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Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird festgehalten, wie jemand zu medizinischen Behandlungsfragen steht. Es wird, für den Fall, dass man sich selber nicht mehr äussern kann, resp. urteilsunfähig wird, festgehalten, welchen Behandlungen zugestimmt und welche Behandlungen abgelehnt werden sollen. Ebenfalls wird in der Patientenverfügung festgelegt, wer diese Entscheidungen treffen soll. Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Spitäler in der Schweiz rechtlich verbindlich.

Form der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag muss die Patientenverfügung jedoch nicht handschriftlich niedergeschrieben oder öffentlich beurkundet werden. Die Patientenverfügung kann am PC geschrieben und ausgedruckt werden oder es kann eine Vorlage aus dem Internet verwenden werden. Die Unterschrift muss dann von Hand erfolgen.

Zeitpunkt um die Patientenverfügung zu erstellen

Eine Patientenverfügung kann jederzeit verfasst werden. Sie gilt unbefristet respektive bis zum Widerruf.

Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Rahmen der Patientenverfügung

Die KESB ist Anlaufstelle, wenn einer Patientenverfügung nicht entsprochen wird oder wenn es unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung der Patientenverfügung gibt. In einem solchen Fall können sich Angehörige, nahestehende Personen oder das medizinische Personal an die KESB wenden.

Hinterlegungsort

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Patientenverfügung auf der Krankenkassenkarte gespeichert werden kann. In der Praxis funktioniert dies jedoch (noch) nicht. Eine Kopie der Patientenverfügung sollte den nächsten Angehörigen und den mit der Vertretung beauftragten Personen abgegeben werden. Sinnvollerweise wird auch der Hausarzt /die Hausärztin und/oder das Spital an Ihrem Wohnort mit einer Kopie der Patientenverfügung bedient. Einige Organisationen bieten die Möglichkeit an, die Patientenverfügung elektronisch zu hinterlegen.

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