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Freie Spitalwahl

Grundversicherte können sich seit 1. Januar 2012 auch in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen. Die entstehenden Behandlungskosten werden jedoch nicht in jedem Fall vollumfänglich durch die Krankenversicherungen und die Kantone gedeckt. Entscheidend für die Übernahme der Kosten ist, ob das gewählte Spital für diese spezifische Behandlung auf der Spitalliste des Wohnkantons, der Spitalliste des Standortkantons oder auf keiner dieser Spitallisten aufgeführt ist. Grundsätzlich gilt: Figuriert das gewünschte Behandlungsspital für die betreffende Behandlung auf der Spitalliste des Wohnkantons, werden die von der Grundversicherung gedeckten Kosten für eine Behandlung in der Regel anteilsmässig zwischen Krankenkasse und Wohnkanton übernommen. Steht ein Spital jedoch nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons, werden die Kosten für den Aufenthalt nur teilweise oder gar nicht übernommen. Ausnahmen bilden Notfallbehandlungen.

Spitalliste als Instrument für Spitalplanung des Kantons

Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind die Kantone verpflichtet, eine bedarfsgerechte Spitalversorgungsplanung für ihre Bevölkerung zu erstellen und die entsprechenden Leistungen der Spitäler auf ihre Spitalliste aufzunehmen. Wenn eine Leistung nicht im eigenen Kanton angeboten werden kann, nimmt dieser ein ausserkantonales Spital mit entsprechender Leistung auf die Spitalliste aus. Für die Behandlungen in den Spitälern auf der Spitalliste des Wohnkantons ist die volle Kostenübernahme sichergestellt. Besteht für eine medizinisch notwendige Leistung kein Angebot auf der Spitalliste des Wohnkantons, werden ebenfalls die vollen Kosten für die Behandlung in einem Spital übernommen, sofern dieses auf der Spitalliste seines Standortkantons figuriert. Die Spitalliste des Kantons Schwyz finden Sie unter der Rubrik Spitalliste.

Kostenübernahme von Spitalbehandlungen

Die Kostenübernahme von Spitalbehandlungen ist im Rahmen der freien Spitalwahl folgendermassen geregelt:

Fall 1

Das gewünschte Behandlungsspital ist für die betreffende Behandlung auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt.

  • Die Krankenversicherung (Grundversicherung) und der Wohnkanton übernehmen zusammen die vollen Kosten der Behandlung

Fall 2

Das gewünschte Behandlungsspital ist auf der Spitalliste des Standortkantons, nicht aber auf jener des Wohnkantons aufgeführt.

  • Wenn die Behandlung nicht aus medizinischen Gründen zwingend in diesem Spital notwendig ist, könnte die Behandlung auch in einem vom Wohnkanton für diese Leistung ausgewählten Listenspital durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen die Krankenversicherung (Grundversicherung) und der Wohnkanton die Behandlungskosten höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Eine allfällig entstehende Differenz muss durch eine Zusatzversicherung oder durch den Patienten selbst getragen werden.

Fall 3

Das gewünschte Behandlungsspital ist für die betreffende Behandlung weder auf der Spitalliste des Wohnkantons noch auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt.

  • Die Krankenversicherung (Grundversicherung) und der Wohnkanton übernehmen keine Kosten für die Behandlung. Verfügt der Patient über eine Zusatzversicherung «Freie Spitalwahl ganze Schweiz», übernimmt diese allenfalls einen Teil der Behandlungskosten.

Fall 4

Notfallbehandlung

  • Im Falle eines Notfalles werden die vollen unmittelbar notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung (Grundversicherung) und dem Wohnkanton übernommen, unabhängig davon, ob sich das behandelnde Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons befindet. Der Wohnkanton muss die medizinische Notwendigkeit (nachträglich) bestätigen. Das entsprechende Kostengutsprachegesuch wird durch den einweisenden Arzt oder das betreffende Spital gestellt.

