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Gewässerraum

Der Gewässerraum stellt den Raumbedarf eines Gewässers zur Sicherstellung folgender Funktionen dar:

  • die natürliche Funktion des Gewässers
  • den Schutz vor Hochwasser
  • die Gewässernutzung

Die Gemeinden scheiden unter Anleitung und Aufsicht des Kantons (Amt für Gewässer) den Gewässerraum nach Gewässerschutzverordnung verbindlich in der Nutzungsplanung aus. Der Gewässerraum dient vornehmlich den oben beschriebenen Funktionen des Gewässers. Bauten und Nutzungen, welche diesem Zweck nicht entsprechen, sind nur sehr eingeschränkt mit einer Ausnahmebewilligung möglich.

Zuständigkeiten

Das Amt für Gewässer beantwortet, prüft und bewilligt folgende Punkte in einem Bewilligungsverfahren, welches den Gewässerraum an Fliessgewässern und Seen betrifft:

  • Prüfung und Erteilung von Ausnahmen zur Gewässerraumunterschreitung;
  • Anleitung und Aufsicht der Gewässerraumausscheidung durch die Gemeinden;
  • Prüfung und fachliche Beurteilung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Gewässerabstandsunterschreitung zuhanden des Amtes für Raumentwicklung;
  • Prüfung und Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Verbau und zur Korrektur von Fliessgewässern;
  • Prüfung und Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern.

Arbeitshilfen Gewässerraum

Die Gemeinden legen unter Aufsicht des Kantons (Amt für Gewässer) den Gewässerraum nach Gewässerschutzverordnung fest. In vielen Gemeinden ist diese Festlegung innerhalb der Bauzonen in der Nutzungsplanung bereits erfolgt oder zumindest in behördenverbindlichen Gewässerrauminventaren festgehalten. Für die Festlegung des Gewässerraums erarbeitete der Kanton ein Merkblatt, welches den Gemeinden und Fachplanern ein Umsetzen vereinheitlichen und vereinfachen soll.

Arbeitshilfen Unterhalt

Die oben beschriebenen Aufgaben des Gewässerraums, vornehmlich jener des Hochwasserschutzes, können nur durch einen entsprechenden Unterhalt gewährleistet werden. Der Unterhalt in und an Fliessgewässern im Kanton Schwyz wird durch die Grundeigentümer, Wuhrkorporationen und Bezirke sichergestellt. Damit dieser einheitlich und nach den aktuellen Gesetzesbestimmungen erfolgt, hat das Amt für Gewässer ein entsprechendes Merkblatt erstellt, welches die Handhabung der Unterhaltsarbeiten mit oder ohne Bewilligungsverfahren aufzeigt.

Auch Fliessgewässer brauchen Pflege

Um die Artenvielfalt an Bächen und Flüssen zu erhalten und zu fördern ist ein fachgerechter Unterhalt sowie Pflege des Gewässerraums unabdingbar. Von der Aufwertung der Fliessgewässer profitiert nicht nur die Natur - gepflegte Bachabschnitte sind auch ein Wohl für das menschliche Auge.

Aus diesen Gründen haben die Gewässerschutzfachstellen der Zentralschweiz zwei Merkblätter zur Gewässerpflege erarbeitet. Während das Merkblatt Bäche pflegen und aufwerten einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der naturnahen Gewässergestaltung und -pflege informiert, bietet das Merkblatt Gewässerpflege in der Praxis wertvolle Tipps bei alltäglichen Pflegearbeiten am Gewässer. Das dazugehörige Einlageblatt des Kantons Schwyz informiert über die gesetzlichen Grundlagen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten rund um die Gewässerpflege und den Gewässerunterhalt im Kanton Schwyz.

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