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Aktuelles

Desktop-Applikation eTax.SZ 2025 nP für Privatpersonen

Die eTax.SZ Desktop-Applikation für das Jahr 2025 ist verfügbar. Sie können damit unbegrenzt viele Steuererklärungen erstellen. 

Wenn Sie weniger als 20 Steuererklärungen pro Jahr ausfüllen, empfehlen wir Ihnen, die Online-Deklarationslösung zu verwenden. Diese bietet viele Vorteile:

  • Zugänglichkeit überall
    Die Online-Applikation ist über das Internet zugänglich, sodass Sie von jedem Gerät mit Internetverbindung darauf zugreifen können, egal ob zu Hause, im Büro oder unterwegs.
  • Keine Installation nötig
    Sie müssen keine Software auf Ihrem Gerät installieren. Dies spart Zeit und Speicherplatz.
  • Automatische Updates
    Updates erfolgen automatisch. So haben Sie immer die neueste Version.
  • Verwendung auf Mobilgeräten
    Mit der Online-Applikation können Sie Ihre Steuererklärung auch auf Ihrem Smartphone oder Tablet einsehen und bearbeiten.
  • Daten sind sicher und zentral gespeichert
    Ihre Steuererklärung wird auf sicheren Servern verschlüsselt gespeichert. Sie müssen die Steuerfalldateien nicht separat sichern oder mit eigener Software verschlüsseln.
  • Vereinfachte Steuererklärungen für sekundär Steuerpflichtige
    Vereinfachte Steuererklärungen (Einreichung der Steuererklärung des Wohnsitzkantons) sind nur mit der Online-Deklarationslösung möglich.

Steuererklärungssoftware 2025 für Unternehmen verfügbar

Die Steuererklärungssoftware eTax.schwyz JP 2025 ist ab sofort verfügbar.

Dieses kostenlose Computer-Programm hilft Ihnen dabei, die Steuererklärung für bis zu fünf juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften schnell und einfach zu erstellen.

Aktualisierung verschiedener Merkblätter zur Quellensteuer

Aufhebung Weisung zur vorläufigen Anpassung der Besteuerung der allein Erziehenden

Die Weisung zur vorläufigen Anpassung der Besteuerung der allein Erziehenden (Steuerbuch Nr. 70.12) wird infolge zeitlichen Ablaufs per sofort aufgehoben.

Aufhebung Weisung zur Besteuerung der indirekten Teilliquidation und Transponierung (WiTT)

Die Weisung zur Besteuerung der indirekten Teilliquidation und Transponierung (WiTT, Steuerbuch Nr. 70.23) wird per sofort aufgehoben. Ihr Inhalt ist abschliessend in § 21b des Steuergesetzes geregelt.

Online-Lösung eTax.SZ für Steuererklärungen 2025 ab sofort verfügbar

Mit der kostenlosen eTax.SZ Online-Lösung können Sie jährlich bis zu 20 Steuererklärungen erstellen und danach elektronisch oder auch in Papierform einreichen.

Die Desktop-Applikation 2025 wird nach dem Einbau der aktuellen Kurslisten voraussichtlich Mitte Februar 2026 veröffentlicht.

Tax Freedom Days 2025

Als «Tax Freedom Day» wird der Tag bezeichnet, an dessen Abend die Steuerrechnung theoretisch als bezahlt gilt. Verglichen werden die Tax Freedom Days in den jeweiligen Kantonshauptorten für unterschiedliche Bruttoeinkommen.

Steuerfüsse 2026

Die Steuerfüsse 2026 sind aufgeschaltet. Es sind die für das Jahr 2026 gültigen Gesamtsteuerfüsse pro Gemeinde für natürliche Personen mit und ohne Kultussteuer sowie die Gesamtsteuerfüsse für juristische Personen aufgeführt. Der Kanton Schwyz sowie die Gemeinden Altendorf, Feusisberg, Freienbach, Schübelbach, Wollerau und neu auch der Bezirk March haben für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Steuerfüsse genehmigt.

