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Einarbeitungszuschüsse

Einarbeitungszuschüsse (EAZ)

Was sind Einarbeitungszuschüsse?

Bei der Anstellung einer stellenlosen Person, deren Vermittlung erschwert ist und die einer intensiveren und längeren Einarbeitung bedarf als ein anderer durchschnittlich begabter und ausgebildeter Mitarbeiter, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitslosenversicherung ein Beitrag an die zusätzlichen Einarbeitungskosten - in Form eines Beitrags an die Lohnkosten - geleistet werden. Kein Beitrag wird hingegen geleistet, wenn es sich um die betriebsübliche Einarbeitung handelt, die bei jedem Arbeitnehmer notwendig ist. Kein Anspruch entsteht zudem bei der Anstellung von Ausbildungsabgängern mit fehlender Berufspraxis.

Welche Vorteile verschaffen Ihnen die Einarbeitungszuschüsse?

Diese Massnahme kann für Ihren Betrieb interessant sein. Sie erlaubt es Ihnen, während der Einarbeitung des neuen Mitarbeiters die Lohnkosten zu reduzieren. Ein Teil des Lohnes wird von der Arbeitslosenversicherung, in der Regel während maximal 6 Monaten, übernommen und zwar durchschnittlich 40% des üblichen Monatslohnes.

Wer hat Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse?

Versicherte, die aufgrund der Arbeitsmarktlage grosse Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden, weil sie:

  • schlechte berufliche Voraussetzungen haben (keine Erfahrung, ungenügende oder veraltete Ausbildung);
  • in fortgeschrittenem Alter stehen;
  • körperlich oder geistig behindert sind;
  • bereits 150 Taggelder bezogen haben.

Welches sind Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber?

  • Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu den orts- und branchenüblichen Bedingungen. (dieser Vertrag kann während der Einarbeitungszeit nur aus wichtigen Gründen und in Absprache mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum aufgelöst werden;
  • Im Arbeitsvertrag die Probezeit festlegen (maximal 1 Monat);
  • Den Versicherten in Ihren Betrieb einführen und auf geeignete Weise betreuen;
  • Den vereinbarten Lohn auszahlen;
  • Vom vereinbarten Lohn müssen Sie den Betrag für die Sozialversicherung abziehen und zusammen mit Ihrem Anteil an die AHV-Ausgleichskasse und die Sozialversicherungen überweisen.

Vorgehen

Der Versicherte meldet dem zuständigen RAV mit dem Formular Gesuch um Einarbeitungszuschüsse mindestens 10 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit sein Begehren.

Gleichzeitig reicht der Arbeitgeber beim RAV das Formular «Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse» ein, zusammen mit dem Arbeitsvertrag, Lebenslauf und Einarbeitungsplan.

Spätestens zwei Monate nach der Einarbeitungszeit schickt der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle das Formular «Erfolgskontrolle der Einarbeitungszuschüsse».

Die für die Massnahme verantwortliche Person (Arbeitgeber) bescheinigt der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Massnahmetage mittels Formular AMM-Bescheinigung für EAZ und AZ.

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

Ausbildungspraktikum

Was ist ein Ausbildungspraktikum?

Das Ausbildungspraktikum hat zum Ziel, jungen Lehr- und Studienabgängern die Möglichkeit zu geben, ihre Kenntnisse aus der Ausbildung zu vertiefen, damit ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert und ihnen die Möglichkeit geboten wird, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Wer kann sich an einem Ausbildungspraktikum beteiligen?

Praktikanten

Teilnahmeberechtigt sind Versicherte nach Bestehen der allgemeinen und besonderen Wartezeiten:

  • die arbeitslos sind,
  • die vermittlungsfähig und bei die beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sind,
  • denen aus arbeitsmarktlichen Gründen ohne Absolvierung eines Praktikums keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann
  • die das Praktikum mit Zustimmung oder auf Weisung der zuständigen Amtsstelle besuchen.

Betriebe

Betriebe, die grundsätzlich berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden oder, wenn dies nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur und das Personal besitzen, die ein erfolgreiches Praktikum garantieren.

Wie lange dauert das Ausbildungspraktikum?

Das Praktikum dauert im Maximum drei Monate.

Wie ist die Finanzierung?

Der Praktikant erhält besondere Taggelder, die in Form von Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden. Für den Praktikumsbetrieb entstehen keine direkten Kosten. Sie verpflichten sich, dem Praktikanten in einem vereinbarten Tätigkeitsgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie stellen die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

Welches Verfahren ist zu befolgen?

Vor dem Praktikum

Der Betrieb, der einen Praktikanten sucht,

  • erstellt ein Ausbildungsprogramm und bestimmt die Tätigkeit sowie die für den Praktikanten verantwortliche Person;
  • bestimmt die Dauer des Praktikums (max. 3 Monate) und den Beschäftigungsgrad (in der Regel 100%);
  • meldet sich beim Amt für Arbeit;
  • wählt den Praktikanten aus;
  • erstellt mit dem Praktikanten und dem Amt für Arbeit eine Vereinbarung für ein Ausbildungspraktikum.

