Rechtliche Grundlagen
Die Abteilung Jagd und Wildtiere ist für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel zuständig. Ihr Aufgabenbereich umfasst alle in der Schweiz wildlebenden Vögel, Raubtiere (wie der Marder), Paarhufer (wie das Reh), Hasenartige sowie den Biber, das Murmeltier und das Eichhörnchen.
Die Gesetzgebung regelt den nachhaltigen Umgang mit jagdbaren und geschützten Arten. Jährlich werden für die Ausübung der Jagd durch das Umweltdepartement Vorschriften erlassen.
Teilrevision Jagd- und Wildschutzverordnung
Der Kantonsrat hat an seinen Sitzungen die Motionen M 2/25 «Wildschäden von nicht jagdbaren Arten entschädigen» sowie M 13/25 «Regulierung von Grossraubtieren – Einbezug der Jägerschaft» in Postulate umgewandelt und als erheblich erklärt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, entsprechende Anpassungen an der kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV) vorzunehmen. Im Zuge dieser Teilrevision wurden zudem die Bestimmungen über die Eintritts- und Jagdprüfung, die Zuständigkeiten und Organisation im Jagdhundewesen sowie die Regeln für die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden angepasst und optimiert.
Mit der angepassten Verordnung werden Frass-, Verkotungs- und Trittschäden von Graugänsen und Höckerschwänen an landwirtschaftlichen Kulturen künftig über die Wildschadenkasse des Kantons entschädigt. Die Schadensaufnahme erfolgt durch die Wildhut zusammen mit einem Sachverständigen des Amtes für Landwirtschaft.
Die teilrevidierte Verordnung regelt neu den Beizug lokaler Jäger bei Massnahmen gegen Grossraubtiere. Jagdberechtigte können bei der Regulation von Wolfsrudeln, dem Abschuss schadenstiftender Grossraubtiere sowie bei Vergrämungen mitwirken. Voraussetzungen für den Einsatz sind ein gültiges Schwyzer Jagdpatent, eine einmalige Schulung sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der behördlichen Anweisungen. Der Einsatz erfolgt entschädigungslos als Hegemassnahme.
Jagdbetriebsvorschriften
Kantonal
- Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG)
- Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV)
- Richtlinie «Bauen und Wildtiere»
Eidgenössisch
- Bundesgesetz über die Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
- Verordnung über die Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
- Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Änderungen Jagdgesetz und Jagdverordnung per 1. Februar 2025
Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat das revidierte Jagdgesetz und die angepasste Jagdverordnung per 1. Februar 2025 definitiv in Kraft gesetzt. Die Verordnungsrevision fokussiert im Wesentlichen auf Anpassungen, die aufgrund des revidierten Gesetzes notwendig sind.
Jagdgesetz
- Berücksichtigung der Anliegen des Tierschutzes und der Tiergesundheit bei der Jagd durch die Kantone insbesondere bei der Nachsuche verletzter Wildtiere und bei der Unfallverhütung zwischen Wildtieren und landwirtschaftlichen Zäunen (Art. 3 und 8);
- Proaktive Bestandsregulierung von Steinbockkolonien und Wolfsrudeln im Herbst und Winter durch die Kantone (Art. 7a);
- Regelung zum Ausrichten von Finanzhilfen des Bundes zur Lebensraumförderung in eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie in Wasser und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung (Art. 11);
- Bezeichnung von Wildtierkorridoren überregionaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Kantonen und Regelung zum Erhalt von deren Funktionalität inklusive Regelung zum Ausrichten entsprechender Finanzhilfen des Bundes (Art. 11a);
- Abschüsse einzelner Wölfe, die eine Gefährdung von Menschen darstellen (Art. 12);
- Reaktive Bestandsregulierung von schadenstiftenden Wolfsrudeln während den Sommermonaten (Art. 12);
- Verhütung und Vergütung von Wildschäden, insbesondere Definieren der zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren und Biber an Infrastrukturanlagen sowie der Vergütung allfälliger Schäden. Organisation des Herdenschutzes mit Erhöhung der Kompetenz der Kantone und Vereinfachung der administrativen Abläufe (Art. 12);
- Schaffen einer Beratungsstelle zur Unterstützung der Behörden von Bund und Kantonen bei der Konfliktlösung mit Wildtieren (Art. 14).
