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Wehrpflichtersatz

Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Zuständig für die Abgabeerhebung (Veranlagung und Bezug) ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige jeweils am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

Die Wehrpflichtersatzabgabe im Überblick

Ersatzpflicht

Ersatzpflichtig ist, wer im Ersatzjahr

  • während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt ist (z. B. Dienstuntaugliche)
  • als Dienstpflichtiger den jährlichen Militär- oder Zivildienst nicht oder nicht vollständig leistet

Ersatzpflicht bei nicht vollständiger Dienstleistung:

  • Militärdienst:
    Kann ein Militärdienst (WK) nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Wer mehr als die Hälfte des Militärdienstes (WK) geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. Das Militärgesetz sieht vor, dass jährlich zwingend ein Wiederholungskurs (WK) zu absolvieren ist.
  • Zivildienst:
    Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Beginn und Dauer der Ersatzpflicht:

  • Militär- und Schutzdienstuntaugliche
    • Beginn: Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt
    • Ende: Nach 11 Jahren
  • Schutzdiensttaugliche
    • Beginn: Im Jahr, das auf den Beginn der Schutzdienstgrundausbildung folgt, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird
    • Ende: Nach 11 Jahren
  • Militärdienstpflichtige, die ihren Militärdienst nicht leisten
    • Beginn: Im Jahr, nach dem Bestehen der Rekrutenschule, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird
    • Ende: Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Militärdienstpflicht
  • Zivildienstpflichtige, die ihren Zivildienst nicht leisten
    • Beginn: Im Jahr, nachdem der Zulassungsentscheid zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird
    • Ende: Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Zivildienstpflicht

Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Diese beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtige das 37. Altersjahr vollendet. In dieser Zeitspanne haben Dienstuntaugliche höchstens 11 jährliche Ersatzabgaben zu entrichten.

Bei der Beurteilung der «Abschluss-Ersatzabgabe» werden bezahlte Ersatzabgaben und gesetzliche Befreiungsjahre in Diensttage umgerechnet.

Ersatzbefreiung

Das Gesetz sieht verschiedene Gründe für eine Ersatzpflicht-Befreiung vor. Insbesondere bei körperlicher Behinderung oder Schädigung der Gesundheit durch den Militärdienst. Erfüllen Sie entsprechende Voraussetzungen, teilen Sie uns dies mit. Wir sind auf Ihre Information angewiesen! Zur Abklärung der Ersatzbefreiung werden wir Ihnen die notwendigen Unterlagen zustellen.

Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:

  • wegen erheblicher körperlicher, psychischer oder geistiger Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
  • wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine  Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
  • wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt – gemäss Praxis fallen darunter auch die Gehörlosen;
  • dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
  • als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
  • die gesamte Dienstpflicht nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für Jahre aktiven Dienstes.
  • das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.

Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war

Auslandurlaub / Auslandschweizer

Ein Auslandurlaub führt nur dann zur Ersatzpflicht, wenn der Militärdienstpflichtige dadurch einen Pflichtdienst nicht besteht. Ebenfalls ersatzpflichtig sind diejenigen, welche ab dem 19. Altersjahr ohne Aushebung ins Ausland gehen. Die Ersatzpflicht besteht für die ersten 3 Jahre des Auslandaufenthaltes (gilt auch für Untaugliche, Angehörige des Zivilschutzes, nicht Eingeteilte, UC-Dispensierte). 

Wenn Sie sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen Sie einen Auslandurlaub beantragen. Angehörige der Armee und Nichteingeteilte (z. B. Untaugliche) müssen so früh wie möglich ein Gesuch um Auslandurlaub beim kantonalen Kreiskommando einreichen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn alle noch offenen Ersatzabgaben bezahlt sind. Zusätzlich sind die Ersatzabgaben für das Ausreisejahr und längstens drei Auslandjahre zu bezahlen.

Von der Ersatzpflicht sind Auslandschweizer befreit, die im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz haben, sofern sie:

  • bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnen;
  • im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in ihrem ausländischen Wohnsitzstaat leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen haben;
  • im Ersatzjahr als Bürger ihres ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung stehen, nachdem sie dort die ordentlichen Dienste geleistet haben.

War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte jeweils mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate gedauert haben. Bei Neu- oder Doppelbürgern werden nur die Auslandaufenthalte als Schweizerbürger angerechnet.

Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben (z. B. Grenzgänger).

Ansatz der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.–. Für Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.

Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Veranlagungsgrundlagen

  1. Direkte Bundessteuer (DBST)
    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen hat; 
  2. Ersatzabgabeerklärung (EE) 
    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Buchstabe a berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt.

Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens

Um das taxpflichtige Einkommen von Ersatzpflichtigen zu ermitteln, die auf der Grundlage der direkten Bundessteuer veranlagt werden, muss man

  • dem steuerbaren Einkommen zurechnen:
    • die im Ausland erzielten Einkünfte des Ersatzpflichtigen;
    • Kapitalabfindungen und -leistungen an den Ersatzpflichtigen.
  • vom steuerbaren Einkommen abrechnen:
    • Das Erwerbseinkommen der Ehefrau/des eingetragenen Partners und das Einkommen der Kinder des Ersatzpflichtigen;
    • die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, von der IV, von der Suva oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält.
  • Erträge aus Vermögen der Ehefrau/des eingetragenen Partners:
    • Bildet die direkte Bundessteuer die Veranlagungsgrundlage für die Ersatzabgabe, so können allfällige Vermögenserträge der Ehefrau/des eingetragenen Partners enthalten sein, weil diese aufgrund der Steuerunterlagen nicht ausgeschieden werden konnten. Der Ersatzpflichtige hat aber die Möglichkeit, den Abzug solcher Erträge unter Zustellung entsprechender Belege (Sparhefte, Bankauszüge usw.) des massgeblichen Ersatzjahres innert 30 Tagen nach Eröffnung der definitiven Veranlagung geltend zu machen.

Ermässigung der Ersatzabgabe

Für Angehörige des Zivilschutzes ermässigt sich die berechnete Ersatzabgabe um 4 % für jeden geleisteten Schutzdiensttag im Ersatzjahr vom Zwischentotal. Vor Beginn der Ersatzpflicht geleistete Schutzdiensttage, z. B. Grundausbildung, werden ebenfalls berücksichtigt.

Die Ersatzabgabe ermässigt sich

  • um 10 % bei 50–99 Militärdiensttagen (75–149 Zivildiensttagen)
  • um 20 % bei 100–149 Militärdiensttagen (150–224 Zivildiensttagen)
  • um 30 % bei 150–199 Militärdiensttagen (225–299 Zivildiensttagen)
  • um 40 % bei 200–249 Militärdiensttagen (300–374 Zivildiensttagen)
  • um 50 % bei 250–299 Militärdiensttagen (375–449 Zivildiensttagen)
  • um 60 % bei 300–349 Militärdiensttagen (450–524 Zivildiensttagen)
  • um 70 % bei 350–399 Militärdiensttagen (525–599 Zivildiensttagen)
  • um 80 % bei 400–449 Militärdiensttagen (600–674 Zivildiensttagen)
  • um 90 % bei 450–499 Militärdiensttagen (675–749 Zivildiensttagen)
  • Bei 500 Militär- resp. 750 Zivildiensttagen tritt eine vollständige Ermässigung ein.

Rückerstattung / Rückzahlung

Rückerstattung der Ersatzabgabe

Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Dienstleistungspflicht erfüllt haben. Der Anspruch ist unter Beilage des Dienstbüchleins und unter Angabe der IBAN schriftlich bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend zu machen, welche die Ersatzabgabe bezogen hat. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Entlassung aus der Wehrpflicht.

Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten seit dem Ersatzjahr 2021 für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet. Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht. Zu viel geleistete Schutzdiensttage aus den 11 Jahren Ersatzpflicht werden berücksichtigt. Die Rückerstattung pro Schutzdiensttag beträgt den 275. Teil des Gesamtbetrages der Ersatzabgaben.

Die Ersatzabgaben werden rückerstattet:

  • von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Dienstleistungspflicht erhält oder
  • auf Antrag des Wehrpflichtigen.

Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Dienstleistungspflicht (Dienstbüchlein) beizulegen.

Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht bzw. der Schutzdienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden. 

Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet

Irrtümlich bezahlte Ersatzabgaben

Der Ersatzpflichtige kann einen von ihm bezahlten Ersatzabgabebetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Abgabe bezahlt hat.

Zurückzuzahlende Ersatzabgabebeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst (Rückzahlungszins); es gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Ansatz. Der Rückforderungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

Dienst anstelle Wehrpflichtersatz

Das VBS bietet für militär- und schutzdienstuntaugliche Bürger, welche es vorziehen, anstelle der Bezahlung von Wehrpflichtersatz einen Dienst zu leisten, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Militärdienstes mit speziellen medizinischen Auflagen an. Sie müssen sich jedoch aktiv für einen solchen Dienst einsetzen (schriftliche Bestätigung der Militärdienstwilligkeit mittels Formular Nr. 13444):

Weitere Informationen zur WPE

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