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Deponien

In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass Abfälle vermieden, verwertet oder umweltverträglich entsorgt werden. Abfälle, die weder verwertet noch verbrannt werden können, müssen kontrolliert in Deponien abgelagert werden. Entscheidend für die Zulassung zur Deponierung sind die Zusammensetzung und der Gehalt an Schadstoffen der Abfälle.

In der Schweiz gibt es fünf Deponietypen. Diese sind mit den Buchstaben A bis E bezeichnet, welche in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort abgelagerten Abfälle stehen. Auf einer Deponie Typ A wird unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert. Sie entspricht der ehemaligen Aushubdeponie. Eine Deponie Typ B (ehemals Inertstoffdeponie) dient der Ablagerung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, Glas, Asphalt usw.). Auf den höherklassigen Deponietypen C, D und E werden restmetallhaltige, nicht brennbare und schwer lösliche Abfälle, Verbrennungsrückstände (Schlacke aus Kehrichtverbrennungsanlage) und asbesthaltige Abfälle entsorgt.

Im Kanton Schwyz werden derzeit nur Abfälle Typ A und Typ B abgelagert. Für die relativ geringen Mengen an Abfällen Typ C bis E wird bis heute im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit die Ablagerung in den Nachbarkantonen sichergestellt.

Um zu gewährleisten, dass für die nächsten 20 Jahre der Bedarf an Ablagerungsvolumen gedeckt wird, überprüft und aktualisiert das Amt für Umwelt und Energie alle fünf Jahre die kantonale Deponieplanung.

Deponieplanung und Bewilligung

Das Umweltschutzgesetz und die eidgenössische Abfallverordnung verpflichten die Kantone, die Deponieplanung alle fünf Jahre zu überprüfen. Die letzte Überarbeitung der Deponieplanung des Kantons Schwyz fand in den Jahren 2022 bis 2023 statt. Ziel der Deponieplanung ist die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von anfallenden Mengen an unverschmutztem Aushub sowie weiterer deponierbarer Abfälle. Aufgrund ökologischer, ökonomischer und raumplanerischer Aspekte werden die geeignetsten Standorte ausgewählt und in den Richtplan aufgenommen.

Der Weg zur Deponiebewilligung

Deponieplanung

Am Anfang steht die kantonale Deponieplanung. Potenzielle Betreiber, also Bau- und Transportunternehmungen, Gemeinden oder andere Institutionen machen Standortvorschläge. Bei der Suche von neuen Standorten steht das Amt für Umwelt und Energie beratend zur Seite. Die Vorschläge werden nach einheitlichen Kriterien bewertet und bei Eignung und Bedarf in periodischen Revisionen in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

Nutzungsplanung

In einem nächsten Schritt ist abhängig des Deponietyps und –volumens das kommunale oder das kantonale Nutzungsplanverfahren durchzulaufen. Der Erlass eines kantonalen Nutzungsplans ist erforderlich, wenn es sich um eine Deponie des Typs A mit einem Ablagerungsvolumen von mindestens 250 000 m3 oder um eine Deponie des Typs B - E handelt. Hierzu ist ein Gesuch an das Umweltdepartement zu stellen. Für Deponievorhaben des Typs A mit einem Ablagerungsvolumen von weniger als 250 000 m3 gilt das übliche Verfahren via kommunaler Einzonung. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gesuch an die Gemeinde zu stellen. Das Gesuch an den Kanton oder die Gemeinde muss den Bedarf der Anlage und die wesentlichen Eckpunkte des Projekts aufzeigen sowie dessen Machbarkeit nachweisen. Das Projekt muss grob auf Plänen (Situation und Schnitte) skizziert werden. Darlegungen zum Bedarf der vorgesehenen Anlagen, zur Erschliessung, zu allfälligen Bachverlegungen, das ungefähre Abbau-/ Ablagerungsvolumen, die genaue Umschreibung des abzubauenden/abzulagernden Materials, die Betriebsdauer, die Art der Nachnutzung, müssen angegeben werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die Errichtung einer Deponie des Typs A und B mit einem Ablagerungsvolumen von mehr als 500 000 m3 oder einer Deponie des Typs C, D und E besteht gemäss Anhang 40.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPV) eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist dabei in ein bereits bestehendes Bewilligungsverfahren einzubetten, welches in der UVPV als «massgebliches Verfahren» bezeichnet wird. Das massgebende Leitverfahren für UVP-pflichtige Deponien ist, sofern der Weg über eine kantonale Nutzungsplanung beschritten wird, gemäss § 45 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG) das kantonale Nutzungsplanverfahren. Wird für das Vorhaben eine projektbezogene kommunale Einzonung durchgeführt, so gilt dieses Verfahren als massgebliches Verfahren für die UVP.

Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Letztlich muss für die Deponie noch ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, aufgrund welchem die Errichtungsbewilligung und die Betriebsbewilligung erteilt werden.

Eine schematische Übersicht des Bewilligungsverfahren finden Sie hier. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung für Deponien des Typs A finden Sie hier.

Deponien Typ A: Standort, Bau, Betrieb, Abschluss und Nachsorge

Die Anforderungen an Standort, Bau, Betrieb, Abschluss und Nachsorge von Deponien des Typs A sind in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) beschrieben. Hier werden nur die wichtigsten Merkmale wiedergegeben:

Anforderungen an den Standort

Deponien dürfen weder in Grundwasserschutzzonen und -arealen noch in einem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet errichtet werden. Deponien des Typs A, die über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen, müssen 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen.

Der Untergrund und die Umgebung müssen so beschaffen sein, dass die Deponie langfristig stabil bleibt (Setzungen).

Anforderungen an den Bau

Deponien des Typs A müssen ein Minimalvolumen von 50 000 m3 aufweisen. Kleindeponien mit weniger als 50 000 m3 Volumen können in bestimmten abgeschiedenen Regionen mit Zustimmung des BAFU errichtet werden. Eine Entwässerung muss gemacht werden, wenn sie zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie nötig ist.

Anforderungen an den Betrieb

Für den Betrieb einer Deponie des Typs A muss der Inhaber:

  • über ein vom Kanton genehmigtes Betriebsreglement verfügen,
  • jedem Anlieferer die Deponieordnung und das geltende Einzugsgebiet bekanntgeben,
  • entsprechend ausgebildetes Personal beschäftigen,
  • die Zulassung der Abfälle kontrollieren,
  • dafür sorgen, dass nur zugelassene Abfälle abgelagert werden,
  • eine Mengenbuchhaltung über die abgelagerten Abfälle inkl. deren Herkunft führen,
  • dafür sorgen, dass ausserhalb der Öffnungszeiten keine Abfälle abgelagert werden,
  • die offenen Betriebsflächen möglichst klein halten,
  • gegebenenfalls periodische Kontrollen und allenfalls Beprobungen (Entwässerung) durchführen,
  • alle 10 Jahre prüfen, ob die Deponie dem Stand der Technik entspricht und die nötigen Anpassungen vornehmen.

Zugelassene Abfälle (Anhang 5 Ziffer 1 VVEA)

  • Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA, soweit es nicht durch andere Abfälle verschmutzt ist und sofern verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden.
  • Kieswaschschlamm aus der Behandlung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial.
  • Unverschmutzter abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwert gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält.
  • Geschiebe aus Geschiebesammlern

Anforderungen an den Abschluss und die Nachsorge

Wenn keine Abfälle mehr abgelagert werden, ist die Oberfläche mit einer rekultivierbaren Deckschicht mit genügendem Gefälle zu versehen, naturnah zu gestalten und entsprechend der Nachnutzung zu begrünen oder zu bepflanzen. Eingedolte Gewässer im Bereich der Deponie müssen ausgedolt und um die Deponie herumgeleitet werden.

Die Bodenfruchtbarkeit muss während 5 Jahren nach Abschluss der Deponie überwacht werden.

Die gesamte Anlage, insbesondere die allenfalls vorhandenen Entwässerungsanlagen müssen nach Abschluss der Deponie des Typs A während der gesamten Nachsorgephase, mindestens aber während 5 Jahren, kontrolliert und gewartet werden.

