Kindesschutz
«Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.» (Art. 11 BV)
Für eine optimale Entwicklung ihres Kindes tragen grundsätzlich die Eltern die Verantwortung. In der Betreuung und Erziehung von Kindern können sich jedoch Schwierigkeiten ergeben, welche die Eltern auch mit Beratung und Unterstützung durch Fachstellen nicht lösen können. Wird durch diese Schwierigkeiten das Wohl der Kinder gefährdet, hat die KESB zum Schutz der betroffenen Kinder geeignete Massnahmen abzuklären und falls nötig anzuordnen.
Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Das Dokument Meldung Kind/Jugendliche hilft Ihnen, eine Meldung zu formulieren.
Kindesschutzmassnahmen
- Ermahnungen und Weisungen
- Beistandschaften
- Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
- Entziehung der elterlichen Sorge
Kinder aus der Ukraine
Die KOKES hat ein nützliches Merkblatt zum Umgang mit schutzbedürftigen Kindern aus der Ukraine erstellt. Dieses finden Sie hier Schutz von Kindern aus der Ukraine