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Bewilligungen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bewilligungspflicht / Berufsausübungsbewilligung / Betriebsbewilligung

Weshalb braucht es eine Berufsausübungsbewilligung?

Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung einer Vielzahl von Berufen im Gesundheitswesen ist bewilligungspflichtig und erfordert eine Berufsausübungsbewilligung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig erwerbend (auf eigene Rechnung) oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird.

Welche Berufe und/oder Tätigkeiten sind bewilligungspflichtig?

Die meisten bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen sind im Bundesrecht (MedBG, GesBG oder PsyG) geregelt. Darüber hinaus sind weitere Berufe im kantonalen Gesundheitsgesetz und der Gesundheitsverordnung geregelt.

Darf ich ohne Bewilligung arbeiten?

Nein. Die Aufnahme der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit ist erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz oder bestätigten Meldung einer 90-Tage Dienstleistung gestattet. Bitte beachten Sie, dass weder eine Berufsausübungsbewilligung noch eine 90-Tage Meldebestätigung eine Zulassung zur Abrechnung mit der Krankenkasse beinhaltet.

Wo kann ich das Gesuch einreichen?

Bitte reichen Sie das Gesuch vollständig ausgefüllt, von Hand (rechtsgültig) unterzeichnet und mit sämtlichen verlangten Beilagen an folgende Adresse ein:

Amt für Gesundheit und Soziales
Bewilligungen
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz

Elektronische eingereichte Gesuche können wir aktuell noch nicht berücksichtigen. Der Kanton Schwyz ist daran, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Gesuchs?

Die Gesuchstellenden haben spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme das vollständige Gesuche (inklusive aller notwendigen Unterlagen) einzureichen (§ 8 der Gesundheitsverordnung).

Wie viel kostet die Erteilung der Bewilligung?

Die Bearbeitung des Gesuchs sowie die Erteilung der Bewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach § 51 des Gesundheitsgesetzes und insbesondere in Verbindung mit der Gebührenordnung des Kantons Schwyz. Die Gebühr ist aufwandsabhängig und befindet sich meist in der Grössenordnung von CHF 500.– bis 600.– für eine Berufsausübungsbewilligung. Für eine OKP-Prüfung beläuft sich die Gebühr meist auf rund CHF 300.–. Für eine Betriebsbewilligung beläuft sich die Gebühr meist auf rund CHF 900.–.

Was ist eine Stellvertreter-Bewilligung?

Im Krankheitsfall, während der Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung kann eine Medizinalperson temporär eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter beschäftigen. Zur Stellvertretung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen zur fachlich selbständigen Tätigkeit im betreffenden Beruf erfüllt. Der Antrag ist durch die vertretene Person vor deren Abwesenheit beim Amt für Gesundheit und Soziales einzureichen. Die Bewilligung wird zeitlich befristet und für die Dauer der begründeten vorübergehenden Verhinderung erteilt, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bitte beachten Sie, dass eine Stellvertreter-Bewilligung keine Zulassung zur Abrechnung mit der Krankenkasse beinhaltet.

Wann benötige ich eine Betriebsbewilligung?

Die bewilligungspflichtigen Betriebe sind im Gesundheitsgesetz und der Gesundheitsverordnung geregelt.

Wie kann ich eine Bewilligung für eine Privatapotheke beantragen?

Die Führung einer Patientenapotheke (Selbstdispensation) kann zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung beantragt werden. Verfügen Sie bereits über eine aktive Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz, können Sie per Mitteilung und handschriftlicher Unterschrift die Selbstdispensation beantragen. Für eine nachträgliche Änderung bezüglich Selbstdispensation wird die Gebühr von CHF 300.– verrechnet.

Wer ist notfalldienstpflichtig?

Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich am Notfalldienst zu beteiligen (§ 31 Gesundheitsgesetz). Für die Organisation des Notfalldienstes ist die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz, respektive die Zahnärztegesellschaft des Kantons Schwyz zuständig. Bitte wenden Sie sich für Ihre Anliegen im Zusammenhang mit dem Notfalldienst an die entsprechende Gesellschaft.

Zulassung / Abrechnung / «Zulassungsstopp» / Höchstzahlenregelung

Benötige ich eine Kassenzulassung?

Wenn Sie für Ihre Tätigkeit als Leistungserbringerin oder als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen wollen, benötigen Sie nebst der Berufsausübungsbewilligung eine Zulassung als Leistungserbringer/-in zur Tätigkeit zulasten der OKP. Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Erteilung der OKP-Zulassungen zuständig.

