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Arbeitsvermittlung

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen den Arbeitgebern bei der Suche nach Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung. Dank dem Datenbanksystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAM) sind sie in der Lage, die Verbindung zu den Stellensuchenden herzustellen. Diese Dienstleistung ist kostenlos.

Alle gemeldeten offenen Stellen werden ins AVAM-System aufgenommen. Alle am AVAM angeschlossenen Institutionen können Ihnen die Stellensuchenden mit den gewünschten Qualifikationen angeben.

Wer kann von der Stellenvermittlung Gebrauch machen?

  • Jeder Betrieb und jeder Arbeitgeber, der offene Stellen von beschränkter oder unbeschränkter Dauer zu vergeben hat
  • Jeder Stellensuchende, der arbeitslos ist oder von der Arbeitslosigkeit bedroht ist

Vorgehen

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

Betriebsbewilligung

Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih ist gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 und Verordnung vom 16. Januar 1991 (Arbeitsvermittlungsgesetz) bewilligungspflichtig. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, welche diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen.

Was bezweckt das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)?

  • Die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
  • Die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
  • Den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.

Private Arbeitsvermittlung

Wer gilt als Vermittler?

Wer Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt.

Was ist bewilligungspflichtig?

Die regelmässige und entgeltliche Vermittlung innerhalb der Schweiz sowie die regelmässige und entgeltliche Auslandvermittlung.

Unter dem Begriff «regelmässig» wird die Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln (z. B. wenn die Vermittlungstätigkeit öffentlich angeboten wird) oder das Ausüben einer Vermittlungstätigkeit bei 10 oder mehr Gelegenheiten innerhalb von 12 Monaten verstanden. Als Vermittler gilt, wer Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt.

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet gültig.

Für die Inlandvermittlung bedarf es der kantonalen Betriebsbewilligung. Soll auch Auslandvermittlung betrieben werden, ist zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) notwendig.

Personalverleih

Wer gilt als Verleiher?

Diejenigen Arbeitgebenden, die ihre Arbeitnehmenden einem fremden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. Entscheidend ist bei diesem Überlassen, dass die Arbeitgeber die wesentlichen Weisungsrechte über ihre Arbeitnehmenden an den Einsatzbetrieb abtreten.

Was ist bewilligungspflichtig?

Der gewerbsmässige Personalverleih in der Form der Temporär- oder Leiharbeit innerhalb der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Ausland.

Welche Formen des Personalverleihs werden unterschieden?

  • Temporärarbeit:
    Die Arbeitgeber stellen ihre Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke des Verleihs an und führen selber keine Betriebsstätte. Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf einen einzelnen Einsatz.
  • Leiharbeit:
    Zweck der Anstellung ist ebenfalls nur der Verleih an Einsatzbetriebe. Die Arbeitgeber haben jedoch meist auch einen eigenen Betrieb, wo sie ihre Arbeitnehmer einsetzen können. Der Arbeitsvertrag ist unbefristet.
  • Gelegentliches Überlassen:
    Die Arbeitgeber überlassen ihre Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem anderen Betrieb. Überbrückung von Beschäftigungslücken oder kurzfristige Aushilfe mit Arbeitskräften.

Der Personalverleih in der Form des gelegentlichen Überlassens ist nie bewilligungspflichtig.

Unter gewerbsmässigem Personalverleih wird eine regelmässige und gewinnorientierte Geschäftstätigkeit verstanden. Regelmässig ist eine Verleihtätigkeit, wenn mit dieser Tätigkeit ein jährlicher Umsatz von mindestens CHF 100'000.– erzielt wird oder innerhalb von 12 Monaten 10 oder mehr Verleihverträge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmenden abgeschlossen werden. Als ein Vertrag gilt dabei die Vereinbarung eines ununterbrochenen Einsatzes.

Ein Verleihbetrieb muss zur Sicherung der Lohnansprüche seiner Arbeitnehmenden bei der Bewilligungsbehörde eine Kaution hinterlegen. Die Höhe beträgt je nach Geschäftstätigkeit zwischen CHF 50’000.– und CHF 150’000.–

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet gültig.

Für den Inlandverleih bedarf es der kantonalen Betriebsbewilligung. Soll auch Auslandverleih betrieben werden, ist zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) notwendig.

Adressen

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