Während des Praktikums

Der Betrieb

  • gewährt dem Praktikanten die notwendige Zeit zur Stellensuche und erlaubt ihm, das Praktikum jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten.
  • Die für die Massnahme verantwortliche Person (Arbeitgeber) bescheinigt der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Massnahmetage (Formular: «AMM-Bescheinigung für ein Ausbildungspraktikum»).

Der Praktikant

  • verpflichtet sich, sich alle notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen;
  • setzt seine Arbeitsbemühungen unvermindert fort;
  • nimmt eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeit an.

Am Ende des Praktikums

Der Betrieb

  • stellt dem Praktikanten eine Bestätigung (Zeugnis) aus, worin die Tätigkeitsbereiche sowie die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten angegeben werden, die der Praktikant im Verlauf des Praktikums erworben hat;
  • ist gegenüber dem Praktikanten von allen Pflichten entbunden;
  • kann selbstverständlich mit dem Praktikanten einen Arbeitsvertrag abschliessen.

Berufspraktikum

Was ist ein Berufspraktikum?

Das Ziel des Berufspraktikums ist die Förderung der Wiedereingliederung von Versicherten ins Erwerbsleben mittels Erwerb von Berufserfahrung und beruflichen Kontakten in ihrem angestammten oder einem nahe verwandten Berufsfeld. Die während dem Praktikum ausgeübte Tätigkeit hat vor allem das Ziel, die Anwendung und die Vervollkommnung von erworbenen Kenntnissen zu ermöglichen. Sie soll in erster Linie produktiv sein und muss in einem den beruflichen Kenntnissen des Praktikanten verwandten Bereich liegen (aber nicht unbedingt im selben Beruf).
Das Berufspraktikum darf auf keinen Fall bestehende Arbeitsplätze in irgendeiner Art und Weise konkurrenzieren.

Unterschied zum Ausbildungspraktikum

Während das Berufspraktikum in erster Linie darauf abzielt, qualifizierten Versicherten eine erste Berufserfahrung zu ermöglichen oder sie wieder mit ihrem Beruf oder der Arbeitswelt in Kontakt zu bringen, bezweckt das Ausbildungspraktikum im Wesentlichen eine bewusste Ergänzung der beruflichen Kenntnisse der Versicherten in einem Bereich, in dem sie Lücken aufweisen. Das Ausbildungspraktikum ist somit gleichzusetzen mit einem Kurs zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.

Teilnehmerkreis

Die Praktikanten:
Teilnahmeberechtigt sind Versicherte nach Bestehen der allgemeinen und besonderen Wartezeiten:

  • die arbeitslos sind,
  • die vermittlungsfähig und bei die beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sind,
  • denen aus arbeitsmarktlichen Gründen ohne Absolvierung eines Praktikums keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann
  • die das Praktikum mit Zustimmung oder auf Weisung der zuständigen Amtsstelle besuchen.

Die Betriebe:

  • die grundsätzlich zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind oder wenn dies nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur und das Personal besitzen, die für einen erfolgreichen Verlauf des Praktikums notwendig sind;
  • welche einem Praktikanten die Gelegenheit geben wollen, seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden;
  • die den Praktikanten nicht schon als Lehrling ausgebildet haben, da der Gewinn an Berufserfahrung grösser ist, wenn ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen derselben Branche stattfindet. Es ist jedoch möglich, dass Unternehmen, die verschiedene Abteilungen haben, ein Praktikum in einer anderen Abteilung desselben Unternehmens organisieren.

Wie lange dauert das Praktikum?

Das Praktikum soll die Dauer von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine Praktikumsdauer von mehr als sechs Monaten möglich, die Gesamtdauer einschliesslich der Verlängerung darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

Wie ist die Finanzierung?

Die Teilnehmer erhalten während des Praktikums das ihnen zustehende Taggeld nach Art. 22 AVIG. Gemäss Art. 59b Abs. 3 AVIG haben Versicherte, die ein Berufspraktikum absolvieren, Anspruch auf ein Mindesttaggeld von CHF 102.– (soziale Abfederung).
Der Betrieb hat sich in Anwendung von Art. 97a AVIV mit 25 Prozent, mindestens aber mit CHF 500.– pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten zu beteiligen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab.

Lohnzahlung

Es erfolgt keine Lohnzahlung durch den Praktikumsbetrieb. Es werden für den Praktikumsbetrieb auch keine Leistungen an die AHV/IV/EO an die Unfallversicherung (UVG) und an die berufliche Vorsorge (BVG) geleistet.
Der Versicherte erhält während des Praktikums das ihm zustehende Taggeld von der Arbeitslosenkasse. Zusätzlich erhält er Reise- und Verpflegungsentschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen. Die Sozialabzüge (AHV/IV/EO, UVG und BVG) werden von der Arbeitslosenversicherung vorgenommen.