Wo kann ich die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) für die Kassenzulassung beantragen?

Für die Erteilung der ZSR-Nummer oder K-Nummer ist die SASIS AG zuständig. Grundsätzlich erhalten Angestellte eine K-Nummer (Abrechnungserlaubnis), selbständige Personen erhalten eine ZSR-Nummer. Weitere Details zur Beantragung der Nummern finden Sie in den entsprechenden Merkblättern der SASIS AG.

Für eine K-Nummer ist die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. Für eine ZSR-Nummer braucht es eine Zulassung vom Kanton. Sowohl die Bestätigung wie auch die Zulassung wird verfügt und ist vorgängig beim Amt für Gesundheit und Soziales zu beantragen.

Kann meine Zulassung verfallen?

Ja. Ihre Zulassung verfällt, wenn Sie nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch machen. Dies gilt für die Ärzteschaft auch für Zulassungen in den verschiedenen Versorgungsregionen.

Wer ist von der Höchstzahlenregelung betroffen?

Die Höchstzahlenregelung betrifft Ärztinnen und Ärzte, die im praxis- und spitalambulanten Bereich Leistungen erbringen (Art. 55a KVG). Die kantonalen Gegebenheiten und betroffenen Facharztrichtungen sind in der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (HöVV) definiert.

Ich plane, eine ambulante Tätigkeit im Kanton Schwyz aufzunehmen, aber mein Fachgebiet ist durch eine Höchstzahl beschränkt. Was muss ich beachten?

Sofern das Fachgebiet beschränkt und die Höchstzahl erreicht ist, können keine neuen Zulassungen oder Bestätigungen erteilt werden. Ärztinnen und Ärzte, die trotzdem eine Zulassung oder Bestätigung beantragen möchten, werden auf Wunsch und unter Voraussetzung der Vollständigkeit des eingereichten Gesuchs für die Dauer von sechs Monaten auf eine Warteliste gesetzt. Nur Personen, welche sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten einen Platz auf der Warteliste. Der Verbleib auf der Warteliste kann auf Antrag einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden. Sobald die Höchstzahl unterschritten wird und keine allfällige Praxisnachfolgerin resp. kein allfälliger Praxisnachfolger Vorrang hat, wird die erste Person auf der Warteliste berücksichtigt und erhält eine Zulassung bzw. eine Bestätigung.

Gelten schweizweit dieselben Höchstzahlenregelungen?

Nein. Die Umsetzung der Höchstzahlen liegt gemäss Art. 55a Abs. 1 KVG in der Verantwortung der Kantone. Je nach Versorgungslage in den einzelnen Kantonen können unterschiedliche Fachgebiete von Höchstzahlen betroffen sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur OKP-Zulassung

Inkraftsetzung der Höchstzahlenvollzugsverordnung (HöVV)

Der Bund hat die Kantone verpflichtet, die zulasten der obligatorischen Krankenkasse (OKP) ambulant tätigen Ärzte in einem oder mehreren Fachgebieten zu beschränken und bei Erreichen oder Überschreiten der Höchstzahl keine weiteren Ärzte mehr für das entsprechende Fachgebiet zuzulassen. Entsprechend den Vorgaben des Bundes trat am 1. Juli 2023 die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (HöVV) in Kraft. Um eine bessere Verteilung des medizinischen Angebots sicherzustellen, sind die Versorgungsregionen Innerschwyz und Ausserschwyz vorgesehen.

Derzeit bestehen Höchstzahlen für die Versorgungsregion Innerschwyz im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für die Versorgungsregion Ausserschwyz im Fachgebiet Kardiologie. In den übrigen Fachgebieten gibt es keine Beschränkungen. In Fachgebieten ohne Begrenzung oder unterschrittenen Höchstzahlen erhalten die in freier Praxis tätigen Ärzte wie bisher eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Angestellte Ärzte im ambulanten Bereich erhalten hingegen neu bei Erfüllung der Zulassungskriterien eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Bei erreichten oder überschrittenen Höchstzahlen werden bei Erfüllung der Zulassungskriterien keine Zulassung oder Berechtigung ausgestellt. Auf Antrag können die Gesuchsteller für sechs Monate auf einer Warteliste geführt werden, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden kann.

Die Vergabe von Zulassungen respektive Berechtigungen erfolgt entsprechend des Eingangs des Gesuchs, sofern das Gesuch vollständig eingereicht wurde. Bei Praxisübergaben kann ein Zulassungsgesuch dank einer Ausnahmeregelung prioritär behandelt werden.

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