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Solaranlagen an Fassaden

Regierungsrat hält an bewährten Schutzregeln fest

(Stk/i) Nachdem der Kanton Zürich die Bewilligung für Solaranlagen an Fassaden aus Brandschutzgründen gestoppt hat, hat der Schwyzer Regierungsrat beschlossen, dass die bewährten Schutzregeln im Kanton Schwyz beibehalten werden.

Nach der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gelten für Aussenwandbekleidungen bei Gebäuden mit mehr als 11 Meter Gebäudehöhe bzw. für Gebäude mit mehr als 30 Meter Höhe erhöhte Brandschutzanforderungen. Bei brennbaren Fassaden an Gebäuden mit Gebäudehöhen von 11 bis 30 Metern fordern die Brandschutzvorschriften, dass sich der Brand nicht übermässig ausbreiten kann. Die Vorschriften orientieren sich am politisch akzeptierten Sicherheitsniveau der Schweiz. Den Schutz von Menschen und Tieren in einem Brandfall zu gewährleisten und Sachschaden zu vermeiden, ist das übergeordnete Ziel. Photovoltaikmodule können nicht als «nicht brennbar» klassiert werden, da Einbettungsmasse und Kabel brennbar sind.

Für die Montage von Solaranlagen auf Dächern existiert eine schweizweit akzeptierte Branchenlösung (Stand-der-Technik-Papier) des Schweizerischen Fachverbandes für Sonnenenergie (Swissolar). Das Brandverhalten von Photovoltaikanlagen an Fassaden wird aktuell untersucht. Basierend auf den Erkenntnissen und Ergebnissen dieser Versuche erarbeitet Swissolar ein Stand-der-Technik-Papier für Solaranlagen an Fassaden. Bis die Versuche abgeschlossen sind, wird gemäss Swissolar per Ende September 2023 in Abstimmung mit der VKF im Sinne einer Übergangslösung ein Leitfaden für die Planung von PV-Anlagen an Fassaden publiziert.

Bis dieses Stand-der-Technik-Papier vorliegt, gelten für Solaranlagen an Fassaden folgende Brandschutzanforderungen:

  • Für Solaranlagen an Fassaden von Einfamilienhäusern und Gebäuden unter 11 m Gebäudehöhe bestehen keine erhöhten Brandschutzanforderungen.
  • Für Solaranlagen an Fassaden bei Gebäuden von 11 m bis 30 m Gebäudehöhe ist durch die Planenden ein individuelles, schutzzielorientiertes und auf das Gebäude abgestimmtes Konzept einzureichen. Ist dieses vollständig, plausibel und nachvollziehbar, werden Solaranlagen bewilligt.
  • Bei Hochhäusern mit Gebäudehöhen über 30 m sind an Fassaden nur nicht brennbare Baustoffe zulässig. Der Installation einer Solaranlage an Fassaden eines Hochhauses kann nur zugestimmt werden, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

Staatskanzlei

Auskunft:   Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, Georg Kenel, Abteilungsleiter Brandschutz, Tel. 041 819 22 40

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