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Sonderabfälle

Unter Sonderabfällen werden jene Abfälle verstanden, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern. Sonderabfälle sind getrennt zu sammeln und entsorgen und dürfen keinesfalls mit Siedlungsabfällen vermischt werden.

Betriebsnummer

Betriebe, welche Sonderabfälle zur Entsorgung abgeben benötigen eine Betriebsnummer. Diese Nummer dient zur Identifikation der Betriebe. Sie ist auf VeVA-Online  und dem eGovernment-Portal (eGov)  öffentlich einsehbar.

Im Rahmen ihrer Dienstleistung können auch Entsorgungsunternehmen für ihre Kunden fehlende Betriebsnummern im eGov  beantragen. Für Fragen und Hilfestellungen wenden Sie sich bitte an den Auskunftsdienst des BAFU unter +41 61 202 04 93 oder per E-Mail.

Betriebe im Kanton Schwyz

Betriebsnummern für Betriebe im Kanton Schwyz können auch beim Amt für Umwelt und Energie per E-Mail beantragt werden. Dazu werden folgende Mindestangaben benötigt:

  • Standort- und Verwaltungsadresse (sofern nicht identisch)
  • Name und Vorname des Sachbearbeitenden
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Lagerung von flüssigen Sonderabfällen

Flüssige oder pastöse Sonderabfälle sind mit wenigen Ausnahmen immer wassergefährdend. Behälter vom mehr als 20 Liter Inhalt sind in Auffangwannen zu lagern, die im Minimum den Inhalt des grössten Lagergebindes auffangen können. Die Schutzwanne muss gegen die gelagerten Flüssigkeiten beständig sein.

Beschriftung von Sonderabfällen

Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen müssen mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet sein (Art. 7 VeVA):

  • den Aufschriften «Sonderabfälle», «déchets spéciaux» und «rifiuti speciali»
  • dem Abfallcode oder der Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis und
  • der Nummer des Begleitscheins

Zugang zur Datenbank «VeVA-Online»

Das Verzeichnis der Betriebsadressen und -nummern sowie die Abfalllisten sind in VeVA-Online ohne Benutzeridentifikation für alle ersichtlich. Zum Ausfüllen von Online-Begleitscheinen müssen sich die Benutzer jedoch identifizieren. Das dazu benötigte Passwort wird vom Amt für Umwelt und Energie auf Anfrage per E-Mail E-Mail zugeteilt.

Gefahrgutvorschriften für den Transport von Abfällen

Der Begleitschein für den Verkehr von Sonderabfällen im Inland ist so gestaltet, dass er zugleich als Begleitpapier gemäss den Gefahrgutvorschriften verwendet werden kann. Im elektronischen Begleitschein sind zudem die gebräuchlichen Verpackungsarten für Sonderabfälle gemäss ADR/SDR als Stammdaten hinterlegt.

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Sonderabfälle sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) definiert.

Die LVA bestimmt, welche Abfälle als Sonderabfälle gelten und teilt jedem Abfall einen sechsstelligen herkunftsspezifischen Abfallcode zu (EU-Abfallkatalog mit CH-spezifischen Anpassungen).

Der Umgang mit Sonderabfällen ist in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) geregelt. Die VeVA regelt deren Abgabe, Transport und die Entgegennahme, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr. So verlangt sie unter anderem vom Abfallerzeuger («Abgeberbetrieb»), dass er Sonderabfälle nur einem Entsorgungsunternehmen abgibt, welcher dazu berechtigt, d.h. im Besitze einer entsprechenden kantonalen Bewilligung ist (Art. 4 VeVA).

Detaillierte Informationen zur VeVA können in der elektronischen Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt, (BAFU) unter Vollzugshilfe VeVA eingesehen und heruntergeladen werden.

Begleitschein und Begleitscheinpflicht

Die Übergabe von Sonderabfällen darf nur mit speziellen Begleitscheinen erfolgen (Art. 6 VeVA). Keine Begleitscheine sind u.a. nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:

  • in Mengen bis 50 kg (inkl. Gebinde) pro Abfallcode und Lieferung; der Abgeberbetrieb muss jedoch eine Quittung verlangen und diese während mindestens 5 Jahren aufbewahren (Kleinmengen);
  • in unveränderter Zusammensetzung und in der Originalverpackung an den Händler, von dem das Produkt stammt oder an den Hersteller oder Importeur des Produktes (Warenretouren);
  • ebenfalls keine Begleitscheinpflicht gilt für Abgaben von Privaten an Entsorgungsbetriebe oder autorisierte Sammelstellen.

Begleitscheine in Papierform (Durchschlagset) können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) in Bern per Telefax 031 325 50 58 oder per E-Mail bezogen werden. Zusätzlich steht im Internet unter VeVA-Online ein elektronischer Begleitschein zur Verfügung. Der Online-Begleitschein kann sowohl vom Abgeberbetrieb als auch vom Entsorgungsunternehmen benutzt werden. Wenn beide Partner am System teilnehmen, kann der Begleitschein auch elektronisch übermittelt werden.

Zusammengefasst das Wichtigste in Kürze

  • Abfallverzeichnis: Übernahme des EU-Abfallkataloges, angepasst mit CH-spezifischen Änderungen.
  • Begleitschein für Sonderabfälle: Dieser kann auch in VeVA-Online ausgefüllt und lokal ausgedruckt werden. Er ist zudem als Beförderungspapier gemäss ADR/SDR nutzbar, wenn er entsprechend ausgefüllt wird.
  • Publikation der VeVA-Betriebsnummer und der Entsorgungsbetriebe (CH) im VeVA-online und dem eGov
  • Die Meldung der entgegengenommenen Sonderabfälle kann im VeVA-Online erfasst werden.

Elektroschrott

Geräte des täglichen Gebrauchs dürfen von Konsumenten und Konsumentinnen nicht dem Kehricht oder Sperrgut beigegeben werden, sondern müssen einem Händler, Hersteller, Importeur oder einer spezialisierten Entsorgungs-unternehmung zurückgegeben werden.

Elektronik- und Elektrogeräte gehen zurück an den Handel

Entsprechende Bestimmungen hat der Bundesrat mit der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) verabschiedet. Die VREG formuliert zudem Anforderungen an die umweltgerechte Verwertung von Geräten. Betriebe, die Elektroschrott verwerten, benötigen eine Bewilligung des Kantons.

Alle ausgedienten elektrischen und elektronischen Geräte können gratis den Elektroverkaufsstellen zurückgebracht werden. Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, Geräte aller Marken und Alterskategorien kostenlos zurück-zunehmen, sofern sie artverwandte Geräte im Sortiment führen. Zur Finanzierung des Recyclings der alten Geräte bezahlt man beim Neukauf eine vorgezogene Recyclinggebühr.

Rechtliche Grundlagen

Merkblätter

Sonderabfälle

Weitere Informationen

Sonderabfälle

Elektroschrott

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