Auf der weiter angefügten Tabelle sind die detaillierten Steuerfüsse je Gemeinwesen aufgelistet.

Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz per 1. Januar 2026

Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 verschiedene Verordnungen zum Steuergesetz angepasst (vgl. Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 51 vom 19. Dezember 2025).

  • Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), SRSZ 172.211
    Neu können die Kosten für die Benützung eines privaten Fahrzeugs geltend gemacht werden, wenn damit eine Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Tag verbunden ist (Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels). Für die Übermittlung von Steuerdaten an andere Behörden mittels eines Abrufverfahrens wird neben einer Ermächtigung des Regierungsrates neu der Abschluss einer Datenschutzvereinbarung zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der um Amtshilfe ersuchenden Behörde verlangt. Im Weiteren wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person von bisher 30 Tagen auf 90 Tage ab deren Zustellung verlängert.
  • Steuerbezugsverordnung (BezV), SRSZ 172.212
    Neu wird festgehalten, dass auf Steuerbeträgen, die aufgrund von interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht zurückzuerstatten sind, keine Vergütungszinsen ausgerichtet werden. Im Weiteren wird die Entgegennahme von Barzahlungen zur Begleichung von Steuerrechnungen ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG), SRSZ 172.214
    Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit der harmonisierungsrechtliche Vorschriften des Bundesrechts vorläufig umgesetzt wurden, sind per 1. Januar 2026 ins Steuergesetz (StG), SRSZ 172.200, überführt worden.

Sämtliche Verordnungsanpassungen sind am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Steuergesetzteilrevision per 1. Januar 2026

Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2025 eine Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet (vgl. Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 2025). Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

Einkommenssteuer

  • Erhöhung von allgemeinen Abzügen (Versicherungsprämien- und Sparkapitalzinsabzug, Kinderdrittbetreuungskostenabzug und Abzug für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten)
  • Erhöhung der Sozialabzüge für Ehepaare, übrige Steuerpflichtige, minderjährige Kinder und für volljährige Kinder in Aus- oder Weiterbildung sowie für alleinerziehende Personen
  • Ausgleich der kalten Progression beim Einkommenssteuertarif
  • Senkung des Maximalsteuersatzes bei der Besteuerung von Kapitalleistungen (gegen diese Änderung ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Ausgleich kalte Progression (Systemwechsel)

  • Automatische Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und von Abzügen, Freibeträgen und Freigrenzen alle drei Jahre durch den Regierungsrat
  • Vollumfänglicher Ausgleich im Umfang der Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise

Quellen- und Grundstückgewinnsteuer

  • Aufhebung des Quellensteuersatzes für Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit und Ersatzeinkünfte und von Vergütungszinsen
  • Aufhebung der Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffungen von Grundstücken ausserhalb des Kantons
  • Präzisierung der Antragsfrist zur Anpassung von rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen bei nachträglicher Ersatzbeschaffung

Elektronisches Verfahren und Steuerbezug

  • Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den elektronischen Verkehr zwischen steuerpflichtigen Personen und Steuerbehörden (technische Umsetzung erfolgt später)
  • Rückforderung eines Steuerbetrages, der in einem Revisions- oder Berichtigungsverfahren herabgesetzt wurde, innert fünf Jahren nach Ablauf des Zahlungsjahres

Umsetzung von Bundesrecht

  • Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis und von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
  • Anpassung des Kapitaleinlageprinzips an Einlagen und Aufgelder während eines Kapitalbands
  • Steuerfreiheit von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
  • Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
  • Gleichstellung von Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (L-QIF) mit den übrigen juristischen Personen
  • Beteiligungsabzug bei systemrelevanten Banken.

Die Steuergesetzteilrevision ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Umsetzung von Bundesrecht richtet sich nach dem Steuerharmonisierungsgesetz.
 

