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Sonderschulung

Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, welche nicht in der Regelschule abgedeckt werden können, haben vom Eintritt in den Kindergarten bis maximal zum vollendeten 20. Alterjahr ein Recht auf Bildung und eine angemessene Förderung. Die Sonderschulung gehört somit zum Bildungsauftrag der Volksschule und dient der Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlich vorgeschriebenen Volksschulpflicht.

Eine Sonderschulung kann in einer separierten Sonderschule (Tagesschule oder Internat) oder auch integriert in der Regelschule stattfinden. Integrative Lösungen sind wenn möglich separativen Lösungen vorzuziehen.

Transport

Der Kanton Schwyz kommt bei Sonderschulungen für die Kosten für Fahrten auf dem direkten (bzw. gebräuchlichen) Weg zwischen dem Wohnort des Kindes und der Sonderschule auf.

Fahrkostenvergütung ÖV

Einzel- oder Mehrfahrtenkarten  
für Kinder unter 6 Jahren Kind gratis, Vergütung für eine erwachsene Begleitperson
für Kinder von 6 bis 16 Jahren ermässigter Tarif 2. Klasse
für Jugendliche ab 16 Jahren ermässigter Tarif 2. Klasse (+ Halbtaxabonnement)
für erwachsene Begleitpersonen

ermässigter Tarif 2. Klasse (ohne Beilage von Belegen)
Volltarif 2. Klasse (nur mit Beilage von Belegen)

General- und Streckenabonnemente

  • Juniorkarte: für Kinder von 6 bis 16 Jahren mit Begleitperson
  • Streckenabonnement: für Kinder und Jugendliche von 6 bis 25 Jahren ohne Begleitperson (falls nicht teurer als GA)
  • Halbtaxabonnement: für Jugendliche über 16 Jahre, in Ergänzung zu Mehrfahrtenkarten mit ermässigtem Tarif
  • GA Kind: für Kinder bis 16 Jahre (falls günstiger als ein Streckenabonnement oder kostengleich)
  • GA Junior: für Jugendliche von 16 bis 25 Jahren (falls günstiger als ein Streckenabonnement oder kostengleich)
  • GA Behinderte: für Jugendliche ab 16 Jahren mit gültigem «Ausweis zum Bezug eines Generalabonnements für Reisende mit einer Behinderung» der Eidgenössischen Invalidenversicherung

In der Regel werden Abonnemente mit hohen Beträgen durch das Amt für Volksschulen und Sport (AVS) über das SBB-Portal des Kantons Schwyz gelöst.

Bei Tagessonderschülern oder teilinternen Sonderschülern werden in der Regel Streckenabonnemente vergütet. Generalabonnemente werden nur dann vergütet, wenn sie günstiger sind als Streckenabonnemente.

Der Preis eines Jahresabonnements entspricht dem Preis von neun Monatsabonnementen. Ab neun Monaten lohnt sich deshalb der Kauf eines Jahresabonnements. Falls eine Sonderschulverfügung vorzeitig aufgehoben wird, z.B. wegen Wechsel der Massnahme oder Wegzug der Familie, besteht bei vergütetem Jahresabonnement und Nutzung desselben von weniger als 9 Monaten eine anteilmässige Rückerstattungspflicht.

Wird in der Sonderschulverfügung ein Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel (ÖV) (mit oder ohne Begleitung) angegeben, erhalten die Eltern/Erziehungsberechtigten eine entsprechende Kostengutsprache mit der vom AVS ermittelten günstigsten Variante.

Abklärung Transportmittel

Die Abteilung Schulpsychologie klärt mit den Eltern und der Institution ab, ob das Kind aufgrund seines Alters und seiner Behinderung in der Lage ist, mit ÖV (mit oder ohne Begleitung) zu reisen oder einen Sammel- oder Einzeltransport benötigt.

Zwecks lebenspraktischer Förderung und mit dem Ziel der Integration in die Gesellschaft ist anzustreben, dass Kinder und Jugendliche nach Möglichkeit dazu befähigt werden, sich selbständig im öffentlichen Raum zu bewegen.

Entscheid

Das Amt für Volksschulen und Sport entscheidet auf welche Fahrkostenvergütung ein Kind Anspruch hat und wird in der Sonderschulverfügung des Amtes für Volksschulen und Sport festgelegt. Es werden keine Fahrtkosten für Arzt-, Therapiebesuche oder Fahrten an einen anderen Ort als den Wohnort des Kindes übernommen. Geht ein Kind beispielsweise vor oder nach Schulbesuch zur Therapie, den Grosseltern oder in den Fussballverein an einem anderen Ort als dem Wohnort der Eltern, besteht kein Anspruch auf einen Fahrdienst und es wird nur der Schulweg zwischen Wohnort und Schule bezahlt.

Organisierter Transport bei externer Sonderschulung (Tagesschule)

Für Kinder, denen die Fahrt mit ÖV behinderungsbedingt oder alters- / entwicklungsabhängig (noch) nicht zugemutet werden kann, bieten die meisten Tagessonderschulen einen eigenen oder durch Dritte organisierten Sammeltransport an. Die Sonderschulen haben dafür beim AVS eine separate Kostengutsprache einzuholen.

