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Patientenrechte

Patienten haben Rechte und Pflichten. In der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung sind diese in den §§ 38 bis 48 des Gesundheitsgesetzes und in § 6 der Gesundheitsverordnung umschrieben.

Das Recht auf eine Behandlung entsprechend dem Krankheitszustand, auf Selbstbestimmung, auf Information und auf Einsicht in die Krankengeschichte darf jeder Patient in Anspruch nehmen.

Zur Einhaltung von Hausordnungen in Spitälern und ähnlichen Einrichtungen, zur Mitwirkung und Unterstützung der erforderlichen Behandlung und zur Erteilung von Auskünften über die eigene Person und die Umgebung können Patienten verpflichtet werden.

Patientenverfügungen 

Mittels Patientenverfügung kann sichergestellt werden, dass der persönliche Wille respektiert wird, wenn aus Krankheitsgründen die eigene Urteils- und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sie hilft Angehörigen und medizinischen Fachleuten bei der Entscheidung, ob lebensverlängernde Massnahmen unterlassen werden sollen, wenn der Tod nahe ist oder keine Aussicht mehr besteht, das Bewusstsein wieder zu erlangen.

Probleme mit zahnärztlichen Behandlungen

Das Merkblatt über Probleme mit zahnärztlichen Behandlungen orientiert über das mögliche Vorgehen, wenn angenommen wird, eine Zahnbehandlung sei fachtechnisch nicht korrekt erfolgt oder die Rechnung sei nicht in Ordnung.

Kontaktstelle für Patienten

Für Auskünfte, Reklamationen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an das Amt für Gesundheit und Soziales.

Beratung und Unterstützung

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