Deponien des Typs B: Standort, Bau, Betrieb, Abschluss und Nachsorge

Die Anforderungen an Standort, Bau, Betrieb, Abschluss und Nachsorge von Deponien des Typs B sind in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) beschrieben. Hier werden nur die wichtigsten Merkmale wiedergegeben:

Anforderungen an den Standort

Deponien dürfen weder in Grundwasserschutzzonen und -arealen noch in einem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet errichtet werden. Sie dürfen auch nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern liegen. Deponien des Typs B können jedoch in Randgebieten von nutzbaren unterirdischen Gewässern errichtet werden, wenn sie mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen.

Der Untergrund und die Umgebung müssen so beschaffen sein, dass die Deponie langfristig stabil bleibt (Setzungen) und dass das Grundwasser langfristig nicht beeinträchtigt wird. Im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern muss eine 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert (k) von 1.0 x 10-7 m/s vorhanden sein oder es muss eine 60 cm mächtige, künstliche Schutzschicht aus unverschmutztem Material mit einem k-Wert von 1.0 x 10-8 m/s in drei Lagen eingebracht werden.

Anforderungen an den Bau

Deponien des Typs B müssen ein Minimalvolumen von 100 000 m3 aufweisen. Kleinere Deponien können mit Zustimmung des BAFU bewilligt werden, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist. Eine Entwässerung muss gemacht werden, wenn sie zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie nötig ist oder wenn die Deponie im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern liegt. Das Abwasser der Deponie muss jederzeit frei mit einem Gefälle von mindestens 2 Prozent abfliessen können. Probenahmen, Mengenmessungen und die Behandlung oder Ableitung des Abwassers in eine Reinigungsanlage müssen möglich sein.

Anforderungen an den Betrieb

Für den Betrieb einer Deponie des Typs B muss der Inhaber:

  • über ein vom Kanton genehmigtes Betriebsreglement verfügen,
  • jedem Anlieferer die Deponieordnung und das geltende Einzugsgebiet bekanntgeben,
  • entsprechend ausgebildetes Personal beschäftigen,
  • die Zulassung der Abfälle kontrollieren,
  • dafür sorgen, dass nur zugelassene Abfälle abgelagert werden,
  • eine Mengenbuchhaltung über die abgelagerten Abfälle inkl. deren Herkunft führen,
  • dafür sorgen, dass ausserhalb der Öffnungszeiten keine Abfälle abgelagert werden,
  • die offenen Betriebsflächen möglichst klein halten,
  • gegebenenfalls periodische Kontrollen und allenfalls Beprobungen (Sickerwasser, Grundwasser) durchführen,
  • alle 10 Jahre prüfen, ob die Deponie dem Stand der Technik entspricht und die nötigen Anpassungen vornehmen.

Zugelassene Abfälle (Anhang 5 Ziffer 2 VVEA)

  • Auf Deponien des Typs A zugelassene Abfälle
  • Bau- und Produktionsabfälle, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind, wie z.B Flach- und Verpackungsglas, Ausbauasphalt mit weniger als 250 mg PAK/kg, mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern, andere Bauabfälle, die zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden.
  • Verglaste Rückstände unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Anhang 5 Ziffer 2.2 VVEA)
  • Andere Abfälle, die zu mehr als 95 Prozent des Trockengewichts aus gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen und die Grenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA nicht überschreiten.

Anforderungen an den Abschluss und die Nachsorge

Wenn keine Abfälle mehr abgelagert werden, ist die Oberfläche mit einer rekultivierbaren Deckschicht mit genügendem Gefälle zu versehen, naturnah zu gestalten und entsprechend der Nachnutzung zu begrünen oder zu bepflanzen. Eingedolte Gewässer im Bereich der Deponie müssen ausgedolt und um die Deponie herumgeleitet werden.

Die Bodenfruchtbarkeit muss während 5 Jahren nach Abschluss der Deponie überwacht werden.

Die gesamte Anlage, insbesondere die allenfalls vorhandenen Entwässerungsanlagen müssen nach Abschluss der Deponie des Typs B während der gesamten Nachsorgephase, mindestens aber während 5 Jahren, kontrolliert und gewartet werden. Gegebenenfalls sind während dieser Zeitspanne auch periodische Kontrollen des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers durchzuführen.

