Allgemeine Informationen zur Ordnungsbusse
Wer darf Ordnungsbussen ausstellen?
Gemäss
Im Bereich des Kantonalen Ordnungsbussengesetzes sind die Polizei, polizeiliche Hilfskräfte, Kantons-, Kreis- und Revierförster, Naturschutzaufseher, Wildhüter sowie Fischereiaufseher zur Erhebung von Bussen befugt.
Was ist eine Ordnungsbusse und wofür kann ich gebüsst werden?
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
Ordnungsbussen werden zum Beispiel bei Übertretung der Geschwindigkeit, Fahren mit dem Velo ohne Licht oder beim falsch Parken eingesetzt. Die
Der Kanton Schwyz verfügt zusätzlich über ein Kantonales Ordnungsbussengesetz, die es ermöglicht gewisse Verstösse (Übertretungen) gegen kantonales Recht, z.B. Littering, Leinenzwang, usw. mit einer Busse statt einer Verzeigung zu ahnden.
Ordnungsbussen werden nach der Bezahlung gelöscht. Somit wird nicht registriert, welche Personen wie oft gebüsst wird.
Ab welcher Geschwindigkeit werde ich nicht mehr gebüsst sondern verzeigt?
Die nationale Ordnungsbussenverordnung hält fest, dass Fahrzeuglenker verzeigt werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie folgt überschreiten wird:
- Um mehr als 15 km/h innerorts
- Um mehr als 20 km/h ausserorts
- Um mehr als 25 km/h auf Autobahnen
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sind auch Administrativmassnahmen, also eine Verwarnung oder der Entzug des Führerausweises möglich. Im Bereich Führerausweisentzüge des Verkehrsamts finden Sie weitere Informationen zu den Administrativmassnahmen.
Was, wenn ich mit einer Ordnungsbusse nicht einverstanden bin?
Gemäss Ordnungsbussengesetz werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren (Anzeige) beurteilt, wenn der Täter die Busse für ein ihm zur Last gelegtes Fehlverhalten ablehnt. Ein ordentliches Verfahren wird zudem eingeleitet, wenn die ausgesprochene Busse nicht innert Frist bezahlt wird oder die gleichzeitig erhobenen Bussen zusammen die Höchstgrenze für Ordnungsbussen von CHF 600.- überschreiten.
Nach Schweizerischem Recht verjährt die Strafverfolgung von (Verkehrs-) Übertretungen erst nach drei Jahren (StGB Art. 109)