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Umweltverträglichkeitsprüfung

Grosse Verkehrsinfrastrukturen, Energie-, Industrie- und Freizeitanlagen können die Umwelt erheblich belasten. Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die Auswirkungen von solchen Projekten auf die Umwelt durch Fachleute geprüft und beurteilt, ob alle gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt eingehalten werden. Grundlage für die Prüfung ist der Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB), welcher vom Gesuchsteller im Rahmen des UVP-Prozesses zu erstellen ist.

Das Amt für Umwelt und Energie (AfU) ist im Kanton Schwyz zuständig für die Koordination der Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Erfahren Sie hier, ob Ihr Vorhaben UVP-pflichtig ist und wie sie dafür vorgehen müssen.

UVP-Pflicht

Bevor mit dem Bau oder gar dem Betrieb einer grossen Anlage begonnen wird, sind in einer UVP deren mögliche Umweltauswirkungen abzuklären und auf ihre Übereinstimmung mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen.

Die UVP-Pflicht gilt bei über 70 Anlagetypen aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus/Freizeit, industrielle Betriebe und anderen Anlagen. Die entsprechenden Anlagen sind in den Verordnungen des Bundes und des Kantons aufgeführt:

Für einige Anlagetypen besteht die UVP-Pflicht nur, wenn die Anlage einen Schwellenwert überschreitet. Die spezifischen Schwellenwerte sind ebenfalls in der UVPV bzw. VVzUSG festgehalten.

UVP-Verfahren

Die UVP ist in ein bereits bestehendes Bewilligungsverfahren eingebettet, welches in der UVPV als «massgebliches Verfahren» bezeichnet wird. Jeder Anlage ist ein massgebliches Verfahren zugeordnet. Die wichtigsten Leitverfahren für die Durchführung einer UVP sind das Baubewilligungs- und das Plangenehmigungsverfahren.

Die einzelnen massgeblichen Verfahren für die verschiedenen Anlagetypen sind in der in der UVPV oder in der VVzUSG zu finden. Die UVP ist je nach Situation mit einem vorgelagerten Verfahren wie z. B. einer kantonalen Nutzungsplanung, einer projektbezogenen Einzonung oder einem Gestaltungsplan durchzuführen. Es gibt auch mehrstufige Verfahren, oft bei Bundesverfahren.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eines UVP-pflichtigen Projektes erstellt einen Umweltverträglichkeitsbericht, um die Umweltauswirkungen des Vorhabens aufzuzeigen. Gestützt darauf beurteilen die betroffenen kantonalen Fachstellen die Umweltverträglichkeit des Projektes bzw. die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich (z. B. Luftqualität, Lärmschutz, Verkehr, Denkmalschutz). Basierend auf diesen Stellungnahmen erarbeitet das AfU eine Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit und leitet diese an die zuständige Leitbehörde zum definitiven Entscheid über die Umweltverträglichkeit weiter.

Vorgehen bei der Planung

Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Fragen zur UVP haben oder Beratung wünschen. Der Ablauf einer UVP ist nicht in jedem Fall gleich. Projektspezifische Lösungen sind durchaus möglich. Zugleich bieten wir die Möglichkeit von Vorabklärungen sowie einer Startsitzung an, bei welcher die verschiedenen betroffenen Fachbereiche den Bauherren und Planern Inputs zur Erstellung der Umweltverträglichkeitsberichte geben können.

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