Deponien des Typs C, D und E: Standort, Bau, Betrieb, Abschluss und Nachsorge

Die Anforderungen an Standort, Bau, Betrieb, Abschluss und Nachsorge von Deponien der Typen C, D und E sind in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) beschrieben. Sie werden hier nicht separat aufgeführt, weil solche Deponien selten errichtet werden und spezielle Anforderungen erfüllen müssen. Ansprechpartner ist das Amt für Umwelt und Energie.

Notablagerungen

Erdrutsche, Murgänge und Überschwemmungen infolge von extremen Wetterereignissen können Menschen, Tiere, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen gefährden oder zerstören. Dies zeigen Unwetter immer wieder schonungslos auf. Dabei werden in der Regel grosse Mengen an Geröll, Schlamm, Holz usw. mobilisiert, welche bei den Aufräumarbeiten entfernt und verwertet oder abgelagert werden müssen. Wenn dafür geeignete Plätze bereits im Voraus bekannt sind, beschleunigt das die Entscheidungsfindung und Räumungsarbeiten im Ereignisfall. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2010 das Konzept «Notablagerungen infolge Überschwemmungen und Erdrutschen» ausgearbeitet und 2021 auf seine Gültigkeit, Aktualität und Vollständigkeit geprüft und ergänzt.

Das Konzept dient den örtlichen Führungsstäben als behördeninternes Instrument, welches in Notsituationen rasche Entscheidungen bei der Auswahl von Ablagerungsmöglichkeiten für Geschiebe- und Rutschmaterial sowie Schwemmholz erlaubt, sodass weitere Gefahren abgewendet und Verkehrswege wieder geöffnet werden können.

Weiter definiert das Konzept die Rahmenbedingungen für Notablagerungen (Auslöser, Dauer, Materialart, Verantwortungsträger) und die organisatorischen Abläufe und weist geeignete Zwischen- oder Endablagerungsplätze sowie Negativgebiete auf einer Karte aus. Die Karte ist für die örtlichen Führungsstäbe mittels passwortgeschütztem Zugang via WebGIS einsehbar. Die von Notablagerungsstandorten betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden im bisherigen Planungsprozess nicht kontaktiert. Sie werden erst bei einem konkreten Ereignis einbezogen und um ihr Einverständnis zu einer Notablagerung gebeten.

Wann liegt eine Notlage vor und wie lange dauert sie?

Eine Notlage im Sinne des Konzepts besteht, wenn die Folgen von Naturereignissen (Hochwasser, Murgänge, Hangmuren, Rutschungen, Lawinen usw.) eine Gefahr für Menschen, Tiere, Umwelt, wichtige Infrastrukturanlagen und/oder andere Sachwerte darstellen, diese mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, die personellen und materiellen Mittel der Gemeinschaft kurzzeitig überfordert und Sofortmassnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und zur Verhinderung oder Verminderung von Schäden unabdingbar sind.

Die Notlage dauert vom Entscheid des Führungsstabs (Gemeinde oder Kanton) oder der zuständigen kantonalen Behörde, dass eine Notlage vorliegt, bis zur Räumung der wichtigen Verkehrswege, Anlagen, Bachläufe und anderen Gefährdungszonen (in der Regel 1-5 Tage, für Gerinneräumungen bei Grossereignissen allenfalls länger).

Als wichtige Verkehrswege gelten

  • Hauptverkehrsachsen
  • Verbindungsstrassen, ohne die ein Zugang zu Siedlungsgebieten oder öffentlichen Versorgungs und Entsorgungsanlagen nicht mehr gewährleistet ist
  • Bahntrassees
  • Kurslinien der Schifffahrt

Als wichtige Anlagen gelten insbesondere

  • Spitäler, Heime, Schulhäuser
  • Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen
  • Energieversorgungsanlagen ohne Stauanlagen
  • Brücken und grosse Anlagen, die der Schifffahrt dienen

Als Gefährdungszonen gelten

  • Bachläufe
  • Rutschgebiete
  • Gebiete, in welchen Rutschmassen zu Überschwemmungen oder Übersarungen führen können (übervolle Geschiebesammler, Bachläufe, Brückendurchlässe)
  • Einzugsgebiete von Trinkwasserfassungen

rechtliche Grundlagen

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