Neues Merkblatt «Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften»

Das neue Merkblatt Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften findet Anwendung auf Personen mit und ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Es ersetzt die beiden bisherigen Merkblätter «Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften» und «Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Arbeitnehmern ohne Wohnsitz in der Schweiz».

Das neue Merkblatt gilt ab 1. Januar 2025.

Aktualisierung verschiedener Merkblätter zur Grundstückgewinnsteuer

Aktualisierung des Merkblatts «Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen / Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit»

Das Merkblatt Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen / Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit wurde an das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 und das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022 angepasst, deren Bestimmungen per 1. Januar 2026 ins Steuergesetz überführt werden.

Neu aufgeführt werden die Überbrückungsleistungen an ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren zur Deckung ihres Existenzbedarfs, die steuerfrei sind. Zudem wird der Umfang des steuerbaren Ertrags aus Leibrentenversicherungen nicht mehr mittels eines fixen Prozentsatzes, sondern nach den jeweiligen Anlagebedingungen ermittelt. Das Merkblatt gilt für Überbrückungsleistungen, die nach dem 1. Juli 2021 ausgerichtet wurden. Die geänderte Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen und Verpfründungsverträgen gilt ab Steuerperiode 2025.

Aktualisierung der Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen (WAWR)

Die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen (WAWR) wurde an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst.

Danach werden pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen von Liegenschaften steuerlich ab 1. Januar 2026 nicht mehr anerkannt, da sie als nicht geschäftsmässig begründet qualifiziert werden. Bereits bestehende Rückstellungen für Grossreparaturen von Liegenschaften sind mit der nächsten Grossreparatur, aber spätestens bis am 31. Dezember 2030 handelsrechtlich aufzulösen. Im Weiteren wurde die Weisung redaktionell überarbeitet. Sie gilt ab 1. Januar 2026.

Aktualisierung der Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

Die Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung (neu: WKL) wurde an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022 angepasst, die per 1. Januar 2026 ins Steuergesetz überführt werden.

Danach wird der Umfang des steuerbaren Ertrags aus Leibrentenversicherungen nicht mehr mittels eines fixen Prozentsatzes, sondern nach den jeweiligen Anlagebedingungen ermittelt. Im Weiteren wurde die Weisung redaktionell überarbeitet. Sie gilt ab sofort für alle offenen Veranlagungen ab Steuerperiode 2025.

Neue Quellensteuertarife 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gelten im Kanton Schwyz neue Quellensteuer-Tarife.

Versehentliche Wiederholung einer Zustellung

Am 17. November 2025 erfolgte ein Versand von Veranlagungen und Steuerrechnungen. Diese Tage erhielten die Adressaten nochmals dieselbe Post zugestellt. Die erneute Zustellung ist ein Versehen. Grund dafür ist, dass gegenüber der Druckerei derselbe Druckauftrag (File) aufgrund einer Verwechslung nochmals erteilt wurde.

Der zweite Versand, der erst vor wenigen Tagen erfolgte und auch das Datum 17. November 2025 aufweist, ist nicht weiter zu beachten. Es gilt der korrekte erste Versand, insbesondere für die Zahlungsfrist und ein allfälliges Rechtsmittel.

Die Steuerverwaltung bedauert dieses Versehen und die damit entstandenen Umtriebe.

Steuerstatistik 2022

Die Steuerstatistik für das Jahr 2022 zeigt bei den natürlichen Personen eine erfreuliche Zunahme beim steuerbaren Einkommen, während das Vermögen aufgrund der rückläufigen Börse abnahm. Bei den juristischen Personen war der Gewinn aufgrund eines Systemwechsels im Vergleich zum Vorjahr rückläufig, während das Kapital anstieg.

Aktualisierung Merkblatt «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen»

Das Merkblatt «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» wurde überarbeitet. Die Besteuerung des Mehrwerts bei der Veräusserung von Mitarbeiteraktien im Privatvermögen wurde präzisiert. Zudem enthält das Merkblatt neu Ausführungen zur Abgrenzung des Erwerbs von Mitarbeiteraktien gegenüber einer Nachfolgeregelung.