Besteht für die ganze oder einen Teil der Fahrstrecke zwischen Wohnort und Tagesschule keine von der Schule organisierte Fahrmöglichkeit, organisiert das AVS, Sekretariat Sonderpädagogik, den notwendigen Transport. Ist ein Sammeltransport von zwei oder mehr Kindern möglich und kostengünstiger, wird dieser einem Einzeltransport vorgezogen.

Bieten die Erziehungsberechtigten an, ihr Kind selber in eine Tagesschule zu fahren, kann ihnen im Ausnahmefall die Fahrt mit dem Privatauto vergütet werden.

Organisierter Transport bei interner Sonderschulung (Internat)

Für den Transport von internen Sonderschülerinnen und -schülern an Wochenenden sind die Erziehungsberechtigten zuständig. In der Regel werden für diese Fahrten die ÖV-Kosten für die Schülerin / den Schüler und bei Bedarf für eine Begleitperson vergütet (ermässigter Tarif).

Nur im Ausnahmefall wird auch für interne Sonderschüler ein von der Institution oder vom Amt für Volksschulen und Sport organisierter Sammeltransport oder - auf begründetes Gesuch - die Fahrt mit dem Privatauto finanziert:

  • Für Kinder mit schwerer Mehrfachbehinderung besteht in vielen Fällen ein von der Institution organisierter Sammeltransport, bzw. wird Eltern, welche Kinder mit schwerer Mehrfachbehinderung mit dem Privatauto ins Internat bringen, ein Kilometergeld vergütet.
  • Für Kinder welche ein Sonderschulinternat besuchen, in das sie erst am Montagmorgen eintreten können, wird vom Amt für Volksschulen und Sport ein Transport organisiert.
  • Kinder im Internat können am Montagmorgen oder Freitagnachmittag im Sammeltransport der Tagesschüler mitfahren, wenn dadurch keine oder nur minimale Mehrkosten entstehen.

Kostengutsprache

Für Fahrten mit ÖV:

Das Amt für Volksschulen und Sport erstellt gegenüber den Erziehungsberechtigten für Schülerinnen und Schüler, die mit ÖV (mit oder ohne Begleitung) unterwegs sind, eine Kostengutsprache (günstigste Variante).
In Ausnahmefällen kann dem AVS ein begründetes Gesuch für Fahrten mit dem Privatauto eingereicht werden.

Für von der Institution organisierte Sammel oder Einzeltransporte:

Für die Fahrt mit von der Institution organisierten Sammel- oder Einzeltransporten ist seitens der Institution ein Kostengutsprachegesuch beim AVS einzureichen (mit Beilage der Offerte des zuständigen Transportunternehmens oder Angaben zu dessen Abrechnungsmodus).

Fahrkostenabrechnung

Fahrten mit ÖV

Dem Formular für die Abrechnung von Fahrten mit ÖV sind die Billette, Mehrfahrtenkarten oder bei Abonnementen die Kaufquittung oder eine Kopie des Abonnements beizulegen.

Fahrt mit dem Privatauto (km-Entschädigung)

In begründeten Ausnahmefällen vergütet das AVS die Fahrt mit dem Privatauto für die gesamte Strecke oder einen Teil der Strecke (als Orientierung dienen die Angaben im TwixRoute, kürzeste Strecke). Für die Abrechnung der Fahrkosten mit dem Privatauto sind auf einem beim AVS zu beziehenden Formular sämtliche Reisedaten aufzulisten und von der Institution bestätigen zu lassen. Vergütet werden CHF -.75 pro Kilometer.

Sammel oder Einzeltransporte

Die Vergütung von Sammel- oder Einzeltransporten erfolgt in der Regel monatlich oder quartalsweise.

Anforderungen an Sammel- und Taxitransporte

  • Der Transport von behinderten Kindern muss durch ein der Behinderung entsprechendes Fahrzeug erfolgen.
  • Das Transportunternehmen, bzw. die Institution, ist verantwortlich für die Sicherheit der Kinder. Die Fahrzeuge sollten die vom Gesetz vorgegebenen Sicherheitsstandards (Kindersitz, Sicherheitsgurte) erfüllen und über die nötigen behinderungsspezifischen Anpassungen verfügen (z.B. Rollstuhltaxi). 
  • Bei Taxifahrten sollte nach Möglichkeit darauf geachtet werden, dass die Fahrer nicht zu häufig wechseln, damit das behinderte Kind auf der Fahrt eine Bezugsperson hat, die seine besonderen Bedürfnisse kennt und zu der es Vertrauen haben kann.
  • Schulbusse, Sammeltransporte, Taxis sollten die Kinder in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung abholen an einer Stelle, an der das Kind ohne Gefahr (Verkehrssicherheit) warten kann.

Fahrkostenvergütung in Zusammenhang mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

  • Ambulante logopädische Therapie: ist durch die Logopädie geregelt
  • Psychomotorik bei integrierter Sonderschulung: In der Regel werden die ÖV-Kosten erstattet. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Sonderschulung.
  • Heilpädagogische Früherziehung (HFE): Wenn die HFE an der Beratungsstelle stattfindet, werden in der Regel die ÖV-Kosten erstattet. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Heilpädagogische Früherziehung.

Fahrkostenvergütung bei Sonderschulung durch die Kantonalen Heilpädagogischen Zentren

Die Fahrkostenvergütung für Sonderschülerinnen und Sonderschüler der Kantonalen Heilpädagogischen Zentren Innerschwyz und Ausserschwyz wird durch die Heilpädagogischen Zentren geregelt.

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