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Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung (IE) ist eine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung, welche das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abdeckt und kann nur durch die öffentliche Arbeitslosenkasse des jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitzes des Arbeitgebers ausgerichtet werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wurde oder die Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer erfolgte. Dies gilt ebenso bei Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub.

Wann wird Insolvenzentschädigung ausgerichtet?

Die IE wird ausgerichtet, wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die ausstehenden Lohnzahlungen nicht mehr vertragsgemäss leisten kann. Sie ist zeitlich auf die letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Die IE kann nur für geleistete Arbeit ausgerichtet werden.

Vorgehen

Der Antrag auf Insolvenzentschädigung ist vom Arbeitnehmer spätestens 60 Tage nach:

  • Veröffentlichung des Konkurses
  • der Nachlassstundung
  • einem richterlichen Konkursaufschub im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
  • dem Pfänderungsvollzug oder
  • nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls bei Nichteröffnung des Konkurses (infolge offensichtlicher Ueberschuldung des Arbeitgebers)

bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons einzureichen, in welchem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hatte. Nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Welche Leistungen sind von der Insolvenzentschädigung zu erwarten?

  • Die IE deckt die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, jedoch nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag für die Beitragsbemessung der Arbeitslosenversicherung, das heisst höchstens bis CHF 12’350.– monatlich (CHF 148'200.– / Jahr). Zuerst werden 70 % der Gesamtforderung ausbezahlt. Danach werden bei den Sozialversicherungen die Prämien angefragt. Nach Erhalt der ausgefüllten Listen erfolgt die Schlussabrechnung abzüglich den Sozialversicherungsprämien.
  • Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind bei der Familienausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers geltend zu machen.

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

Bei der kantonalen Arbeitslosenkasse oder unter arbeit.swiss.

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