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Sonntagsverkauf

Das Ruhetagsgesetz des Kantons Schwyz sieht ein ausdrückliches Verbot für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an hohen Feiertagen vor. Somit ist es nicht möglich, den Verkaufsgeschäften für den Karfreitag und den Ostersonntag Ausnahmebewilligungen für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften zu erteilen.

Für den Ostermontag können Lebensmittelläden und sonstigen Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs anbieten, um eine Bewilligung beim Amt für Arbeit ersuchen, welche an das jährliche Kontingent anzurechnen ist.

Als Verkaufsgeschäfte gelten alle öffentlich zugänglichen Geschäftslokale, in denen die Kundschaft Waren erwerben oder Dienstleistungen beziehen kann. Verkaufsausstellungen (z. B. Möbelhaus oder Autogarage) fallen auch darunter.

An öffentlichen Ruhetagen sind Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen sowie die (bewilligungspflichtigen) vier Verkaufstage pro Kalenderjahr.

Ausnahmen

  1. Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
  2. Kioske und Betriebe für Reisende
  3. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
  4. Milchverarbeitungsbetriebe
  5. Blumenläden
  6. Tankstellen
  7. Der Direktverkauf von Frischprodukten ab Landwirtschaftsbetrieb ist erlaubt

Vier Verkaufstage an Sonn- oder Feiertagen pro Kalenderjahr

Jedes Verkaufsgeschäft hat die Möglichkeit, jährlich an vier öffentlichen Ruhetagen, hohe Feiertage ausgenommen, offen zu halten. Vorgängig ist die Bewilligung des Amtes einzuholen. Von den vier möglichen Sonn- und Feiertagen werden höchstens zwei an Sonn- oder arbeitsgesetzlichen Feiertagen bewilligt (in der Regel in der Adventszeit). Als nicht arbeitsgesetzliche Feiertage gelten: Drei Könige, Ostermontag, Pfingstmontag, Maria Empfängnis, Stephanstag und alle Gemeindefeiertage. Die Öffnungszeiten sollen grundsätzlich innerhalb der Zeitspanne von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr liegen.

Für die Bewilligungsverfügung ist eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz zu entrichten.

Feuerwerksverkauf

Wenn der Verkauf an einem Sonn- oder Feiertag (1. August) stattfinden soll, müssen die Bedingungen des Sonntagsverkaufs eingehalten werden.

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