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Bestandteile und Produkte

Datenmodell der amtlichen Vermessung

Numerische Vermessungswerke AV93

Seit dem Jahre 1994 werden die Daten der AV nach einem einheitlichen Datenmodell AV93 vollständig numerisch erfasst und gemäss folgenden Informationsebenen strukturiert:

  1. Fixpunkte (Lage- und Höhenfixpunkte)
  2. Bodenbedeckung (Gebäude, Acker/Wiese, Wald, Gewässer, Verkehrswege, ...)
  3. Einzelobjekte (Mauern, Gleisachsen, Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, ...)
  4. Höhen (Digitales Geländemodell)
  5. Nomenklatur (Orts- und Flurnamen)
  6. Liegenschaften (Grundstücke sowie selbständige und dauernde Rechte)
  7. Rohrleitungen (Leitungen gemäss eidgen. Rohrleitungsgesetz, z. B. Gas)
  8. Hoheitsgrenzen
  9. Dauernde Bodenverschiebungen
  10. Gebäudeadressen
  11. Administrative Einteilung (Planeinteilung, Toleranzstufeneinteilung, ...)

Provisorisch numerisierte Vermessungswerke

Bei diesen Vermessungen werden die originalen gezeichneten Grundbuchpläne in eine computerverwendbare Form überführt. Das heisst, die Daten werden ab dem Originalplan digitalisiert. Es erfolgen keine Feldarbeiten. Provisorisch numerisierte Vermessungswerke (PN) sind Zwischenprodukte, welche nur bedingt der Struktur des Datenmodells AV93 entsprechen. Der Dateninhalt entspricht dem gezeichneten Grundbuchplan und damit meist den Vorschriften von 1919.

Teilnumerische Vermessungswerke

Bei diesen Vermessungen, die zwischen 1974 und 1994 erstellt wurden, sind einzig die Informationsebenen Fixpunkte und Grenzpunkte in digitaler (numerischer) Form vorhanden. Die übrigen Informationen sind grafisch auf dem Grundbuchplan dargestellt.

Im Kanton Schwyz sind inzwischen alle teilnumerischen Vermessungswerke durch AV93 Vermessungen abgelöst.

Grafische Vermessungswerke

Diese Vermessungen, erstellt vor 1974, sind nur grafisch auf einem Plan vorhanden.

Fixpunkte

Fixpunkte sind dauerhaft mit einem Stein oder einem Bolzen (teilweise unter Schacht) im Gelände gekennzeichnete Vermessungspunkte mit bekannten Koordinaten (Lage und/oder Höhe) der schweizerischen Landesvermessung. Die Fixpunkte bilden die Grundlage aller Daten mit Raumbezug, wie beispielsweise die Daten der amtlichen Vermessung, Zonenpläne, Gestaltungspläne, Leitungskataster, Gefahrenkarten etc. Von den Fixpunkten aus werden die Grenz- und Detailpunkte aufgenommen.

Generell wird zwischen Lagefixpunkten (LFP) und Höhenfixpunkten (HFP) unterschieden. Die Fixpunkte sind hierarchisch in unterschiedliche Kategorien eingeteilt und gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1; HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2; HFP2 und Kategorie 3: LFP3; HFP3). Das Bundesamt für Landestopografie ist für Fixpunkte der Kategorie 1 zuständig. Die Zuständigkeit für die Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 liegt beim Kanton.

Informationen zu den Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 können landesweit über einen Datenviewer des Fixpunkt Datenservice des Bundes (FPDS) eingesehen und ausgedruckt werden. Die Fixpunktpläne über den gesamten Kanton stehen auf dem FTP Server kostenfrei als PDF zur Verfügung.

Grenzpunkte

Die Grenzpunkte markieren den Verlauf der Eigentums- und Hoheitsgrenzen im Gelände. Zu diesem Zweck verwendet man Granitsteine, Messingbolzen, Rohre, Kunststoffmarken und eingemeisselte Kreuze.

Kreuz
Kreuz
Granitstein
Granitstein
Messingbolzen
Messingbolzen
Kunststoffmarke
Kunststoffmarke

Grundstücke (Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte)

Zu den Grundstücken in der amtlichen Vermessung gehören die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte sowie die Bergwerke. Die Grundstücke werden flächenmässig ausgeschieden und bilden die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden ab.

Die Liegenschaften bilden den Verlauf der Eigentumsgrenzen ab. Gemäss der Verordnung betreffend das Grundbuch ist eine Liegenschaft eine Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen. In der amtlichen Vermessung bilden somit die Liegenschaften die horizontalen Abgrenzungen auf der Erdoberfläche ab.

Flächenmässig ausgeschiedene, im Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte sind namentlich die Bau- und Quellenrechte. Sie gelten als eigenständige Grundstücke. Es handelt sich um Dienstbarkeiten, welche ein Recht an einem fremden Grundstück vermitteln. Ein Baurecht vermittelt das Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten. Ein Quellenrecht vermittelt das Recht, die Quelle auf einem fremden Grundstück zu nutzen und das Quellwasser abzuleiten.

In der amtlichen Vermessung im Kanton Schwyz sind zurzeit keine Bergwerke erfasst. Die amtliche Vermessung unterscheidet zwischen rechtsgültigen und projektierten Grundstücken. Rechtsgültige Grundstücke sind im Grundbuch eingetragen. Projektierte Grundstücke sind in Bearbeitung und noch nicht im Grundbuch eingetragen. Zum Beispiel gelten bei einer Teilung einer bestehenden Liegenschaft die neuen abgetrennten Liegenschaften solange als projektiert, bis sie grundbuchrechtlich verschrieben sind.

Selbständige Rechte sind gestrichelt gezeichnet. Die Grundstücksnummern sind in Klammern geschrieben.
Selbständige Rechte sind gestrichelt gezeichnet. Die Grundstücksnummern sind in Klammern geschrieben.
Projektierte Grundstücke sind in roter Farbe gezeichnet.
Projektierte Grundstücke sind in roter Farbe gezeichnet.

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