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Anpassung provisorische Rechnung

Natürliche Personen (Privatpersonen)

Sind Sie der Ansicht, dass ihre provisorische Rechnung anzupassen ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Anpassungen des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens müssen schriftlich bei der direkten Bundessteuer beantragt werden mittels Webformular oder per Post an die Adresse auf dieser Seite
  • Vollständige und fristgerechte Bezahlung der provisorischen Rechnung
  • Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung; in der Regel erfolgt nach dem Eingang eine neue Rechnungstellung

Der erste Zahlungstermin bleibt jedoch unverändert!

Juristische Personen (Unternehmen)

  • Anpassungen müssen schriftlich und unter Beibringung von Beweismitteln bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz beantragt werden mittels Webformular oder per Post an die Adresse auf dieser Seite

Der erste Zahlungstermin bleibt jedoch unverändert!

Grundsatz Verzugszins

Die Verzugszinspflicht beginnt 30 Tage nach der ersten Rechnungsstellung (provisorisch oder definitiv). Ist der definitive Rechnungsbetrag tiefer, wird nur auf der zu spät bezahlten Betragsdifferenz ein Verzugszins erhoben. Eine Mahnsperre oder eine Zahlungsvereinbarung hindert den Zinsenlauf nicht.

Grundsatz Rückerstattungszins

Erweist sich der einbezahlte Rechnungsbetrag als zu hoch, wird nach Vorliegen der definitiven Steuerabrechnung auf dem zu viel bezahlten Rechnungsbetrag ein Rückerstattungszins gewährt.

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