Das neue Merkblatt gilt ab sofort.

Aktualisierung Merkblatt «Interkantonale Steuerausscheidung mit Liegenschaften (Repartitionswerte)»

Das Merkblatt «Interkantonale Steuerausscheidung mit Liegenschaften (Repartitionswerte)» wurde überarbeitet und neu gegliedert.

Das neue Merkblatt gilt ab sofort.

Aktualisierung und Umbenennung der Weisung über Liegenschaftskosten

Unter der neuen Bezeichnung Weisung über Liegenschaftskosten und Photovoltaik (LKPV) (Steuerbuch Nr. 70.20) wurde die vormalige Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten (LKW) aktualisiert.

Die bisherigen Ausführungen zu den Photovoltaikanlagen wurden an die neusten rechtlichen und technischen Entwicklungen angepasst. Dazu gehören bidirektionale Ladestationen für das Aufladen von E-Autos, Gemeinschaften zum Eigenverbrauch (ZEV / LEG) und das sogenannte Contracting, bei dem ein Grundeigentümer einen Teil seines Daches einem Betreiber einer Photovoltaikanlage zur Verfügung stellt. Im Weiteren wurde die Praxis über die Massgeblichkeit des objektiv-technischen Charakters werterhaltender Investitionen im Hinblick auf eine Totalsanierung, Renovierung oder einen Umbau präzisiert.

Die Weisung gilt ab sofort.

Aktualisierung des Merkblatts «Steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenzahlungen) und damit zusammenhängende Sozialabzüge»

Das Merkblatt «Steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenzahlungen) und damit zusammenhängende Sozialabzüge» (neu: Unterhaltsbeiträge und Kinderabzüge) wurde überarbeitet.

Die Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für deren Abzug wurden präzisiert (Anpassung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zudem wird für Unterhaltsleistungen ins Ausland mit einem tieferen Preisniveau als die Schweiz neu festgehalten, dass solche Leistungen vermögensbildend sein können und nicht abziehbar sind. Im Weiteren wurde das Merkblatt redaktionell überarbeitet. Es gilt ab sofort.

Aktualisierung des Merkblatts «Steuererleichterung für Unternehmen»

Das Merkblatt «Steuererleichterung für Unternehmen» (neu: Steuererleichterungen für Unternehmen) wurde überarbeitet. Für die Gewährung von Steuererleichterungen durch den Regierungsrat gelten die gleichen Voraussetzungen wie bisher.

Neu wird als Steuererleichterung eine fixe Steuerreduktion in Franken für eine bestimmte Dauer (maximal zehn Jahre) festgelegt und der Gewinn während dieser Dauer um maximal 40 % reduziert (Reduktion der Bemessungsgrundlage). Im Weiteren wurde das Merkblatt redaktionell überarbeitet. Es gilt ab sofort.

Aktualisierung des Merkblatts «Abzug für Kinderdrittbetreuung»

Das Merkblatt «Abzug für Kinderdrittbetreuung und erwerbstätige Alleinerziehende» (neu: Abzug für Kinderdrittbetreuung) wurde überarbeitet. Die Höchstabzüge für die Kinderdrittbetreuungskosten wurden aktualisiert (Kanton: CHF 8'000.–, Bund: CHF 25'800.–) und die Abzugshöhe beim Besuch von Tagesschulen und Internaten neu geregelt.

Der im Rahmen der Steuergesetzteilrevision vom 21. Mai 2025 aufgehobene Abzug für erwerbstätige Alleinerziehende bildet nicht mehr Gegenstand des Merkblattes.

Das neue Merkblatt gilt ab 1. Januar 2026.

Öffentliches Steuerseminar für Treuhänder/Steuerberater

Die kantonale Steuerverwaltung führt am Mittwochnachmittag, 19. November 2025, und Donnerstagnachmittag, 20. November 2025, im MythenForum in Schwyz ein öffentliches Steuerseminar durch.

