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Stiefkindadoption

Stiefkindadoption (minderjährig)

Hier finden Sie Informationen über Voraussetzungen und Gesuchstellung für die Adoption eines minderjährigen Stiefkinds. Bei der Stiefkindadoption adoptieren Sie

  • als Ehegatte das Kind Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes,
  • als Partnerin das Kind Ihrer Partnerin/ als Partner das Kind Ihres Partners, wenn Sie in eingetragener Partnerschaft leben oder
  • als Partnerin bzw. Partner das Kind Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners, wenn Sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen.

gesetzliche Voraussetzungen (Art. 264 - 265d ZGB):

  • Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie
    • verheiratet ist,
    • in eigetragener Partnerschaft lebt oder
    • eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
  • Mindestens 1-jährige Hausgemeinschaft zwischen Kind und Stiefvater bzw. -mutter
  • 3 Jahre gemeinsamer Haushalt zwischen leiblichem Elternteil und adoptierender Person
  • Mindestens 16 Jahre Altersunterschied zwischen leiblichem Elternteil und adoptierender Person
  • Maximal 45 Jahre Altersunterschied zwischen leiblichem Elternteil und adoptierender Person
  • Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes (spezifische Regelungen bei Samenspende/Leihmutterschaft etc.)
  • Zustimmung des urteilsfähigen Stiefkindes
  • Wenn eine gesetzliche Massnahme besteht:
  • Bericht der Vormundin / des Vormunds oder der Beiständin / des Beistands des Adoptivkindes
  • Zustimmung der zuständigen Kindesschutzbehörde

Wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie ein Gesuch um Stiefkindadoption einreichen.

Formulare

Stiefkindadoption (volljährig)

Hier finden Sie Informationen über Voraussetzungen und Gesuchstellung für die Adoption eines volljährigen Stiefkinds. Bei der Stiefkindadoption adoptieren Sie

  • als Ehegatte das Kind Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes,
  • als Partnerin das Kind Ihrer Partnerin/ als Partner das Kind Ihres Partners, wenn Sie in eingetragener Partnerschaft leben oder
  • als Partnerin bzw. Partner das Kind Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners, wenn Sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen.

gesetzliche Voraussetzungen (gemäss Art. 266 ZGB):

  • Die zu adoptierende Person ist aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig und die adoptionswilligen Personen haben ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen;
  • Die adoptionswilligen Personen haben Ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen,
    oder
  • Andere wichtige Gründe liegen vor und die adoptierende Person hat während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der leiblichen Eltern. Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist nicht vorausgesetzt. Allerdings ist von Gesetzes wegen die Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Personen und von Angehörigen der zu adoptierenden Personen zur Adoption einzuholen und zu würdigen (Art. 286aquater ZGB).

Wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie ein Gesuch um Stiefkindadoption einreichen.

Formulare

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