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Dienstverschiebung und Urlaub

Es können Urlaubsgesuche oder Dienstverschiebungsgesuche gestellt werden.

Für alle Gesuche ist folgendes zu beachten:

  • Bei Urlaub das gewünschte Datum und die Zeit angeben;
  • Das Urlaubsgesuch muss mindestens 10 Arbeitstage und das Dienstverschiebungsgesuch mindestens 3 Wochen vor der Dienstleistung bei der aufbietenden Stelle eintreffen, ansonsten werden sie abgelehnt, resp. nicht behandelt.
  • Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Urlaub oder Dienstverschiebung;
  • Gesuche müssen immer begründet und belegt werden, ansonsten werden sie abgelehnt, resp. nicht behandelt;
  • Die Unterschrift des Dienstleistenden muss ebenfalls auf dem Schreiben ersichtlich sein. 

Dienstverschiebung

Sie können den Dienst nicht antreten und können Ihr Problem nicht mit Urlaubstagen erledigen? So stellen Sie ein Gesuch um Dienstverschiebung. Dazu beachten sie bitte folgende Punkte:

Gemäs Zivilschutzverordnung Artikel 36:

  • Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen;
  • Das Gesuch ist zu begründen;
  • Ein Ersatzdienst ist anzugeben (Sie können in einer anderen Formation Ihren Dienst nachholen);
  • Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht;
  • Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch;
  • Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Urlaub

Gemäs Zivilschutzverordnung Artikel 44:

  • Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen;
  • Das Gesuch ist zu begründen;
  • Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht;
  • Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

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