Schwerpunkthemen

  • Steuergesetzrevision 2026
  • Gesetzgebung Bund
  • Nachfolgeregelungen
  • Mitarbeiterbeteiligungen
  • weitere Fälle aus der Steuerpraxis, vorwiegend aus den Bereichen natürliche und juristische Personen

Anmeldung bis 17. Oktober 2025 unter www.sz.ch/steuerseminar.
 

Beschwerde gegen teilrevidierten § 38 Steuergesetz

Gegen die vom Kantonsrat am 21. Mai 2025 beschlossene Änderung der Besteuerung von Kapitalabfindungen (Steuergesetzteilrevision 2026) wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Bis dessen Entscheid vorliegt, werden Kapitalleistungen, die ab 01.01.2026 fällig werden, zum bisherigen teuerungsbereinigten Steuertarif besteuert. Nach Entscheid des Bundesgerichts wird diese Veranlagung von Amtes wegen überprüft und nötigenfalls angepasst. Allfällige Steuerguthaben werden verzinst.

Vorankündigung: Öffentliches Steuerseminar 2025 für Treuhänder/Steuerberater

Die kantonale Steuerverwaltung führt am Mittwochnachmittag, 19. November 2025 in Schwyz ein öffentliches Steuerseminar durch.

Schwerpunkthemen:

  • Steuergesetzrevision 2026
  •  Gesetzgebung Bund
  • Nachfolgeregelungen
  • weitere Fälle aus der Steuerpraxis, vorwiegend aus den Bereichen natürliche und juristische Personen

Es referieren Mitarbeitende der kantonalen Steuerverwaltung. Bei grosser Nachfrage wird das Seminar am Donnerstagnachmittag, 20. November 2025 ein zweites Mal durchgeführt.

Die Veranstaltung (Anmeldetermin, Kosten usw.) wird im Amtsblatt vom 03. Oktober 2025 ausgeschrieben. Teilnehmer an bisherigen Steuerseminaren werden persönlich eingeladen.

Aktualisierung der Merkblätter mit den FAQ zum BVG und zur Säule 3a

Die Merkblätter mit den sich häufig stellenden Fragen (FAQ) zum BVG und zur Säule 3a wurden überarbeitet. Die Antworten zum Teilbezug von Altersleistungen (Teilpensionierung, BVG) sowie zu Nachzahlungen bei Beitragslücken in späteren Jahren (Säule 3a) wurden entsprechend angepasst.

Nachträgliche Einkäufe sind erstmals für Beitragslücken möglich, die nach dem 1. Januar 2025 entstehen. Sie sind steuerlich abziehbar. Die Anpassungen gelten ab sofort.

Aktualisierung verschiedener Merkblätter zur Quellensteuer

Desktop-Applikation eTax.SZ 2024 nP für Privatpersonen

Die eTax.SZ Desktop-Applikation für das Jahr 2024 ist verfügbar. Sie können damit unbegrenzt viele Steuererklärungen erstellen. 

Wenn Sie jedoch weniger als 20 Steuererklärungen pro Jahr ausfüllen, empfehlen wir Ihnen, die Online-Deklarationslösung zu verwenden. Diese bietet viele Vorteile:

  • Zugänglichkeit überall
    Die Online-Applikation ist über das Internet zugänglich, sodass Sie von jedem Gerät mit Internetverbindung darauf zugreifen können, egal ob zu Hause, im Büro oder unterwegs.

  • Keine Installation nötig
    Sie müssen keine Software auf Ihrem Gerät installieren. Dies spart Zeit und Speicherplatz.

  • Automatische Updates
    Updates erfolgen automatisch, ohne dass Sie etwas tun müssen. So haben Sie immer die neueste Version.

  • Verwendung auf Mobilgeräten
    Mit der Online-Applikation können Sie Ihre Steuererklärung auch auf Ihrem Smartphone oder Tablet einsehen und bearbeiten.

