfache Steuer: 0 (Gewinne unter CHF 20'000.- werden nicht besteuert)
- steuerbares Kapital: CHF 400'000.-
- einfache Steuer: 0.003 % von CHF 100'000.-1) = CHF 3.-, mindestens aber CHF 100.-2) ;(Minimalsteuer, einfache Steuer)
- Massgebend für den Mindestbetrag von CHF 100.- sind die Gesamtfaktoren2)
1) steuerbares Kapital nach Abzug (CHF 400'000.- ./. Abzug CHF 300'000.-)
2) siehe Besonderheiten ganz unten auf dieser Seite
Für die Berechnung der Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer von CHF 100.- mit dem entsprechenden Steuerfuss hochgerechnet (siehe Steuerfuss-Tabellen). Die Gewinnsteuer enfällt, da die Minimalsteuer mit CHF 100.- höher ist als die Gewinnsteuer.
Stiftungen und übrige juristische Personen
Gewinnsteuer 1.95 % des steuerbaren Reingewinns oder Minimalsteuer 0.003 % des steuerbaren Eigenkapitals. Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die Gewinnsteuer übersteigt.
Spezialbestimmungen für Stiftungen und übrige juristische Personen
Gewinne unter CHF 20'000.- werden nicht besteuert. Ein Eigenkapital von unter CHF 300'000.- (Freigrenze) wird nicht besteuert.
Beispiel
- steuerbarer Reingewinn: CHF 14'000.-
- einfache Steuer: 0 (Gewinne unter CHF 20'000.- werden nicht besteuert)
- steuerbares Kapital: CHF 400'000.-
- einfache Steuer: 0.003 % von CHF 400'000.-* = CHF 12.-, mindestens aber CHF 100.- (Minimalsteuer, einfache Steuer)
* das ganze Kapital von CHF 400'000.- ist steuerbar, da das Kapital höher ist als die Freigrenze
Für die Berechnung der Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer von CHF 100.- mit dem entsprechenden Steuerfuss hochgerechnet (siehe Steuerfuss-Tabellen). Die Gewinnsteuer enfällt, da die Minimalsteuer mit CHF 100.- höher ist als die Gewinnsteuer.
Steuerhoheit
Kanton, Bezirke und Gemeinden und Kirchgemeinden
Steuerbezug
Gemeinde- und Bezirkskassierämter
Ort der Besteuerung
Statutarischer Sitz der Firma oder Ort der tatsächlichen Verwaltung (Leitung der Gesellschaft)
Besonderheiten
Abzugsfähigkeit der Steuern und Sofortabschreibungen
Die Steuern gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand und können demzufolge bei der Berechnung in Abzug gebracht werden. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten sowie auf beweglichen Betriebseinrichtungen. Vorbehalten bleibt die Weisung zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (HDW), publiziert im Internet.
Mindestbetrag von CHF 100.- (einfache Steuer)
Regel
Bei allen juristischen Personen mit einer steuerlichen Anknüpfung im Kanton Schwyz gilt bei der Minimalsteuer ein Mindestbetrag von CHF 100.- (einfache Steuer). Der Mindestbetrag wird bei juristischen Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (statutarischer Sitz oder tatsächliche Verwaltung) oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erhoben. Bei unterjähriger und teilweiser Steuerpflicht wird der Mindestbetrag nicht gekürzt.
Ausnahme
Bei steuerbefreiten juristischen Personen sowie bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, welche die Freigrenzen von CHF 20'000.- beim steuerbaren Reingewinn und CHF 300'000.- beim steuerbaren Kapital nicht erreichen, ist kein Mindestbetrag geschuldet. Dabei sind die Gesamtfaktoren massgebend. Beispiele:
Beispiel 1 | Gesamtfaktoren | Anteil Kanton Schwyz | Anteil übrige Kantone |
---|---|---|---|
Steuerbares Kapital | 400'000.- | 1'000 | 399'000 |
Da das steuerbare Kapital (Gesamtfaktoren) den Betrag von CHF 300'000.- übersteigt, ist der Mindestbetrag von CHF 100.- geschuldet. Selbst bei einem Anteil von Null im Kanton Schwyz wäre der Mindestbetrag geschuldet, wenn der Verein einen steuerlichen Anknüpfungspunkt hat (Sitz, Betriebsstätte, Liegenschaft etc.)
Beispiel 2 | Gesamtfaktoren | Anteil Kanton Schwyz | Anteil übrige Kantone |
---|---|---|---|
Steuerbarer Gewinn | 21'000.- | 100.- | 20'900.- |
Da der steuerbare Gewinn (Gesamtfaktoren) mindestens CHF 20'000.- beträgt, ist der Mindestbetrag von CHF 100.- geschuldet. Selbst bei einem Anteil von Null im Kanton Schwyz wäre der Mindestbetrag geschuldet, wenn der Verein einen steuerlichen Anknüpfungspunkt hat (Sitz, Betriebsstätte, Liegenschaft etc.)