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Energienachweis

Seit dem 1. Mai 2022 gilt das neue Energiegesetz des Kantons Schwyz (KEnG) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV). 

Energienachweisformular

Das aktuell gültige Energienachweisformular und die Vollzugshilfe (MuKEn 2014) sind ausschliesslich elektronisch erhältlich.

Für die Kontrolle des Energienachweises ist die Bauverwaltung der jeweiligen Gemeinde zuständig. Die Nachweisformulare und Vollzugshilfen im Energiebereich wurden von den Energiefachstellen der Kantone gemeinsam entwickelt und sind bis auf das Hauptformular in allen Kantonen identisch. Das Hauptformular EN-SZ (MuKEn 2014) regelt die kantonsspezifischen Sachverhalte und informiert, welche der nachfolgenden technischen Formulare benötigt werden. Es gibt kaum ein Bauvorhaben, bei dem sämtliche Formulare benötigt werden. Die technischen Formulare sind in allen Kantonen identisch.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Energienachweise sind zusammen mit der Baueingabe bei der Gemeinde einzureichen.

Kontrolle des Energienachweises

In verschiedenen Bereichen des Umweltschutzes werden Bauvorschriften nicht von den Behörden selber, sondern im Rahmen der Privaten Kontrolle (PK) von externen Fachpersonen geprüft. Diese bestätigen zuhanden der Bewilligungsbehörde, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Die privaten Fachleute liefern der Bewilligungsbehörde damit eine wichtige Grundlage für die Erteilung der Bewilligungen. Für die Projekt- und Ausführungskontrolle stehen Formulare zur Verfügung, die durch die nötigen Abklärungen führen.

Warum Private Kontrolle

Wer bauen will, beauftragt Architektur- bzw. Planungsfachleute, ein bewilligungsfähiges Bauprojekt auszuarbeiten, das den geltenden Vorschriften entspricht. Fachleute streben die inhaltliche Richtigkeit ihrer Arbeit ohnehin an; sie können ihrer Projektkenntnisse nun zusätzlich nutzen. Mit der Einführung der Privaten Kontrolle erhalten sie die Befugnis, Kontrollen selbst durchzuführen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

Entlastung der Gemeinden durch die Private Kontrolle

Die Private Kontrolle entlastet die Baubewilligungsbehörde bei der Kontrolle des Energienachweises. Für die Fachleute hingegen ist die Private Kontrolle kaum ein zusätzlicher Aufwand.

Die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde prüft die Formalitäten und kann Stichproben zur Qualitätskontrolle durchführen. Dank der Privaten Kontrolle vereinfacht sich der Ablauf der Bewilligung. Die Gemeinden können die Bewilligungsverfahren gegenüber effizienter durchführen.

Private Kontrolle ist freiwillig

Die Bauherrschaft entscheidet, ob sie ihr Projekt durch eine zur Privaten Kontrolle befugten Person oder durch die Bewilligungsbehörde der Gemeinde prüfen lassen will. Falls die Bauherrschaft die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde wünscht, kann die Gemeinde den Mehraufwand verrechnen.

Energienachweis

Das aktuell gültige Energienachweisformular und die Vollzugshilfe (MuKEn 2014) sind ausschliesslich elektronisch erhältlich.

Für die Kontrolle des Energienachweises ist die Bauverwaltung der jeweiligen Gemeinde zuständig. Die Nachweisformulare und Vollzugshilfen im Energiebereich wurden von den Energiefachstellen der Kantone gemeinsam entwickelt und sind bis auf das Hauptformular in allen Kantonen identisch. Das Hauptformular EN-SZ (MuKEn 2014) regelt die kantonsspezifischen Sachverhalte und informiert, welche der nachfolgenden technischen Formulare benötigt werden. Es gibt kaum ein Bauvorhaben, bei dem sämtliche Formulare benötigt werden. Die technischen Formulare sind in allen Kantonen identisch.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Energienachweise sind zusammen mit der Baueingabe bei der Gemeinde einzureichen.

Die Formulare sind bearbeitbare PDF-Dateien. Mit «Speichern unter...» kann der Inhalt mitgesichert werden. Damit ist eine Projektablage möglich. Die Nachweise sind dreisprachig (Symbol zur Sprachumschaltung).

MINERGIE®-Nachweis

Die für die MINERGIE®-Zertifizierung notwendigen Reglemente und Nachweisdokumente mit den dazugehörigen Erläuterungen finden Sie unter MINERGIE®-Dokumente und Tools

Der MINERGIE®-Nachweis ersetzt den Energienachweis und muss beim Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Energie und Klima eingereicht werden. Diese ist für die Zertifizierung zuständig und informiert die für die Baubewilligung zuständige Gemeinde.

Rechtliche Grundlagen

Das Kantonale Energiegesetz und Energieverordnung stützen sich auf die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Dem Kantonalen Energiegesetz übergeordnet ist das Energiegesetz und die Energieverordnung des Bundes.

Bund

Das Energiegesetz im Kanton Schwyz

Inkraftsetzung des revidierten kantonalen Energiegesetzes (MuKEn 2014) per 1. Mai 2022.

Schwerpunkte der revidierten Gesetzgebung sind neue Regeln für den Wärmeerzeugerersatz sowie die Pflicht der Eigenstromerzeugung bei Neubauten. Für Eingaben nach dem 1. August sind Energienachweis zwingend nach MuKEn 2014 bei den Gemeinden einzureichen!

Die wesentlichen Neuerungen durch das revidierte kantonale Energiegesetz

Anforderungen Neubau

  • Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten (EN-101)
  • Wärmeschutz von Gebäuden (EN-102)
  • Heizung und Warmwasser (EN-103)
  • Eigenstromerzeugung bei Neubauten (EN-104)
    Neubauten haben einen Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen.
    Im Gegensatz zur MuKEn 2014 ist im Kanton Schwyz keine Ersatzabgabe vorgesehen.
  • Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (EN-113)

Vorgaben für bestehende Bauten

  • Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz (EN-120)
    Bestehende Bauten mit Wohnnutzung sind beim Ersatz des Wärmeerzeugers so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie höchstens 90% des massgebenden Bedarfs beträgt.
    Kein rechnerischer Nachweis möglich
    Einbau Elektroheizung ist nicht zulässig
    Zusatzlösung Biobrennstoffe beim Heizungsersatz
  • Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen (EN-121)
    Zentrale Elektroheizungen sind bis 2050 zu ersetzen
  • Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer (EN-122)

Allgemein im Kanton Schwyz

  • Kühlung und Befeuchtung im Kanton Schwyz
    Jede Kühlanlage muss immer den Stand der Technik erfüllen
  • Heizungen im Freien
    Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) sind bewilligungspflichtig und ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
    Ausnahmen können bewilligt werden (EN-134)

Formulare

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