Navigieren im Kanton Schwyz

Stellenmeldepflicht

Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.

Die wichtigsten Informationen zur Stellenmeldepflicht finden Sie unter arbeit.swiss.

Wann müssen Sie offene Stellen dem RAV melden? Wie ist dabei vorzugehen und worauf müssen Sie achten?

  • seit dem 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden;
  • auch betroffene Stellen, die durch private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunternehmen vermittelt werden, sind den RAV zu melden.

Ausnahmen – die Meldepflicht fällt weg, wenn:

  • eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeitet;
  • eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
  • die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
  • der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt - deren Profile sind auf arbeit.swiss publiziert.

Liste der meldepflichtigen Berufsarten

Die Liste mit den jeweils von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten sowie die zugeordneten Berufsbezeichnungen finden Sie auf arbeit.swiss.

Meldung der Stelle

  • offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden – einfach und schnell mittels Online-Formular unter arbeit.swiss, telefonisch oder persönlich;
  • damit das RAV Ihnen gezielt Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen kann, ist ein detailliertes Anforderungsprofil («Skills») erforderlich;
  • für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung – erst nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie die Stelle öffentlich ausschreiben.

Vermittlungsvorschläge des RAV

Innert drei Arbeitstagen nach Meldung der Stelle werden Sie vom RAV über passende Dossiers von Stellensuchenden informiert.

Rückmeldung des Arbeitgebers

Sie prüfen die vom RAV übermittelten Dossiers von Stellensuchenden und teilen diesem mit,

  • welche Kandidatinnen und Kandidaten Sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
  • ob Sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken