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Wohin mit dem Schnee nach der Räumung?

Ein Merkblatt des Amtes für Gewässer gibt Antworten

Private Schneeablagerung vor einer Brücke, welche zu einer Verstopfung des Gerinnes geführt hat.

Schneefall sorgt nicht nur für Freude. Die Räumung der Schneemassen führt teilweise zu Problemen. Deshalb möchte das Amt für Gewässer auf das Merkblatt mit den Grundsätzen zur korrekten Schneeablagerung hinweisen.

Unkontrollierte Schneeablagerungen…
In den vergangenen Wintern wurde teilweise festgestellt, dass an Schneeablagerungsstellen der öffentlichen Dienste unerlaubterweise Schnee von privaten Liegenschaften (Firmenareale, Vorplätze, Strassen usw.) abgelagert wurde. Des Weiteren wurde an Gewässerabschnitten, die nicht als Schneeablagerungsstellen ausgeschieden sind, Schnee entsorgt. Ausserdem handelte es sich nicht überall um sauberen bis mässig verschmutzten Schnee.

…und deren Folgen
Das Resultat waren mit Schnee überhäufte Kippstellen, hinterlassene Unordnung, Verschmutzung der Gewässer und beschädigte Infrastrukturen. Grosse Schneemengen in Bächen können den Durchfluss verhindern und zu Überschwemmungen führen. Ausserdem beeinträchtigt dies die Wasserlebewesen, insbesondere Fische, denn ihr Lebensraum wird zerstört, die Wassertemperatur stark gesenkt und bei verschmutztem Schnee das Wasser verunreinigt. Deshalb werden die Schneeablagerungsstellen vor Aufnahme in die Schneeablagerungskarte durch die zuständigen kantonalen Fachstellen genau auf ihre Eignung geprüft.

Merkblatt gibt Auskunft
Um die angetroffenen Missstände im Zusammenhang mit der Schneeablagerung zu verhindern und die Gewässer vor Beeinträchtigungen zu schützen, ist das Merkblatt zur Schneeablagerung zu beachten. Die in der Schneeablagerungskarte definierten Stellen dürfen nur durch die öffentlichen Dienste benutzt werden. Private sind aufgefordert, den Schnee nicht in die Gewässer zu kippen.

Grundsätze der Schneeentsorgung im Kanton Schwyz
Folgende allgemeinen Grundsätze sind bei der Entsorgung von Schnee zu beachten:

  1. Wo immer möglich ist auf eine Schwarzräumung zu verzichten.
  2. Der Schnee ist vor Ort zu lagern. Dies gilt insbesondere für private Plätze und Strassen.
  3. Private dürfen keinen Schnee in die Gewässer einbringen. In Notfällen sind die zuständigen Personen der jeweiligen Gemeinde zu kontaktieren.
  4. Die Ablagerung von Schnee in Oberflächengewässer darf nur an dafür bestimmten Stellen (map.geo.sz.ch/schneeablagerungen) durch die öffentlichen Dienste (Kanton, Bezirke und Gemeinden) oder deren Beauftragte erfolgen.
  5. In die Gewässer darf nur Schnee eingebracht werden, welcher weniger als 48 Stunden alt, d. h. nur mässig belastet ist.

Umweltdepartement

Auskunft: Amt für Gewässer, Abt. Gewässerschutz, Sandro Betschart, 041 819 20 84 (erreichbar: 09.00 bis 11.00 Uhr)

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