Rechtliche Grundlagen
Die Abteilung Jagd und Wildtiere ist für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel zuständig. Ihr Aufgabenbereich umfasst alle in der Schweiz wildlebenden Vögel, Raubtiere (wie der Marder), Paarhufer (wie das Reh), Hasenartige sowie den Biber, das Murmeltier und das Eichhörnchen.
Die Gesetzgebung regelt den nachhaltigen Umgang mit jagdbaren und geschützten Arten. Jährlich werden für die Ausübung der Jagd durch das Umweltdepartement Vorschriften erlassen.
Kantonal
- Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG)
- Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV)
- Allgemeine Jagdbetriebsvorschriften
- Jährliche Jagdbetriebsvorschriften
- Jagdzeiten
- Reglement NAORG
Teilrevision Jagd- und Wildschutzgesetz
Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 die Motion M 9/20 «Jagdhunde auf der Hochwildjagd» erheblich erklärt. Darin wurde der Regierungsrat aufgefordert, eine Anpassung von § 33 des kantonalen Jagd- und Wildschutzgesetzes (JWG) vorzunehmen. Im Zuge dieser Teilrevision wurde die geltende kantonale Jagdgesetzgebung überprüft und in weiteren Bereichen Anpassungsbedarf geortet. So wurden Gesetzeslücken geschlossen und der Vollzug gestärkt. Das teilrevidierte kantonale Jagd- und Wildschutzgesetz wurde am 26. April 2023 vom Kantonsrat mit 78 zu 13 Stimmen verabschiedet und im Amtsblatt vom 5. Mai 2023 veröffentlicht.
Zur Befreiung der Herdenschutzhunde von der gesetzlich vorgeschriebenen Leinenpflicht wurden die § 2, 4 und 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden geändert.
Mit der Teilrevision des Jagd- und Wildschutzgesetzes ergaben sich Anpassungen der kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV). Beide wurden auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Nach der Inkraftsetzung der Verordnung wurde festgestellt, dass § 27 Treiberberechtigung nicht vollzugstauglich und § 27a Örtliche Beschränkungen der Jagd anzupassen respektive zu spezifizieren ist. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wurden die erwähnten Paragraphen geändert.
Bei der Treiberberechtigung (§ 27) wurde das bisherige Bewilligungssystem aufgehoben und neu nur noch eine Pflicht zur Selbstdeklaration bestehen. So soll die Treiberberechtigung vom Patentinhaber selbst erteilt werden können.
Mit dem angepassten § 27a Bst. b wurde ermöglicht, dass auch Schalenwildarten in der Nähe von bewohnten Häusern erlegt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist aber das Einverständnis des am Grundstück Berechtigten.
Die Änderungen wurden im Amtsblatt Nr. 23 vom 7. Juni 2024 publiziert und traten per 1. Juli 2024 in Kraft.
Eidgenössisch
- Bundesgesetz über die Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
- Verordnung über die Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
- Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Änderungen Jagdgesetz und Jagdverordnung
Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat das revidierte Jagdgesetz und die angepasste Jagdverordnung per 1. Februar 2025 definitiv in Kraft gesetzt. Die Verordnungsrevision fokussiert im Wesentlichen auf Anpassungen, die aufgrund des revidierten Gesetzes notwendig sind.
Jagdgesetz
- Berücksichtigung der Anliegen des Tierschutzes und der Tiergesundheit bei der Jagd durch die Kantone insbesondere bei der Nachsuche verletzter Wildtiere und bei der Unfallverhütung zwischen Wildtieren und landwirtschaftlichen Zäunen (Art. 3 und 8);
- Proaktive Bestandsregulierung von Steinbockkolonien und Wolfsrudeln im Herbst und Winter durch die Kantone (Art. 7a);
- Regelung zum Ausrichten von Finanzhilfen des Bundes zur Lebensraumförderung in eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie in Wasser und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung (Art. 11);
- Bezeichnung von Wildtierkorridoren überregionaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Kantonen und Regelung zum Erhalt von deren Funktionalität inklusive Regelung zum Ausrichten entsprechender Finanzhilfen des Bundes (Art. 11a);
- Abschüsse einzelner Wölfe, die eine Gefährdung von Menschen darstellen (Art. 12);
- Reaktive Bestandsregulierung von schadenstiftenden Wolfsrudeln während den Sommermonaten (Art. 12);
- Verhütung und Vergütung von Wildschäden, insbesondere Definieren der zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren und Biber an Infrastrukturanlagen sowie der Vergütung allfälliger Schäden. Organisation des Herdenschutzes mit Erhöhung der Kompetenz der Kantone und Vereinfachung der administrativen Abläufe (Art. 12);
- Schaffen einer Beratungsstelle zur Unterstützung der Behörden von Bund und Kantonen bei der Konfliktlösung mit Wildtieren (Art. 14).
