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Aushubbewirtschaftung

Alle Materialien, die bei Bauarbeiten unterhalb des belebten Bodens ausgehoben werden (Lockergestein, Kies und Sand) werden als Aushubmaterial bezeichnet. Aushubmaterial ist im Kanton Schwyz mit rund 1 Million Tonnen pro Jahr mengenmässig der weitaus grösste Abfallstrom. Rund 14% davon gelangt auf Deponien. Um die Ressourcen zu schonen, muss eine Verwertung des Aushubmaterials angestrebt werden.

Planung und Kontrolle der Aushubströme

Bei der Planung eines Bauvorhabens ist die Aushubbewirtschaftung mit einzubeziehen. Die Aushubmenge, der Verschmutzungsgrad des Aushubmaterials und der Entsorgungsweg (Verwertung, Deponierung) muss vor Baubeginn bekannt sein. Die Bauherrschaft klärt vor der Baueingabe ab, ob die Baustelle:

  • im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist
  • sich in einem Bereich mit potenziellen Bodenbelastungen (angrenzend an stark befahrene Verkehrswege, Bahntrassees, bei Verbrennungsanlagen, korrosionsgeschützten Metallkonstruktionen, Schiessanlagen oder in Gewerbe-/Industriezonen, Hausgärten usw.) befindet,
  • Aushubmaterial aufweist, für welches konkrete Anhaltspunkte für Belastungen durch umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe vorhanden sind, wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest (z.B. alte Gewerbe- und Industriebauten, frühere Lager-/Abstellplätze, ehemals überbaute Gebiete).

Falls einer dieser Punkte zutrifft, so ist nach dem Merkblatt Bauen auf belasteten Standorten - Ablaufschema resp. Bodenschutz beim Planen und Bauen bei oberflächlichen Belastungen vorzugehen. Wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen, ist ein Entsorgungskonzept nach SIA-Empfehlung 430 zu erstellen und die Entsorgung ist zu dokumentieren resp. verbindlich nachzuweisen. Trifft keiner dieser Punkte zu, so kann unverschmutztes Aushubmaterial erwartet werden. Bei grösseren Vorhaben ist auch in diesem Fall ein Entsorgungskonzept zu erstellen.

Die Aushubunternehmung prüft während der Aushubarbeiten laufend, ob:

  • das Aushubmaterial erkennbare Fremdstoffe (Siedlungs- oder Bauabfälle usw.) enthält,
  • das Aushubmaterial verfärbt ist,
  • das Aushubmaterial nach Fremdstoffen riecht,
  • sonst Anzeichen für Verunreinigungen des Aushubmaterials bestehen.

Falls einer dieser Punkte zutrifft, so sind die Arbeiten am Ort der Verschmutzung unverzüglich einzustellen und das kantonale Amt für Umwelt und Energie ist zu benachrichtigen, welches in Absprache mit den Betroffenen und der Gemeinde über das weitere Vorgehen entscheidet.

Bauabfälle sind auf der Baustelle nach ihrer Art und den Verwertungsmöglichkeiten zu trennen (Art. 17 ff VVEA). Die Verantwortung für die umweltgerechte Verwertung oder Entsorgung von jeglichem Aushubmaterial liegt grundsätzlich bei der Bauherrschaft. Die Bauleitung und die beauftragten Unternehmer tragen die Mitverantwortung im Rahmen ihres Auftrages.

rechtliche Grundlagen

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