Vorgehen

Vor dem Praktikum

Der Betrieb, der einen Praktikanten sucht,

  • bestimmt die Art der Tätigkeit sowie die für das Praktikum verantwortliche Person;
  • bestimmt die Dauer des Praktikums und den Beschäftigungsgrad (in der Regel 100%);
  • meldet sich beim Amt für Arbeit;
  • wählt den Praktikanten aus;
  • schliesst mit dem Praktikanten und dem Amt für Arbeit einen Vertrag für ein Berufspraktikum ab.

Während des Praktikums

Der Betrieb:

  • gewährt dem Praktikanten die notwendige Zeit zur Stellensuche und erlaubt ihm, das Praktikum jederzeit abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten;
  • übernimmt 25 Prozent des dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Bruttotaggeldes des Praktikanten (mindestens CHF 500.– pro Monat) und zahlt den Betrag nach Erhalt der Rechnung der Arbeitslosenkasse des Versicherten monatlich ein.
  • Die für die Massnahme verantwortliche Person (Arbeitgeber) bescheinigt der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Massnahmetage (Formular: «AMM-Bescheinigung für ein Berufspraktikum»).

Der Praktikant:

  • verpflichtet sich, sich alle notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen;
  • setzt seine Arbeitsbemühungen unvermindert fort;
  • nimmt eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeit an.

Am Ende des Praktikums

Der Betrieb

  • stellt dem Praktikanten eine Bestätigung bzw. ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Arbeit sowie über seine Kenntnisse, Fähigkeiten und über sein Verhalten aus;
  • ist gegenüber dem Praktikanten von allen Pflichten entbunden;
  • kann selbstverständlich mit dem Praktikanten einen Arbeitsvertrag abschliessen.

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

Ausbildungszuschüsse (AZ)

Was sind Ausbildungszuschüsse?

Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Berufsausbildung gewähren. Sie entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und dem Maximalbetrag vom CHF 3 500.– pro Monat.

Wer hat Anspruch auf Ausbildungszuschüsse?

Um Zuschüsse zu erhalten, muss der Auszubildende

  • mindestens 30 Jahre alt sein;
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben
  • über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder im erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

Absolventen einer Hochschule oder einer höheren Fachschule (FH, HTL, HWV etc.) und solche, die über eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer dieser Schulen verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es muss ein Ausbildungsvertrag vorliegen, der ein Ausbildungskonzept enthält, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und, nach Abschluss der Ausbildung, ein entsprechendes Zeugnis vorsieht.
Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und seine Vermittlungsfähigkeit verbessern.

Welches sind Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber?

  • Sie müssen mit dem Versicherten einen Lehrvertrag oder einen gleichwertigen Ausbildungsvertrag abschliessen und befugt sein, Lehrlinge auszubilden.
  • Sie müssen dem Arbeitnehmer einen Lohn bezahlen, der mindestens gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn im letzten Lehrjahr und der angemessen auf die beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt.
  • Sie sind verpflichtet, die Ausbildungszuschüsse zusammen mit dem vereinbarten Lehrlingslohn auszuzahlen, den Betrag für die Sozialversicherung (für die Ausbildungszuschüsse und den Lehrlingslohn) abzuziehen und zusammen mit Ihrem Anteil an die AHV-Ausgleichskasse und die Sozialversicherungen zu überweisen.
  • Jeden Monat haben sie der Arbeitslosenkasse des Versicherten eine Kopie der Salärabrechnung zuzustellen, damit einerseits das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Weiterführung der Ausbildung kontrolliert und die Auszahlung des Ausbildungszuschusses sowie den Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst werden kann.
  • Sie haben dem Amt für Arbeit am Ende jedes Ausbildungsjahres einen Kurzbericht über den Ablauf der Ausbildung zuzustellen. In diesem Bericht muss auch erwähnt werden, ob der durch den Lehrmeister entrichtete Lohn eine Änderung erfahren hat.
  • Nach Abschluss der Ausbildung haben Sie dem Amt für Arbeit einen Schlussbericht einzureichen.

Vorgehen

  • Der Versicherte muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Ausbildung beim Amt für Arbeit oder RAV ein Gesuch um Ausbildungszuschüsse einreichen.
  • Das Amt für Arbeit behandelt das Gesuch und erlässt, wenn die Bedingungen erfüllt sind, in der Regel innert vier Wochen nach Einreichung des Gesuches, den Zusicherungsentscheid bezüglich Ausbildungszuschüsse.
  • Am Ende jedes Ausbildungsjahres reicht der Arbeitgeber unter Mitwirkung des Versicherten dem Amt für Arbeit ein Gesuch um Berechnung der Ausbildungszuschüsse ein. Aufgrund des jährlich eingereichten Gesuches berechnet das Amt für Arbeit gemäss den finanziellen Verhältnissen des Versicherten die Höhe der Ausbildungszuschüsse neu und erlässt einen Entscheid bezüglich deren Höhe, wobei der Maximalbetrag von CHF 3 500.– pro Monat nicht überschritten werden kann. Allfällige kantonale oder private Stipendien werden vom Betrag des Ausbildungszuschusses in Abzug gebracht.

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

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