Jagdverordnung
- Die Kantone sind beauftragt dafür zu sorgen, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden bei der Nachsuche von Wildtieren Unterstützung bei der zeit und fachgerechten Nachsuche erhalten (Art. 1a). Weiter wird im Sinne des Tierschutzes die Anforderungen an Personen bestimmt, welche freilebende Wildtiere töten (Art. 1b)
- Der Schalldämpfer wird aus der Liste der verbotenen Hilfsmittel für die Jagd gestrichen. Die minimale Lauflänge von Feuerwaffen wird auf 40 cm reduziert und neu ist die jagdliche Verwendung von SubSonic-Munition verboten. Zusätzlich wird die Verwendung von Drohnen für die Jagd verboten (Art. 2). Bis 31.12.2029 bleibt bleihaltige Kugelmunition für Kaliber ab 6 mm erlaubt.
- Der Zweck des Einsatzes von Jagdhunden auf der Jagd, bei der Nachsuche oder bei behördlich angeordneten Massnahmen wird neu definiert (Art. 2a).
- Um Störungen der Wildtiere zu vermindern, ist die Jagd im Wald in der Nacht verboten (Art. 3ter).
- Die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS) wird aufgehoben und durch Art. 4a ersetzt.
- Die proaktive Regulierung von Wolfsbestände wird mit dem Zweck geregelt, dass die Kantone Wolfsbestände zur Verhütung von Schäden und Konflikten vorausblickend regulieren dürfen (Art. 4b).
- Die reaktive Regulierung sieht vor, dass die Kantone nach vorgängiger Zustimmung des BAFU unter bestimmten Voraussetzung Wolfsrudel im Nachgang zu Schäden bereits vom 1. Juni bis 31. August regulieren können (Art. 4c).
- Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit dem Wolf (Art. 4d).
- Die Neuregelung zur tierärztlichen Notversorgung schafft Rechtssicherheit für die Tierärzte (Art. 6).
- Das «Handelsverbot» mit Tieren geschützter Arten, insbesondere im Rahmen von Umsiedlungen, wird geregelt (Art. 7).
- Die neue Regelung der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung (Inventar, Massnahmen, Förderung) erfolgt in mehreren Artikeln (8b bis 8 d).
- Die Kantone können den Abschuss einzelner Bären, Luchse, Goldschakale, Fischotter und Steinadler verfügen. Vorgängig müssen sie jedoch das BAFU anhören (Art. 9a). Die Einzelmassnahmen für Wolf (Art. 9b und 9c) sowie Biber (Art. 9d) werden in einem jeweiligen Artikel geregelt.
- Ein neu gefasster Artikel passt die Bestimmungen zur Entschädigung von Schäden, verursacht durch Bär, Luchs, Wolf, Goldschakal, Steinadler, Fischotter und Biber den neuen Gesetzesbestimmungen und den Erfordernissen eines verbesserten Vollzugs an (Art. 10).
- Die Kantone sind verpflichtet die Herdenschutzberatung in ihre landwirtschaftliche Beratung zu integrieren. Die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen sind geregelt insbesondere für Sömmerungs und Gemeinschaftsbetriebe, wo Notfallmassnahmen ebenfalls als zumutbar gelten (Art. 10b).
- Die Anforderungen an die fachgerechte Erstellung und den fachgerechten Einsatz von grossraubtierischen Herdenschutzzäunen festgehalten (Art.10c).
- Der Bund zieht sich weitgehend aus Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdeschutzhunden zurück und konzentriert sich auf die Qualitätssicherung, indem er die Prüfung der Herdenschutzhunde vor ihrem Einsatz durchführen lässt (Art. 10d).
- Die Kantone sind verpflichtet, Tierhaltungen, welche zumutbaren Herdenschutzmassnahmen umsetzen, mit geeigneten Massnahmen zu kontrollieren (Art. 10e).
- Massnahmen zur Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere und Biber werden gefördert (Art. 10f bis 10h).
- Die Dokumentation der Schäden durch Grossraubtiere soll vom System GRIDS vereinfacht werden (Art. 10i).
- Für das Wildtiermanagement zuständigen Behörden werden mit der Aufbereitung von Fachwissen und gezielter Expertisen unterstützt (Art. 12).
- Die Karte der fünf Wolfregionen sowie die Tabelle mit dem Mindestbestand für die Wolfsrudel sind im Anhang 3 aufgeführt.
- Die Auflistung der Objekte des Bundesinventars der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung ist im Anhang 4 enthalten.