Fall 5

Medizinisch indizierte Behandlung

  • Hat der Wohnkanton für eine bestimmte Behandlung kein entsprechendes Spital auf seiner Spitalliste, so übernehmen die Krankenversicherung (Grundversicherung) und der Wohnkanton die gesamten Kosten in einem Spital, das für die betreffende Behandlung auf der Spitalliste seines Standortkantons aufgeführt ist. Der Wohnsitzkanton muss die medizinische Notwendigkeit bestätigen. Das entsprechende Kostengutsprachegesuch wird durch den einweisenden Arzt oder das betreffende Spital gestellt.

Häufige Fragen

Was ändert sich mit der freien Spitalwahl?

Grundversicherte haben ab 1. Januar 2012 schweizweit freie Spitalwahl. Voraussetzung ist, dass das Spital auf der Spitalliste des Wohn- oder Standortkantons aufgeführt ist. Und es gilt: Die Differenz zu einem allenfalls höheren Tarif als in einem vom Kanton für die jeweilige Leistung vorgesehenen Listenspital müssen die Patienten selber berappen oder dafür einte entsprechende Zusatzversicherung abschliessen.

Kann man sich in jedem beliebigen Spital behandeln lassen?

Sofern das entsprechende Spital auf der Spitalliste des Wohn- oder Standortkantons aufgeführt ist, ist dies im Rahmen der freien Spitalwahl grundsätzlich möglich. Entscheidend für eine vollumfängliche Abgeltung der entstehenden Kosten durch den Wohnkanton und die Krankenversicherung ist die Höhe des im gewünschten Spital geltenden Tarifs. Ist dieser Tarif höher als jener eines vom Wohnkanton dafür vorgesehenen Listenspitals muss die Differenz vom Patienten selbst oder einer allfällig dafür abgeschlossenen Zusatzversicherung getragen werden.

Was gilt bei einer Notfallbehandlung?

Im Falle eines Notfalles werden die vollen unmittelbar notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung und dem Wohnkanton übernommen, unabhängig davon, ob sich das Spital auf einer Spitalliste befindet. Die Notfallsituation muss (nachträglich) vom Wohnkanton bestätigt werden.

Was gilt bei einem ausserkantonalen Aufenthalt aus medizinischen Gründen?

Hat der Wohnkanton für eine bestimmte Behandlung kein entsprechendes Spital auf seiner Spitalliste, so übernehmen die Krankenversicherung und der Wohnkanton die gesamten Kosten in einem Spital, das für die betreffende Behandlung auf der Spitalliste seines Standortkantons aufgeführt ist. Der Wohnsitzkanton muss die medizinische Notwendigkeit bestätigen. Das entsprechende Kostengutsprachegesuch wird durch den einweisenden Arzt oder das betreffende Spital gestellt.

Was geschieht, wenn ich ein Spital auswähle, das nicht auf der Spitalliste aufgeführt ist?

Sofern das Spital nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten aufgeführt ist, muss damit gerechnet werden, dass aufgrund eines höheren Tarifs Differenzkosten entstehen. Diese Kosten müssen vom Patienten selbst getragen werden, sofern er nicht über eine Zusatzversicherung verfügt, welche genau diese Kosten decken würde. Ist das Spital auch nicht auf der Liste des Standortkantons aufgeführt, sind entweder die Zusatzversicherung oder der Patient zahlungspflichtig.

Wie komme ich zu Informationen über die Qualität eines Spitals?

Die meisten Spitäler erstellen Qualitätsberichte, in denen sie die Massnahmen zur Verbesserung der Qualität und verschiedene Kennzahlen aufführen. Diese Berichte können auf der Plattform www.hplus.ch aufgerufen werden. Zusätzlich führt der Nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) jedes Jahr Messungen über die Ergebnisqualität in den Spitälern durch. Die Messergebnisse werden auf www.anq.ch publiziert. Ansonsten halten sich die Patienten in der Regel an die Empfehlungen der zuweisenden Ärzteschaft.

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