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Altlasten und belastete Standorte

Der früher oftmals allzu sorglose Umgang mit Abfällen, Produktionsmitteln und chemischen Stoffen hat dazu geführt, dass Schadstoffe in den Untergrund gelangt sind, die heute Mensch und Umwelt gefährden können.

Heute stellen diese «alten Lasten» nicht nur für die Umwelt eine Gefährdung dar, sondern sie sind für Investoren, Banken, Immobilienhändler und Grund-eigentümer oftmals ein finanzielles und planerisches Risiko. In Zeiten von immer knapper werdenden Siedlungsflächen bietet die Revitalisierung solchen ehemaligen Gewerbe- und Industriestandorten die Chance, ohne neuen zusätzlichen Flächenverbrauch attraktive Gewerbe- oder Wohnstandorte zu schaffen.

Zu den zentralen Aufgaben im Umgang mit diesen alten Lasten zählen:

  • das Erkennen und systematische Erfassen von belasteten Standorten und Altlasten
  • das Ermitteln der von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen
  • das Bewerten der möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt
  • die Überwachung oder Beseitigung der Umweltbelastungen
  • die Revitalisierung und Umnutzung von Brachflächen im Sinne eines ressourcenschonenden Flächenmanagements

Belastete Standorte

Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte). Es besteht der begründete Verdacht, dass aufgrund der früheren Nutzung Belastungen am Standort vorhanden sind.

Altlasten

Belastete Standorte, für die ein Sanierungsbedarf nachgewiesen wurde. Die auf dem Standort festgestellten Belastungen sind eine akute oder latente Gefahr für die Schutzgüter Boden, Wasser oder Luft. Die Gefährdung der Schutzgüter muss beseitigt werden.

Altlasten

Umgangssprachlich wird der Begriff «Altlasten» meist als Synonym für in der Vergangenheit entstandene Umweltbelastungen verwendet. Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch klar zwischen den Begriffen «Belasteter Standort» und «Altlast».

Finanzierung und Kostentragung

Untersuchung und Sanierung von Altlasten ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Es stellt sich dabei immer wieder die Frage, wer diese Massnahmen durchführen muss und wer die Kosten trägt.

Formulare

Wer muss die Untersuchung / Sanierung durchführen?

Die Altlasten-Verordnung (AltlV) legt in Art. 20 fest, dass die erforderlichen Massnahmen (Untersuchungen, Überwachung, Sanierung, Nachsorge) vom Inhaber des Standortes durchzuführen sind.
Die Behörde kann aber zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung und Sanierung auch denjenigen verpflichten, welcher die Belastung des Standortes verursacht hat. Ist dieser Verursacher noch greifbar und in der Lage die Massnahmen rechtzeitig durchzuführen, wird in der Regel nicht der Standortinhaber sondern der eigentliche Verursacher der Belastungen verpflichtet.

Wer muss die Massnahmen bezahlen?

Der Verursacher trägt die Kosten der Altlastensanierung (Art. 32d Abs. 1 USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten anteilsmässig.

  • In erster Linie trägt die Kosten, wer durch sein Verhalten den Umweltschaden verursacht hat (=Verhaltensstörer).
  • Der Standortinhaber (=Zustandsstörer) gilt ebenfalls als Verursacher.
  • Der Standortinhaber trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG).

Wer trägt die Kosten, wenn kein Verursacher herangezogen werden kann?

Kann kein Verursacher (Verhaltensstörer) zur Kostentragung herangezogen werden, dann können die Sanierungskosten nicht auf den Standortinhaber oder andere Verhaltensstörer abgewälzt werden (=keine Solidarhaftung).
Es entstehen Ausfallkosten, die das Gemeinwesen tragen muss. Gemäß § 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) müssen die Gemeinden für allfällige Ausfallkosten aufkommen.

Kann einer Gemeinde die volle Übernahme der Ausfallkosten nicht zugemutet werden, leistet der Kanton Beiträge von mindestens 50% an die Restkosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes (Art. 23 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG)).

Beteiligt sich der Bund an den Kosten?

Der Bund beteiligt sich - gestützt auf die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) - an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

  • der Verursacher einer Altlast nicht mehr ermittelt werden kann oder er zahlungsunfähig ist
  • es sich beim Standort um eine stillgelegte Siedlungsabfalldeponie handelt

Der Bund übernimmt in diesen Fällen 40% der anrechenbaren Kosten.

Die Bauherren-Altlast

Bei Bauvorhaben auf belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten hat die Bauherrschaft die sanierungsspezifischen Mehrkosten zu tragen, wenn das Bauprojekt selbst die Sanierungspflicht auslöst (vgl. Art. 3 AltlV).

Rückerstattung von Untersuchungskosten

Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen Standorts, dass dieser nicht belastet ist, trägt das zuständige Gemeinwesen die Untersuchungskosten (Art. 32d Abs. 5 USG). In diesen Fällen kann unter Vorlage der Untersuchungsberichte und der entsprechenden Rechnungsnachweise die Rückerstattung beim Amt für Umwelt und Energie (AfU) beantragt werden.

Einschränkungen:

  • Diese Regelung betrifft jedoch nur jene Untersuchungen, die seit Inkrafttreten der USG-Revision (01.11.2006) durchgeführt worden sind. Zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen können nicht erstattet werden.
  • Rückerstattet werden nur jene Untersuchungskosten, die für die Entlassung des Standortes aus dem Kataster notwendig sind. Die Untersuchungsmassnahmen sind im Vorfeld mit dem AfU abzustimmen.

Schiessanlagen

Wenn Sport, gepaart mit Tradition und Pflicht zu Umweltbelastungen führt, stellt dies bei ungünstigen Bedingungen ein erhebliches Risiko für die Umwelt dar. Im Kanton Schwyz gibt es gesamthaft 78 300 m Schiessanlagen und 23 Kurzdistanzanlagen sowie drei Tontaubenschiessanlagen und vier Jagdschiessanlagen. Bund und Kanton mildern durch Abgeltungen an die Untersuchungs- und Sanierungskosten die finanziellen Belastungen für die Gemeinden und Schützenvereine.

Grundlagen

Durch das obligatorische und das private Schiessen gelangen in der Schweiz pro Jahr mehrere hundert Tonnen Blei und Antimon in die Umwelt. Aufgrund der grossen Schadstoffbelastung werden alle Schiessanlagen in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. In den belasteten Bereichen wird die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt.

Der Bund übernimmt bei 300m-Schiessanlagen pauschal CHF 8 000 pro Scheibe sowie bei den übrigen Schiessanlagen 40% der anrechenbaren Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung. Voraussetzung für die Abgeltungen ist, dass Anlagen innerhalb von Grundwasserschutzzonen bis 2012 und alle übrigen Anlagen bis 2020 mit einem künstlichen emissionsfreien Kugelfangsystem ausgerüstet sind.

Der Kanton bezahlt Abgeltungen an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen, sofern der Bund seinerseits Abgeltungen gewährt. Die kantonale Kostenbeteiligung beträgt 30% der anrechenbaren Kosten gemäss Bundesrecht und wird längstens bis am 31. Dezember 2025 ausbezahlt.

rechtliche Grundlagen

Merkblätter

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Schiessanlagen

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