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Namensänderung

Grundsätzlich ist die Namensänderung da, um Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen. Hierbei ist der blosse Wille zur Namensänderung nicht ausreichend. Die Beweggründe müssen verständlich, nachvollziehbar (z. B. mittels Belegen) und überzeugend sein. Behauptete Sachverhalte müssen nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden. Die geltend gemachten Gründe dürfen weder rechtswidrig, missbräuchlich noch sittenwidrig sein. Ob eine Namensänderung bewilligt werden kann, liegt im Ermessen der Behörde. Nicht jede beantragte Namensänderung kann bewilligt werden.

Namensänderungsgesuch

Die erforderlichen Voraussetzungen und Unterlagen für das Einreichen eines Namensänderungsgesuches entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern zur Namensänderung.

Wo können Sie das Gesuch einreichen?

Bei Wohnsitz im Kanton Schwyz ist das Departement des Innern, Abteilung Personenstand/Bürgerrecht, für die Bearbeitung von Namensänderungsgesuchen zuständig. Das Gesuch mit vollständiger Adresse, Datum und Unterschrift versehen ist zusammen mit sämtlichen Unterlagen (siehe entsprechendes Merkblatt) per Post einzureichen.

Departement des Innern
Abteilung Personenstand/Bürgerrecht
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2160
6431 Schwyz

+41 41 819 16 14
E-Mail (keine Eingaben, nur allgemeine Auskünfte)

Bei Wohnsitz im Ausland und Kantonsbürgerrecht in Schwyz ist das Gesuch bei der nächstgelegenen Schweizer Vertretung einzureichen.

Kosten

Die Kosten für einen Entscheid bewegen sich gemäss kantonalem Gebührentarif im Rahmen von CHF 250.– bis max. CHF 1'000.–. Während des Prüfungsverfahrens entstehen noch keine Kosten. Diese fallen erst mit der Ausstellung des Entscheides an (bzw. mit der ausdrücklichen Anforderung eines negativen Entscheides).

Dauer des Verfahrens

Gesuche um Vornamensänderungen oder einfache Familiennamensänderungen können in der Regel innerhalb von 6 bis 8 Wochen bearbeitet werden. Andere, aufwändigere Fälle dauern bis zu 6 Monate.

Folgen der Namensänderung

Erfolgt die Bewilligung durch die Namensänderungsbehörde, erwirbt die gesuchstellende Person das Recht, den neuen Namen zu führen. Mit dem Recht verbunden ist auch die Pflicht, den neuen Namen im amtlichen Verkehr zu verwenden. Eine Namensänderung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die weiteren Personendaten.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Namensänderungsverfügung wird der Entscheid dem zuständigen Zivilstandsamt Inner- oder Ausserschwyz (je nach Wohnort) zugestellt. Die Zivilstandsämter übernehmen die Orientierung der Einwohnerkontrolle des Wohnsitzes und tragen die Namensänderung ins Schweizer Personenstandsregister Infostar ein. Auch die Zentrale Ausgleichskasse wird informiert. Es können auch andere Behörden von der Namensänderung durch die Namensänderungsbehörde informiert werden (z. B. Betreibungsamt, Bundesamt für Justiz VOSTRA, Amt für Migration usw.). Welchen Behörden im Einzelfall der Entscheid mitgeteilt wird, entscheidet das Departement des Innern.

Die Anpassung der Ausweise (z. B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis usw.) muss die gesuchstellende Person selber veranlassen. Ebenso selbst sind private Kontakte (Versicherungen, Banken, usw.) über die Namensänderung zu informieren.

Ausländische Staatsangehörigkeit

Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, empfehlen wir Ihnen abzuklären, ob Ihre Heimatbehörde den Namensänderungsentscheid einer Schweizer Behörde anerkennt. Ausländische Staaten werden nicht von Amtes wegen über die Namensänderung informiert.

Schweizerinnen und Schweizer im Ausland

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung muss auch in der Schweiz auf ihre Gültigkeit geprüft werden. Die ausländischen Amtsstellen melden Zivilstandsereignisse wie Namensänderungen den Schweizer Behörden meist nicht. Sie müssen sich also selbst bei einer Schweizer Vertretung im Ausland melden, wenn Sie Ihren Namen ändern.

Weitere Informationen zu ausländischen Zivilstandsfällen erhalten Sie auf der Seite Personenstand.

Rechtliche Grundlagen

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