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Kündigung und Entlassung

Die Kündigungsfrist

  • Es stellt sich die Frage, ob eine Kündigungsfrist vereinbart wurde: in einem schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder in einem Kollektivabkommen;
  • Falls keine Frist vereinbart wurde, schreibt das Obligationenrecht folgende Kündigungsfristen vor:
    • 7 Tage während der Probezeit (in der Regel 1 Monat, im Maximum 3 Monate);
    • 1 Monat, per Monatsende, während des ersten Dienstjahres;
    • 2 Monate, per Monatsende, vom 2. bis zum 9. Dienstjahr;
    • 3 Monate, per Monatsende, ab dem 10. Dienstjahr.
  • Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Sie ist erst wirksam, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis genommen hat. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag eines Monats bei der Gegenpartei eingetroffen sein, damit die Kündigungsfrist am ersten des darauf folgenden Monats beginnen kann.

Die missbräuchliche Kündigung

In gewissen Fällen kann der Richter (Einzelrichter der Bezirke) eine Kündigung als missbräuchlich erklären. Eine missbräuchliche Kündigung widerruft die Vertragsauflösung nicht und hebt den Kündigungstermin auch nicht auf, aber gibt das Anrecht auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Als missbräuchlich gilt eine Kündigung unter anderem dann, wenn sie wegen der Parteizugehörigkeit oder gewerkschaftlicher Tätigkeit ausgesprochen wurde.

Die fristlose Entlassung

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur dann fristlos kündigen, wenn unter den gegebenen Bedingungen die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter (Arbeitsgericht, bzw. Einzelrichter der Bezirke). Wenn der Arbeitgeber den Vertrag ohne Grund fristlos kündigt, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Lohnzahlungen für die normale Kündigungsfrist oder bis zum Vertragsablauf bei beschränkter Dauer. Zusätzlich hat er Anrecht auf eine Entschädigung.

Kündigungsbeschränkungen

Nach der Probezeit geniesst der Arbeitnehmer in folgenden Fällen Kündigungsschutz:

  • Während des Militärdienstes, des Zivildienstes, des obligatorischen Zivilschutzdienstes oder eines Dienstes beim Roten Kreuz. Wenn der Dienst länger dauert als 11 Tage, wird die Schutzperiode auf vier Wochen vor und nach dem Dienst erstreckt;
  • Während teilweiser oder gänzlicher Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, sofern den Arbeitnehmer keine Schuld trifft, und zwar für folgende Dauer:
    • 30 Tage während des ersten Dienstjahres;
    • 90 Tage vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr;
    • 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr;
  • Bei Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
  • Bei einer Hilfsaktion im Ausland, verordnet durch die Bundesbehörden und im Einverständnis mit dem Arbeitgeber.

Eine Kündigung während einer dieser Schutzzeiten ist ungültig. Wird die Kündigung vor einer dieser Perioden ausgesprochen, wird der Lauf der Kündigungsfrist während der Dauer der Schutzfrist unterbrochen. Nach Ablauf der Schutzfrist läuft sie weiter und endigt, sofern so vorgesehen, am Wochen- oder Monatsende.

Stellensuche und Arbeitszeugnis

  • Dem Arbeitgeber wird empfohlen, mit der öffentlichen und eventuell privaten Vermittlung zusammenzuarbeiten;
  • Nachdem der Vertrag gekündigt ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die nötige Zeit für die Stellensuche einräumen;
  • Der gekündigte Arbeitnehmer muss informiert werden, dass er sich bereits während der laufenden Kündigungsfrist «aktiv» um eine andere Arbeitsstelle bemühen muss;
  • Bei Entlassungen in grösserem Ausmass sind in Zusammenarbeit mit dem Amt für Arbeit (AFA) die Möglichkeiten für Outplacement-Seminare unter Einbezug privater Anbieter zu prüfen;
  • Der Vertragspartner, der die Kündigung ausspricht, muss diese auf Verlangen des andern schriftlich begründen;
  • Der Arbeitnehmer kann zu jeder Zeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich auf die Art der Tätigkeit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Qualifikation und das Verhalten bezieht. Verlangt der Arbeitnehmer es ausdrücklich, so kann auch nur eine Arbeitsbestätigung (Art und Dauer der Tätigkeit) ausgestellt werden.

Verpflichtungen des Arbeitgebers im Falle von Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist gehalten, den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Kantons die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegenüber Dritten Schweigepflicht zu wahren. Innert der Frist von einer Woche hat er die Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenkasse auszustellen und, sofern angefordert, weitere Angaben zu machen. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Pflicht kann strafrechtliche Massnahmen zur Folge haben. Der Arbeitnehmer ist auf die Weiterführung der Kollektiven Krankentaggeldversicherung als Einzelversicherer aufmerksam zu machen.

Meldepflicht

Jede beabsichtigte Massenentlassung muss dem Amt für Arbeit möglichst frühzeitig gemeldet werden. Bitte beachten Sie die Informationen auf der Seite zu Massenentlassungen.

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