Jagdverordnung
- Die Kantone sind beauftragt dafür zu sorgen, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden bei der Nachsuche von Wildtieren Unterstützung bei der zeit und fachgerechten Nachsuche erhalten (Art. 1a). Weiter wird im Sinne des Tierschutzes die Anforderungen an Personen bestimmt, welche freilebende Wildtiere töten (Art. 1b)
- Der Schalldämpfer wird aus der Liste der verbotenen Hilfsmittel für die Jagd gestrichen. Die minimale Lauflänge von Feuerwaffen wird auf 40 cm reduziert und neu ist die jagdliche Verwendung von SubSonic-Munition verboten. Zusätzlich wird die Verwendung von Drohnen für die Jagd verboten (Art. 2). Bis 31.12.2029 bleibt bleihaltige Kugelmunition für Kaliber ab 6 mm erlaubt.
- Der Zweck des Einsatzes von Jagdhunden auf der Jagd, bei der Nachsuche oder bei behördlich angeordneten Massnahmen wird neu definiert (Art. 2a).
- Um Störungen der Wildtiere zu vermindern, ist die Jagd im Wald in der Nacht verboten (Art. 3ter).
- Die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS) wird aufgehoben und durch Art. 4a ersetzt.
- Die proaktive Regulierung von Wolfsbestände wird mit dem Zweck geregelt, dass die Kantone Wolfsbestände zur Verhütung von Schäden und Konflikten vorausblickend regulieren dürfen (Art. 4b).
- Die reaktive Regulierung sieht vor, dass die Kantone nach vorgängiger Zustimmung des BAFU unter bestimmten Voraussetzung Wolfsrudel im Nachgang zu Schäden bereits vom 1. Juni bis 31. August regulieren können (Art. 4c).
- Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit dem Wolf (Art. 4d).
- Die Neuregelung zur tierärztlichen Notversorgung schafft Rechtssicherheit für die Tierärzte (Art. 6).
- Das «Handelsverbot» mit Tieren geschützter Arten, insbesondere im Rahmen von Umsiedlungen, wird geregelt (Art. 7).
- Die neue Regelung der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung (Inventar, Massnahmen, Förderung) erfolgt in mehreren Artikeln (8b bis 8 d).
- Die Kantone können den Abschuss einzelner Bären, Luchse, Goldschakale, Fischotter und Steinadler verfügen. Vorgängig müssen sie jedoch das BAFU anhören (Art. 9a). Die Einzelmassnahmen für Wolf (Art. 9b und 9c) sowie Biber (Art. 9d) werden in einem jeweiligen Artikel geregelt.
- Ein neu gefasster Artikel passt die Bestimmungen zur Entschädigung von Schäden, verursacht durch Bär, Luchs, Wolf, Goldschakal, Steinadler, Fischotter und Biber den neuen Gesetzesbestimmungen und den Erfordernissen eines verbesserten Vollzugs an (Art. 10).
- Die Kantone sind verpflichtet die Herdenschutzberatung in ihre landwirtschaftliche Beratung zu integrieren. Die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen sind geregelt insbesondere für Sömmerungs und Gemeinschaftsbetriebe, wo Notfallmassnahmen ebenfalls als zumutbar gelten (Art. 10b).
- Die Anforderungen an die fachgerechte Erstellung und den fachgerechten Einsatz von grossraubtierischen Herdenschutzzäunen festgehalten (Art.10c).
- Der Bund zieht sich weitgehend aus Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdeschutzhunden zurück und konzentriert sich auf die Qualitätssicherung, indem er die Prüfung der Herdenschutzhunde vor ihrem Einsatz durchführen lässt (Art. 10d).
- Die Kantone sind verpflichtet, Tierhaltungen, welche zumutbaren Herdenschutzmassnahmen umsetzen, mit geeigneten Massnahmen zu kontrollieren (Art. 10e).
- Massnahmen zur Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere und Biber werden gefördert (Art. 10f bis 10h).
- Die Dokumentation der Schäden durch Grossraubtiere soll vom System GRIDS vereinfacht werden (Art. 10i).
- Für das Wildtiermanagement zuständigen Behörden werden mit der Aufbereitung von Fachwissen und gezielter Expertisen unterstützt (Art. 12).
- Die Karte der fünf Wolfregionen sowie die Tabelle mit dem Mindestbestand für die Wolfsrudel sind im Anhang 3 aufgeführt.
- Die Auflistung der Objekte des Bundesinventars der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung ist im Anhang 4 enthalten.