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Spitalfinanzierung

Am 1. Januar 2012 trat die neue Spitalfinanzierung in Kraft. Seither werden Spitalleistungen in der ganzen Schweiz über einheitliche Fallpauschalen abgegolten. Mit der Einführung der freien Spitalwahl haben die Patienten zudem schweizweit freie Spitalwahl, sofern das Spital auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt ist.

Ziel des Systemwechsels

Mit dem neuen System werden nicht mehr die Spitäler als Institution finanziert, sondern deren effektive Leistung am einzelnen Patienten abgegolten (Subjektfinanzierung). Damit werden die Leistungen und Preise von Spitalbehandlungen transparent und vergleichbar. Mit der neuen Finanzierung sollen öffentliche und private Spitäler gleich behandelt und der Wettbewerb unter den Spitälern gefördert werden.

Kernelemente der neuen Spitalfinanzierung

Leistungsorientierte Finanzierung

Die Abgeltung der Spitäler durch die Krankenkassen und die Kantone erfolgt pro Behandlungsfall. Bei akutsomatischen Leistungen wird im System SwissDRG jede Diagnose (und die erforderliche Behandlung) erfasst und einer sogenannten Fallgruppe zugeteilt, die mit einem Faktor versehen ist. Die Entschädigung, welche ein Spital für einen Fall erhält, ergibt sich aus der Multiplikation dieses Faktors (Fallkostengewicht) mit dem Tarif (Basispreis, Baserate). Dieser Tarif wird durch die Krankenkassen und die Spitäler im Voraus verhandelt.

Beispielrechnung einer Fallpauschale eines grundversicherten Patienten

DRG G22O: Blinddarmentfernung
Fallgewicht: 0.68
Baserate (fiktiv): CHF 9'500.–

Fallpauschale = CHF 9'500.– x 0.68 = CHF 6'460.– (55% zu Lasten Kanton und 45% zu Lasten Versicherer)

Kostenteiler

Die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton und den Versicherungen ist für stationäre Behandlungen in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt. Die Kantone bezahlen 55 Prozent der Kosten, die Versicherungen 45 Prozent. Der Kanton Schwyz erhöhte seinen Anteil schrittweise auf die geforderten 55 Prozent (2012: 50%; 2013: 51%; 2014: 52%; 2015: 53%; 2016: 54%; 2017: 55%).

Freie Spitalwahl

Grundversicherte können sich seit 1. Januar 2012 auch in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen. Die entstehenden Behandlungskosten werden jedoch nicht in jedem Fall vollumfänglich durch die Krankenversicherungen und die Kantone gedeckt. Bitte lesen Sie unter der Rubrik freie Spitalwahl nach, unter welchen Bedingungen die Behandlungskosten übernommen werden.   

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