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Erwachsenenadoption

Hinweis für ausländische Staatsangehörige

Nehmen Sie bitte unbedingt vor der Einreichung Ihres Gesuchs Kontakt mit uns auf. Ohne vorherige Kontaktaufnahme kann Ihr Gesuch nicht entgegengenommen werden.

Erwachsenenadoption (Art. 266 ZGB)

Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:

  • sie dauernd aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen hilfsbedürftig ist und die künftige Adoptiveltern ihr während mindestens einem Jahr Pflege erwiesen haben;
  • die künftigen Adoptiveltern ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
  • andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den künftigen Adoptiveltern im gleichen Haushalt gelebt hat.

Zusätzlich gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger:

  • Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Personen
  • Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen den adoptionswilligen Personen und der zu adoptierenden Person
  • Zustimmung der zu adoptierenden Person
  • Würdigung der Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Personen sowie der Angehörigen der zu adoptierenden Person
  • Die Zustimmung der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Personen ist nicht nötig
  • Die volljährige Person erhält nicht das Bürgerrecht der adoptierenden Personen

Eine Erwachsenenadoption kann als gemeinschaftliche Adoption oder als Einzeladoption erfolgen.

Formulare

Gemeinschaftliche Adoption

Einzeladoption

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