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Wetterbedingte Kundenausfälle

Ein wetterbedingter Kundenausfall liegt dann vor, wenn wegen aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Kunden ausbleiben und es deshalb nicht sinnvoll ist, die üblicherweise erbrachte Dienstleistung anzubieten. Unter gewissen Umständen kann in einem solchen Fall die Arbeitslosenversicherung einen Teil der trotz dem Arbeitsunterbruch entstehenden Lohnkosten entschädigen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsverhältnisse bestehen bleiben (d. h. der Arbeitgeber muss seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere der Lohnzahlungspflicht, nachkommen).

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Die Witterungsverhältnisse sind aussergewöhnlich;
  • Der Betrieb muss bei der Voranmeldung den Beweis erbringen, dass er während dem fraglichen Zeitraum in drei der letzten fünf Jahre geöffnet war;
  • Der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode liegt unter 25 % des Durchschnittes der fünf Vorjahre.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Siehe Broschüre Kurzarbeitsentschädigung. Eine Abweichung besteht einzig darin, dass auch Arbeitnehmer in einem befristeten Verhältnis Anspruch auf Entschädigung haben.

Vorgehen

Voranmeldung

Die Anmeldefrist beträgt einen Tag.

  • Voranmeldungen von Kurzarbeit können im Job-Room über den eService «Voranmeldung Kurzarbeit» vorgenommen werden. Andernfalls muss die Voranmeldung beim Kantonalen Amt für Arbeit (AFA), Abteilung Arbeitsmarkt, mit dem speziellen Formular Meldung von Kurzarbeit für wetterbedingte Kundenausfälle erfolgen;
  • Sie müssen eine Arbeitslosenkasse wählen;
  • Sie müssen beim Amt für Arbeit (AFA) oder der Arbeitslosenkasse die unten aufgeführten Formulare beziehen.

Am Ende jedes Monats

Wenn das Kantonale Amt für Arbeit (AFA), Abteilung Arbeitsmarkt, der Entschädigung zugestimmt hat, kann der Anspruch bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Dazu sind die Formulare Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung, eine Lohnliste und allenfalls die Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung einzureichen. Angesichts der Besonderheit dieser Fälle ist es angezeigt, vor Einreichung der Abrechnung mit der gewählten Arbeitslosenkasse Verbindung aufzunehmen.

Welches sind Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber?

Grundsätzlich entsprechen die Verpflichtungen denjenigen des Arbeitgebers im Bereich «Kurzarbeitsentschädigung», vorbehältlich der vom Arbeitgeber zu übernehmenden Karenzfrist. Im vorliegenden Fall beträgt die Karenzfrist 3 Tage pro Abrechnungsperiode; bei Betrieben, die nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Ausfall innerhalb einer Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen. Als Karenztage gelten nur Tage nach der fristgerechten Anmeldung des Ausfalls.

Wo können Sie sich zusätzlich Informieren?

  • Bei Ihrer Arbeitslosenkasse für alle Fragen, welche die Abrechnungen betreffen.
  • Formulare zum Thema «Wetterbedingte Kundenausfälle» sind verfügbar unter arbeit.swiss

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