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Kantonales Veloweggesetz regelt Bau und Unterhalt

Der Regierungsrat verabschiedet Bericht und Vorlage an Kantonsrat

(Stk/i) Der Regierungsrat hat nach erfolgter öffentlicher Vernehmlassung Bericht und Vorlage zum neuen kantonalen Veloweggesetz (KVWG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Das Gesetz, das das Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 auf Kantonsstufe umsetzt, genoss in der Vernehmlassung breite Unterstützung, weshalb der Regierungsrat nurmehr kleine Anpassungen am Gesetzestext vorschlägt.

Velowegnetzplanung

Die Kantone haben gemäss Bundesauftrag dafür zu sorgen, dass die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit innert fünf Jahren in behördenverbindlichen Plänen festgehalten und diese Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.

Mit dem kantonalen Veloweggesetz werden die Planungsgrundsätze für die Velowegnetze, die Aufgaben des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie weiterer Strassenträger umschrieben und die Finanzierung geregelt. Seitens vieler Vernehmlassungsteilnehmer wurde ausdrücklich begrüsst, dass ein eigenständiges Gesetz zu den Velowegen erarbeitet worden ist. Dieses sei ausgewogen und enthalte die notwendigen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen kantonalem und kommunalen Velowegnetzen resp. -netzplänen sei zweckmässig. Die Finanzierung des Veloverkehrs und dabei insbesondere des Alltagsverkehrs aus der Strassenkasse sowie die Mitfinanzierung von Velowegen auf Privatstrassen wurden in mehreren Stellungnahmen positiv gewürdigt. Auch die Klarstellung, dass das Befahren von Fuss- und Wanderwegen erlaubt sein soll, wurde von mehreren Organisationen ausdrücklich befürwortet.

Änderungen bei Unterhaltsregelung und Veloparkierungsanlagen

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wurden einzelne Paragraphen angepasst, die Ausführungen im Bericht und Antrag an den Kantonsrat präzisiert und Missverständnisse und Unklarheiten erläutert. Im Kontext der Unterhaltsregelungen wurde mehrfach gefordert, dass sich die Beiträge des Kantons und der Gemeinden nicht auf den baulichen Unterhalt der in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten befindlichen Velowegen beschränken, sondern auch den betrieblichen Unterhalt umfassen sollen (also insbesondere die Reinigung der Fahrbahnoberfläche und die Schneeräumung). Diesen Anträgen wird stattgegeben, ebenso der wiederholt aufgestellten Forderung, dass Bau und Betrieb von Veloparkierungsanlagen eingehender geregelt werden sollen.

Herausforderungen bei der Umsetzung

Nachdem der Bundesgesetzgeber davon abgesehen hat, den Interessen des Veloverkehrs bzw. der hierfür notwendigen Infrastruktur gegenüber anderen geschützten Rechtsgütern ein erhöhtes Gewicht beizumessen, ändert die neue Veloweggesetzgebung nichts daran, dass bei der Planung und beim Bau neuer Velowege im Einzelfall eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen erforderlich ist. Dies hat etwa zur Folge, dass sich beim angestrebten Ausbau der Velowege auch in Zukunft aufwändige und langwierige Landerwerbsverfahren ergeben oder die gegebenen Platzverhältnisse, Topografie sowie Natur- und Landschaftsschutzinteressen Umsetzungshürden darstellen können.

Staatskanzlei

Auskunft: Landammann André Rüegsegger, Vorsteher Baudepartement, 041 819 25 00

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