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Aufnahme und Aufenthaltsdauer

Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Abteilung Schulpsychologie (ASP) und anschliessender Zuweisung durch das Amt für Volksschulen und Sport (AVS), unter Anhörung der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers. Das AVS legt Ort und Form der verstärkten Massnahme im integrativen oder separativen Setting fest.

Eine Zuweisung durch die ASP in die verstärkten Massnahmen im integrativen Setting (vMiS) kann erfolgen, wenn

  • die vMiS dem Bedarf des Kindes angemessen ist und
  • die vMiS gegenüber einer verstärkten Massnahme im separativen Setting als mindestens gleichwertige Schulung ausgewiesen ist und
  • die notwendige Unterstützung und Begleitung durch Heilpädagoginnen / Heilpädagogen sowie Lehrpersonen oder Klassenassistenzen gewährleistet ist und
  • die Grösse der Klasse, in der ein beeinträchtigtes Kind integriert wird, unter der durchschnittlichen Klassengrösse liegt.

Eine Zuweisung durch die ASP in die Heilpädagogische Tagesschule (TS) kann erfolgen, wenn

  • die Beschulung in kleinen Gruppen angezeigt ist und
  • die Strukturen der verstärkten Massnahme im separativen Setting (Heilpädagogische Tagesschule) förderlich sind für die Entwicklung des Kindes / des Jugendlichen und
  • das Kind / der Jugendliche auf intensive Begleitung und Förderung durch eine Heilpädagogin / einen Heilpädagogen, Therapeutinnen oder Klassenassistenzen angewiesen ist und
  • individueller, handlungs- und erlebnisorientierter Unterricht im Vordergrund steht.

Bei der Beurteilung des Anspruchs bezüglich Form und Intensität der verstärkten Massnahme sind sowohl auf das Kind bezogene Faktoren als auch fördernde oder hemmende Faktoren im schulischen und ausserschulischen Kontext zu berücksichtigen.

Die Kinder können ab dem 4. Lebensjahr am HZA aufgenommen werden. Der Besuch der Tageschule ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, in Ausnahmefällen bis zum erfüllten 20. Lebensjahr (§ 11 SRSZ 613.141).

Aufenthaltsdauer

Die Aufenthaltsdauer in der Tagesschule (TS) oder in der verstärkten Massnahme im integrativen Setting richtet sich nach dem Entscheid des Amtes für Volksschulen und Sport (AVS), beantragt durch die Abteilung Schulpsychologie (ASP). Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der Lehrperson kann die Fachstelle (ASP) die Möglichkeit eines Massnahmenwechsels prüfen.

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