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Arbeitszeitbewilligungen

Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (23.00 Uhr bis 23.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten.

Die Abteilung Industrie und Gewerbe erteilt Ausnahmebewilligungen für vorübergehende Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit. Das entsprechende Formular sowie eine Übersicht über die Feiertage im Kanton Schwyz finden Sie unter Dokumente.

Dauernde Nachtarbeit (>6 Monate pro Betrieb und Kalenderjahr) sowie dauernde Sonntagsarbeit (>6 Sonntage pro Betrieb und Kalenderjahr) wird durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt. Gesuche für Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen können Sie mit der Onlineapplikation EasyGov erfassen.

Vorübergehende Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wird vom kantonalen Arbeitsinspektorat bewilligt, sofern das dringende Bedürfnis nachgewiesen wird.

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