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Pflegefinanzierung

Gemäss der Bundesgesetzgebung legen die Kantone die Beteiligung der versicherten Personen an den Pflegekosten fest und regeln die Finanzierung der Kosten, welche nicht durch die Versicherung oder die versicherte Person bezahlt werden.

Im Kanton Schwyz wurde für die Übernahme der Restkosten an der bewährten Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Gesundheits- und Spitalwesen festgehalten: Die Gemeinden sind für den Heim- und Spitex-Bereich zuständig, der Kanton für den Bereich der stationären Akutpflege (Spitin). Dementsprechend tragen die Gemeinden die Restkosten im stationären und ambulanten Langzeitbereich (Alters- und Pflegeheime, Spitex und Pflegefachpersonen). Da die Akut- und Übergangspflege – diese kann ambulant oder stationär erfolgen – immer in einem direkten Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt steht und ihre Finanzierung nach den Regeln der Spitalfinanzierung erfolgt, werden diese Kosten vom Kanton getragen.

Einen kurzen Überblick über die Finanzierung von Pflegeleistungen gibt die Informationsbroschüre Pflegefinanzierung des Departements des Innern.

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetze

Kantonale Gesetzgebung

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