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Teilrevision des Strassengesetzes

Der Regierungsrat verabschiedet Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Mit einer Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes soll das Verfahren bei der Planung und Genehmigung von Hauptstrassen neu geordnet werden, indem die bisherigen Nutzungsplan- und Projektgenehmigungsverfahren zusammengelegt werden. Nach durchgeführter öffentlicher Vernehmlassung, in welcher das Ansinnen des Regierungsrates breite Unterstützung erfahren hat, unterbreitet dieser dem Kantonsrat nun Bericht und Vorlage.

Das geltende Schwyzer Recht sieht für die übergeordnete Planung und die Bewilligung von Strassen ein zweistufiges Verfahren vor, das sich in der Regel auch in der zeitlichen Abfolge entsprechend unterteilt. Demnach werden die (kantonalen) Hauptstrassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nutzungspläne geplant. Die Bewilligung für den eigentlichen Bau der Strassen wird dann im sog. Projektgenehmigungsverfahren erteilt, welches das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz ersetzt.

Neuregelung des Verfahrens

Mit der vorliegenden Teilrevision des Strassengesetzes soll das Verfahren bei der Planung und Genehmigung von Hauptstrassen neu geordnet werden, indem die bisherigen Nutzungsplan- und Projektgenehmigungsverfahren ablauftechnisch zusammengelegt werden. Damit soll dem Gebot der Koordination der betroffenen raumplanerischen Aspekte mit dem konkreten Bauprojekt umfassend Nachachtung verschafft werden. Gleichzeitig wird dadurch einem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2021 zum kantonalen Nutzungsplan des vormals geplanten Zubringers Halten Rechnung getragen, welches die bisherige kantonalrechtliche Regelung bzw. ihre Handhabung in der Praxis bei der (Nutzungs-)Planung und der anschliessenden Genehmigung von Hauptstrassenprojekten im Ergebnis als nicht bundesrechtskonform erscheinen lässt. Schliesslich lässt sich durch die Neuordnung auch eine gewisse Verfahrensbeschleunigung herbeiführen, indem bei solchen Projekten von der Erlass- bzw. Genehmigungsbehörde inskünftig nur noch ein – gesamtheitlicher – Entscheid zu fällen ist, womit im Fall von Beschwerden auch nur noch einmal der Instanzenzug durch die Gerichte offensteht. Das Verfahren für die Planung und Genehmigung von Strassenprojekten der Gemeinden wird von diesen Änderungen nicht berührt.

Grossmehrheitliche Unterstützung in der Vernehmlassung

Eine deutliche Mehrheit der im Rahmen des öffentlichen Vernehmlassungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen unterstützt das Ansinnen des Regierungsrates. Lediglich vereinzelt gingen grundlegende Einwände ein, mit denen geltend gemacht wird, dass mit der Zusammenlegung des Verfahrens im Vergleich zur heutigen Regelung bei der Nutzungsplanung eine unsachgerechte Einschränkung des Einsprache- und Beschwerderechts einhergehe. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung nicht, so dass er dem Kantonsrat die Vorlage unverändert zur Beratung überweist.

Staatskanzlei

Auskunft: Landammann André Rüegsegger, Vorsteher Baudepartement, 041 819 25 15

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