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Kommunale Planung

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (PBG) verlangt von den Gemeinden den Erlass einer Bau- und Zonenordnung mit:

  • Zonenplan (Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen);
  • Baureglement (in der Praxis z. T. ergänzt mit einer Schutzverordnung);
  • Erschliessungsplan (mit Erschliessungsreglement).

In allen Gemeinden gelten als Mindestvorschriften die Bauvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Die Gemeinden sollen diese im Sinne einer Harmonisierung und besseren Abstimmung übernehmen und allenfalls weiter präzisieren.

Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde legt die zulässige Nutzung des Bodens parzellenscharf und für jedermann verbindlich fest. Sie ist massgebliche Beurteilungsgrundlage für Baugesuche. Bewilligungspflichtig sind grundsätzlich alle Bauvorhaben. Sie sind dann zu bewilligen, wenn sie der Bau- und Zonenordnung und den übergeordneten Vorgaben von Bund und Kanton entsprechen.

Zonenplan und Baureglement

Der Zonenplan bestimmt die Zonenzugehörigkeit der einzelnen Parzellen und die zulässige Nutzungsart (z. B. Wohnen, Gewerbe). Das Baureglement definiert u. a. die Anforderungen an die Bauten und Anlagen und legt die einzuhaltenden Baumasse fest (z. B. Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer).

Der Nutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) legt die zulässige Bodennutzung flächendeckend für das ganze Gemeindegebiet grundeigentümerverbindlich fest, um eine geordnete Siedlungsentwicklung und Bodennutzung unter Berücksichtigung der Umwelt- und Schutzanliegen zu erreichen.

Verfahren

Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeiten und Verfahren und bestimmt, wie die Gemeinden, Betroffene, die Bevölkerung, kantonale Amtsstellen und andere Träger raumwirksamer Aufgaben bei der Nutzungsplanung mitwirken (Art. 10 RPG; §§ 25 bis 28 PBG).

Geodatenmodelle

Auf der Internetseite http://models.geo.sz.ch/ARE finden Sie die Geodatenmodelle zum Bereich Nutzungsplanung als Interlisfiles und die entsprechende Dokumentation und Richtlinie für die Erfassung.

Erschliessungsplan

Die Gemeinden legen im Erschliessungsplan die Groberschliessung der Bauzonen fest (§ 23 PBG). Sie bezeichnen in den Erschliessungsplänen die dazu nötigen Verkehrsanlagen und Infrastrukturen zur Wasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung.

Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeiten und Verfahren und bestimmt, wie die Gemeinden, Betroffene, die Bevölkerung, kantonale Amtsstellen und andere Träger raumwirksamer Aufgaben bei der Nutzungsplanung mitwirken (Art. 10 RPG; §§ 25 bis 28 PBG; §§ 38 bis 40 PBG).

Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan ist Teil der Nutzungsplanung und damit wie der Zonenplan und das Baureglement eigentümerverbindlich. Der Gestaltungsplan verfeinert die Vorgaben des Zonenplanes mit zusätzlichen Aussagen über die Nutzung, Erschliessung, Bebauung und Ausstattung. Daher wird auch von «Sondernutzungsplänen» gesprochen. Gestaltungspläne werden vom Gemeinderat erlassen und sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Ein Gestaltungsplan wird in der Regel vom Grundeigentümer erstellt. Der Gestaltungsplan bezweckt eine bessere Überbauung, Erschliessung und Gestaltung, als dies mit der Normalbauweise erreichbar ist. Gestaltungspläne gelten in Ergänzung zum Baureglement als Grundlage für das anschliessende Baubewilligungsverfahren. Mit Gestaltungsplänen sind namentlich die Anordnung und Gestaltung der Bauten und der Freiräume zu regeln. Ferner ist die Erschliessbarkeit des Gestaltungsplanareals nachzuweisen. In einem Richtprojekt wird zudem aufgezeigt, dass der Gestaltungsplan umsetzbar ist.

Rechtliche Grundlagen

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