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ICT-Support

Dem technischen und pädagogischen Support kommt an den Schulen eine entscheidende Bedeutung zu. Ein funktionierendes Unterstützungssystem ist – neben gut ausgebildeten Lehrpersonen – eine Grundvoraussetzung für die sinnvolle und effiziente Nutzung von Computern.

Vorgaben und Empfehlungen zu den ICT-Ressourcen

Folgende Vorgaben und Empfehlungen zu den ICT-Ressourcen, die ab 1. August 2024 in Kraft treten werden, zeigen auf, woran sich Schulen bei der Organisation des ICT-Supports orientieren können.

  • Für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit dem Betrieb der ICT-Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT-Bereich steht den Schulträgern gemäss § 5a der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (PVL, SRSZ 612.111) ein ICT-Pool zur Verfügung.
  • Der ICT-Pool umfasst höchstens 0.016 Lektionen pro Schulkind und einen maximalen Sockel von 6 Lektionen pro Schulträger. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.
  • Die Schulträger sind frei, ihre Ressourcen des ICT-Pools gemäss ihren Bedürfnissen auf die drei Funktionen (ICT-Leitung, pädagogischer ICT-Support, technischer First-Level-Support) aufzuteilen, mit einer Ausnahme: Für den pädagogischen Support sind mindestens 0.005 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektionen einzusetzen. Es gibt aber keine kantonalen Vorgaben mehr für eine minimale oder maximale Ressourcierung der ICT-Leitung oder des technischen ICT-Supports (innerhalb des ICT-Pools).
  • Der Second- und Third-Level-Support ist in der alleinigen Verantwortung der Schulträger und ist ausserhalb des ICT-Pools abzurechnen. Es wird empfohlen, dass Lehrpersonen grundsätzlich keine Aufgaben des Second-Level-Supports übernehmen sollen. Beauftragen Schulträger dennoch Lehrpersonen mit diesen Aufgaben, dürfen diese nicht vom ICT-Pool oder einem anderen Pool alimentiert werden.
  • Grundsätzlich wird empfohlen, den technischen und pädagogischen ICT-Support verschiedenen Lehrpersonen zu übertragen. Übernimmt dieselbe Lehrperson beide Aufgaben, ist darauf zu achten, dass der pädagogische Support nicht zu kurz kommt.

Diese Empfehlungen und Vorgaben zu den ICT-Ressourcen treten auf den 1. August 2024 in Kraft. Sie basieren auf folgenden rechtlichen Beschlüssen bzw. Grundlagenberichten:

Im Schuljahr 2023/24 gelten noch die Vorgaben und Empfehlungen zu den ICT-Ressourcen an den Volksschulen des Kantons Schwyz vom 28. August 2019 bzw. § 5a der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL) vom 25. Juni 2019.

Ab 1. August 2024 werden die neuen «Vorgaben und Empfehlungen zu den ICT-Ressourcen an den Volksschulen des Kantons Schwyz» alle bisherigen Vorgaben und Empfehlungen ersetzen.

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