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Elektronische Rechtseingaben

Die Kommunikation per E-Mail ist weder fristwahrend noch vertraulich! Es besteht kein Anspruch auf Behandlung.

Rechtseingaben können dem Gericht nur postalisch oder via anerkannte Zustellplattform (elektronischer Rechtsverkehr), jedoch nicht mit E-Mail übermittelt werden.

Elektronischer Rechtsverkehr / Parteieingaben

Seit dem 1. Januar 2011 sehen schweizerische Prozessordnungen die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung vor; insbesondere können die Parteien elektronische Eingaben bei den Gerichten einreichen (unter Vorbehalt der technischen Voraussetzungen; Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG, Art. 110 StPO, Art. 3 JStPO und ÜbV, SR 272.1).

Eine elektronische Eingabe ist zwingend über eine anerkannte Zustellplattform mittels «eGov Einschreiben» (insbesondere nicht mit gewöhnlicher E-Mail) ausschliesslich an die dazu bestimmten Gerichtsadressen (Straf- und Jugendgericht, Zwangsmassnahmengericht oder Kantonsgericht) zu richten und hat samt Beilagen im Portable Document Format (PDF) vorzuliegen. Sie ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen.

Die elektronische Eingabe gilt erst dann als erfolgt, wenn eine Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO, Art. 3 JStPO und Art. 143 Abs. 2 ZPO).

Für die Parteien stehen grundsätzlich die Zustellplattformen der Firma PrivaSphere AG («PrivaSphere») und der Schweizerischen Post («IncaMail») zur Verfügung.

Eingaben, welche an eine falsche Adresse, mit falscher Versandart wie etwa eine gewöhnliche E-Mail übermittelt werden oder aus sonstigen Gründen nicht korrekt sind, sind weder rechtswirksam noch fristwahrend (bei E-Mail darüber hinaus auch nicht vertraulich) und es besteht kein Anspruch auf Behandlung. Eine Zustellung kann im Übrigen auch an den unterschiedlichen Grössenbeschränkungen der Plattformen oder weiteren technischen Gegebenheiten wie fehlender Verfügbarkeit des Internets scheitern.

  • Es ist Sache der einreichenden Partei, die rechtswirksame Übermittlung nachzuweisen.
  • Erstmalige Benutzer müssen sich vorgängig bei einer der Zustellplattformen registrieren.

Weitere nützliche Hinweise

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