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Tankanlagen

Seit dem Jahre 2001 dürfen im Kanton Schwyz Tankanlagen nur noch befüllt werden, wenn sie über eine gültige Vignette verfügen. Für meldepflichtige Tankanlagen wird eine gelbe, unbefristete Vignette, für bewilligungspflichtige Tanklagen eine rote, befristete Vignette abgegeben.

Gesuche

Gesuchsformulare für bewilligungspflichtige Tankanlagen und Gebindelager können beim Amt für Umwelt und Energie bezogen oder direkt vom Internet heruntergeladen werden. Gesuchsformulare für die verschiedenen Tankanlagen sind nebenstehend aufrufbar. Einzureichen sind die Gesuche beim Amt für Umwelt und Energie zusammen mit folgenden Beilagen:

  • Gesuchs- Meldeformular Tankanlage
  • Kopie der Baubewilligung der Gemeinde (Deckblatt)
  • Situationsplan vom Standort der Tankanlage / Gebindelager (Kopie Katasterplan)
  • Ausführungspläne der Tankanlage (Grundriss und Schnitt M 1:50)

Bewilligungspflichtige Anlagen

Alle Tankanlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 2'000 Litern in den Gewässerschutz­bereichen Au, Ao, Zu und Zo sowie alle Anlagen über 450 Litern in Grundwasserschutz­zonen (Zone S3) oder Grundwasserschutzarealen brauchen eine Bewilligung.

Abnahme von bewilligungspflichtigen Tankanlagen

Die bewilligungspflichtigen Anlagen sind rechtzeitig vor Inbetriebnahme dem Amt für Umwelt und Energie zur Abnahme und zum Anbringen der Vignette zu melden.

Meldepflicht

Als meldepflichtige Tankanlagen gelten alle Kleintankanlagen sowie alle Anlagen in den übrigen Gewässerschutzbereichen.

Voraussetzungen für meldepflichtige Kleintankanlagen

Meldepflichtige Kleintankanlagen haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Lagerung ausschliesslich von Heiz- und Dieselöl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten (Ausnahme Benzin)
  • Lagerung nur in Kleintanks (von 451 bis 2000 Liter)
  • Lage ausserhalb Grundwasserschutzzonen oder -arealen (keine Zone S!)
  • Befüllung nur von Hand mit der Zapfpistole
  • Entnahme des Lagerguts mit sichtbar verlegten Rohrleitungen bzw. Ölleitungen (nicht erdverlegt) ohne Rücklaufleitung im Saugbetrieb (keine Druckförderpumpe)
  • Gegen Abhebern gesichert, so dass bei Undichtheiten an der Rohrleitung keine Flüssigkeit selbsttätig ausfliessen kann
  • Hydraulische Trennung bei mehreren Einzelwannen vorhanden
  • Dichtheit des Schutzbauwerkes bzw. der Auffangwanne gewährleistet
  • Auffangvolumen: 100 % des Nutzvolumens des grössten Behälters; mehrere Behälter, die hydraulisch eine Einheit bilden (z.B. Kleintankbatterien), gelten als ein Behälter

Voraussetzungen für Tankanlagen von mehr als 2'000 bis 250'000 Litern in den übrigen Bereichen

Hier gelten die gleichen Vorschriften wie bei den bewilligungspflichtigen Tankanlagen.

Der Wegfall der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionspflicht bei meldepflichtigen Anlagen bedeutet, dass der Eigentümer und die Eigentümerin die periodische Wartung der Anlage in Eigenverantwortung wahrnehmen muss!

Meldeformulare können bei den Bauämtern der Gemeinden oder beim Amt für Umwelt und Energie (Postfach 2162, 6431 Schwyz, Tel. 041 819 20 33) bezogen oder direkt vom Internet heruntergeladen werden. Die Meldeformulare sind nebenstehend aufrufbar. Einzureichen sind die Meldeformulare beim Amt für Umwelt und Energie zusammen mit folgenden Beilagen:

  • Bei Neubauten Kopie der Baubewilligung der Gemeinde (Deckblatt)
  • Situationsplan vom Standort der Tankanlage (ev. Kopie Katasterplan)

Voraussetzung für meldepflichtige Gebindelager

  • Gebindelager (Behälter von 21 bis 450 Liter) in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao und den übrigen Bereichen mit einem Gesamtvolumen von über 450 Liter
  • Gebinde dürfen nicht erdverlegt werden
  • Gebinde müssen in einer Auffangvorrichtung auf standfestem Boden aufgestellt werden
  • Auffangwannen/-schalen müssen den Gewässerschutzvorschriften und den Regeln der Technik genügen

Gebindelager brauchen keine Tankvignette!

