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Archäologie

Archäologische Kontaktstelle des Kantons Schwyz ist das Staatsarchiv. Seine Aufgaben sind die organisatorische und administrative Begleitung und Betreuung von archäologischen Fällen, die Aufbewahrung und Inventarisierung der Fundgegenstände sowie die Anlage und Bewirtschaftung von Dossiers und Dokumentationen zu den einzelnen Fällen.

Für archäologische Gutachten, Prospektionen, Grabungen, Bauuntersuche, Bestimmungen von Fundgegenständen, Dokumentationen und so weiter werden Fachkräfte im Auftragsverhältnis beigezogen.

Die Dossiers und Dokumentationen sowie die Objekte sind der Forschung zugänglich. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden die Einzelobjekte und Fundkomplexe durch Fachkräfte inventarisiert. Zum Katalog der archäologischen Fundorte.

Fundmeldungen

Frühmittelalterlicher Skramasax mit Griff aus Buchenholz (Gesamtlänge: 60 cm): Fund bei Gersau, im Vierwaldstättersee, 1985
Frühmittelalterlicher Skramasax mit Griff aus Buchenholz (Gesamtlänge: 60 cm): Fund bei Gersau, im Vierwaldstättersee, 1985

Treten archäologische Spuren zu Tage (zum Beispiel Mauern, bearbeitete Steine, Metalle, Hölzer, Scherben, Knochen, schwarze Schichten), ist das Staatsarchiv zu benachrichtigen.

«Durch diese Hohle Gasse muss er kommen, der grüne Stein ...»

Luftbild der archäologischen Ausgrabung in Immensee SZ, Dorfplatz: 2020 wurde hier eine rund 5000 Jahre alte Pfahlbausiedlung entdeckt – die erste im Innerschwyzer Kantonsteil. Die Pfahlbauzeit nahm ihren Anfang in der Jungsteinzeit gegen 4300 vor Christus und endete um 800 vor Christus mit der Bronzezeit (Foto: Unterwasserarchäologie Zürich)

Wanderausstellung «Prähistorische Pfahlbauten in Immensee SZ – im Kanton Schwyz – 10 Jahre Unesco-Weltkulturerbe»

In Immensee SZ am Dorfplatz wurde 2020 ein jungsteinzeitlicher Siedlungsplatz gefunden und grossenteils ausgegraben. Der Kanton Schwyz und die Unterwasserarchäologie Zürich präsentieren seit dem 16. September 2021 mit einer Wanderausstellung in Küssnacht, in Immensee und danach in Schwyz erste Ergebnisse der Ausgrabung von Immensee. Es handelt sich um die erste Pfahlbausiedlung im Innerschwyzer Kantonsteil, welche aufgrund der archäologischen Erkenntnisse eine wirtschaftliche Sonderfunktion einnahm. Dort wurde an der verkehrsmässig wichtigen Landbrücke nach Küssnacht das aus dem Gotthardgebiet importierte Rohmaterial aus grünem Gestein zu Beilklingen weiterverarbeitet. In der selbsterklärenden Ausstellung werden archäologische Erkenntnisse, Fundstücke sowie 3D-Modelle der Fundstelle gezeigt.

Rechtliche Grundlagen

Per 01. Januar 2020 hat der Regierungsrat das neue Denkmalschutzgesetz (DSG) sowie die neue Denkmalschutzverordnung (DSV) in Kraft gesetzt.

Kernpunkte des Denkmalschutzgesetzes sind die Erhaltung, der Schutz, die Pflege und Erforschung der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäologischen Funde. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zum bisherigen Gesetz. Neu schafft das Denkmalschutzgesetz jedoch Klarheit bezüglich der Systematik, der Begriffe sowie der Verfahren.

Die Denkmalschutzverordnung regelt die Zuständigkeiten für die Bereiche Denkmalpflege und Archäologie. Zudem macht die DSV nähere Ausführungen zu den Bereichen Schutzinventar, Ortsbildschutz und Archäologie sowie zur anstehenden Inventarbereinigung. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich Archäologie finden sich im DSG in den §§ 10 – 14 sowie in der DSV in den §§ 4, 10 – 12.

Die neue Denkmalschutzgesetzgebung bildet im Bereich der Archäologie die bisherige Praxis weitgehend ab. Speziell zu erwähnen sind die folgenden Punkte:

Aufsicht des Kantons (§ 11 DSG)

Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter Aufsicht des Kantons. Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstellen verursachen. Vorsätzliche Widerhandlungen sind strafbar (§ 18 DSG).

Entdeckung von archäologischen Fundstellen (§ 12 DSG)

Werden bei Bau- oder Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fundstellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen. Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.

Verbot von Metalldetektoren (§ 11 DSV)

Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.

Nebenbestimmungen (§ 2 DSG)

Die Stellung der kantonalen Denkmalpflege und der Fachstelle für Archäologie im Baubewilligungsverfahren wird insofern geklärt, als dass diese Behörden inskünftig Nebenbestimmungen im Sinne von § 40 VVzPBG (SRSZ 400.111) festlegen können. Bisher konnten lediglich Empfehlungen formuliert werden, neu sind somit auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen usw. möglich (§ 2 DSG).

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