Bodenverschiebungen
Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden in der amtlichen Vermessung (AV) im Sinne von Art. 660a ZGB als solche bezeichnet, um langfristig die Rechtssicherheit des Grundeigentums zu erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt.
Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a ZGB wurden im Jahr 2019 in der Gemeinde Schwyz, im Jahr 2025 in der Gemeinde Innerthal und im Jahr 2026 im Bezirk Gersau bezeichnet. In diesen Gebieten hat der Grundbuchplan eine eingeschränkte Wirkung. Die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplanes gilt in diesen Gebieten ebenso wenig (Art. 668 ZGB) wie der öffentliche Glaube des Grundbuchs bezüglich der Grundstücksgrenzen (Art. 973 ZGB). Für die Grenzbestimmung sind in diesen Gebieten in erster Linie die Grenzzeichen im Gelände massgebend. Die Perimeter bzw. die Abgrenzungen der bezeichneten Gebiete sind in den Daten der amtlichen Vermessung erfasst und werden in den Grundbuchplänen dargestellt. Bei den betroffenen Grundstücken in den bezeichneten Gebieten wurde im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen» eingetragen.
Die Bezeichnung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a ZGB dient hauptsächlich dazu, langfristig die Rechtssicherheit des Grundeigentums zu erhalten.
Bei dauernden Bodenverschiebungen sind häufig kaum Anzeichen von Bewegungen (z. B. Risse an Bauten) erkennbar, weil die unmittelbare Nachbarschaft die gleichen Verschiebungen erfährt. Wegen der langsamen und meist gleichmässigen Verschiebungen besteht keine unmittelbare Gefahr für Objekte und Personen.