Bewilligungspflichtige Tankanlagen müssen alle zehn Jahre einer Revision bzw. Sichtkontrolle unterzogen werden. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen geändert, kontrolliert, gewartet und ausser Betrieb gesetzt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

Tankrevisionen nur für bewilligungspflichtige Tankanlagen

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) haben Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten u.a. dafür zu sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Vorrichtungen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden.

Bei folgenden Tanks ist eine Innenkontrolle mit Leerung und Reinigung des Tanks mindestens alle 10 Jahre erforderlich:

  • Erdverlegte einwandige Tanks
  • Stehtanks ohne überwachten Boden
  • Tanks mit unterschrittenen Mindestabständen.

Alle übrigen revisionspflichtigen Tankanlagen sind lediglich einer Sicht- bzw. Zustands­kontrolle zu unterziehen. Sie beinhaltet die Überprüfung des Tanks, der Auffangwanne sowie der Leitungen auf Dichtheit. Die Druckausgleichsleitung und der Fühler der Abfüllsicherung sind einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Eine Innenreinigung des Tanks ist freiwillig, jedoch zu empfehlen.

Anlagen in Schutzzonen

Tankanlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Bestehende Anlagen müssen die höchsten Anforderungen erfüllen.

Hohe Anforderungen an Tankanlagen in Grundwasserschutzzonen

Das Erstellen von Neuanlagen in Grundwasserschutzzonen S und Grundwasserschutzarealen bedarf in jedem Fall einer kantonalen Bewilligung. In den Schutzzonen S1 und S2 können keine Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bewilligt werden. In der Schutzzone S3 und in Grundwasserschutzarealen haben neue Tankanlagen und die dazugehörenden Schutzbauwerke, Auffangwannen, Abdichtungen und apparativen Vorrichtungen höchsten Anforderungen zu genügen. Bestehende Anlagen müssen anlässlich der Revision durch eine Tankrevisionsfirma umfassend geprüft und wenn nötig saniert werden.

Gesetzliche Grundlagen für Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die wichtigen Grundsätze sowie die Vorschriften für Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind im Gewässerschutzgesetz (GSchG), in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sowie im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) festgehalten. Dabei wird erwähnt, dass alle bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen mit einem Dokument (Vignette) zu versehen sind und dass Anlagen ohne gültiges Dokument nicht befüllt werden dürfen. Gleichzeitig werden Lieferanten von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Revisionsfirmen verpflichtet, die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Amt für Umwelt und Energie) über Anlagen mit Mängeln und mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionspflicht zu informieren. Die Verordnung enthält auch die notwendigen Strafbestimmungen

Die Bewilligungspflicht beschränkt sich auf Anlagen ab 2'000 l Nutzvolumen pro Behälter in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen Au, Ao, Zu, Zo sowie auf alle Anlagen in den Grundwasserschutzzonen und -arealen. Diese Anlagen müssen alle 10 Jahre durch eine Fachfirma entsprechend den anerkannten Regeln der Technik auf Funktionstüchtigkeit und Dichtheit geprüft werden. Die grösseren Anlagen werden mit einer befristeten (roten) Vignette ausgestattet. Der Termin auf der Vignette drückt aus, bis zu welchem Zeitpunkt der Inhaber einer Anlage eine Revision durchführen muss.

Für das Erstellen der übrigen Tankanlagen (Kleintanks, Anlagen in den übrigen Bereichen) ist keine Bewilligung vom Amt für Umwelt und Energie notwendig, sondern es genügt das Meldeverfahren. Meldepflichtige Anlagen werden mit einer unbefristeten (gelben) Vignette ausgerüstet, wenn deren ordnungsgemässer Zustand durch ein fachkundiges Unternehmen bestätigt wird. Diese Anlagen unterliegen der Eigenverantwortung der Tankbesitzer.

rechtliche Grundlagen

Merkblätter

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