  • Daten sind sicher und zentral gespeichert
    Ihre Steuererklärung wird auf sicheren Servern verschlüsselt gespeichert. Sie müssen die Steuerfalldateien nicht separat sichern oder mit eigener Software verschlüsseln.

  • Vereinfachte Steuererklärungen für sekundär Steuerpflichtige
    Vereinfachte Steuererklärungen (Einreichung der Steuererklärung des Wohnsitzkantons) sind nur mit der Online-Deklarationslösung möglich.

Software zum Erstellen der Steuererklärungen 2024 verfügbar

Privatpersonen

Mit der kostenlosen eTax.SZ Online-Lösung können Sie jährlich bis zu 20 Steuererklärungen erstellen und sie danach elektronisch oder auch in Papierform einreichen.

Die Desktop-Applikation 2024 wird nach dem Einbau der aktuellen Kurslisten Mitte Februar 2025 veröffentlicht.

Unternehmen

Das kostenlose Programm eTax.schwyz JP 2024 für Unternehmen steht nun zum Download bereit. Sie können damit die Steuererklärungen für bis zu fünf juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erstellen.

Tax Freedom Days 2024

Als «Tax Freedom Day» wird der Tag bezeichnet, an dessen Abend die Steuerrechnung theoretisch als bezahlt gilt. Verglichen werden die Tax Freedom Days in den jeweiligen Kantonshauptorten für unterschiedliche Bruttoeinkommen.

Steuerfüsse 2025

Die Steuerfüsse 2025 sind aufgeschaltet. Es sind die für das Jahr 2025 gültigen Gesamtsteuerfüsse pro Gemeinde für natürliche Personen mit und ohne Kultussteuer sowie die Gesamtsteuerfüsse für juristische Personen aufgeführt. Der Kanton Schwyz sowie die Gemeinden Altendorf, Feusisberg, Freienbach, Schübelbach und Wollerau haben wiederum für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Steuerfüsse genehmigt.

Auf der weiter angefügten Tabelle sind die detaillierten Steuerfüsse je Gemeinwesen aufgelistet.
 

Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz per 1. Januar 2025

Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 verschiedene Verordnungen zum Steuergesetz angepasst (vgl. Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 51 vom 20. Dezember 2024).

  • Ein wesentlicher Teil der Anpassungen betrifft den Nachvollzug folgender bundesrechtlicher Bestimmungen in der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG, SRSZ 172.214): Flexibilisierung der Besteuerung von Einkünften aus Leibrenten und Verpfründung nach Massgabe der Anlagebedingungen und schweizerische Besteuerung von Einkünften aus im Ausland verrichteter Telearbeit, sofern sie für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz bzw. im Kanton erbracht wird.
  • Weitere Anpassungen betreffen den Steuerbezug (Steuerbezugsverordnung, BezV, SRSZ 172.212). Neu werden Verlustscheine für den ganzen Kanton zentral durch das Amt für Finanzen bewirtschaftet. Betreibungen von Steuerforderungen gegenüber Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind, werden nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs fortgesetzt. Steuern werden nicht eingefordert, wenn sie gesamthaft CHF 25.– nicht übersteigen (Senkung der Bezugsschwelle).
  • Im Weiteren wird in der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG, SRSZ 172.211) neu vorgesehen, dass Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen in den dafür vorgesehenen Feldern der Steuererklärungsformulare nur für die betreffende Steuerperiode gelten.

Sämtliche Verordnungsanpassungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Neue Quellensteuertarife 2025

Gestützt auf §§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 hat die Steuerverwaltung die Quellensteuertarife für das Jahr 2025 infolge veränderter Steuerfüsse neu berechnet. Die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs berücksichtigten Pauschalen für Berufskosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) sind ausgewiesen. Die Tarife gelten für das ganze Kantonsgebiet und umfassen die Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kultussteuern sowie die direkte Bundessteuer. Die neuen Tarife sind nur elektronisch (PDF) verfügbar.

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