Navigieren im Kanton Schwyz

Grundstückerwerb

Grundstückerwerb durch Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schwyz 

Grundsatz

Der Grundstückerwerb durch Ausländerinnen und Ausländer sowie durch ausländisch beherrschte Gesellschaften ist nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)  sowie der Verordnung (BewV; SR 211.412.411)  grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Bewilligungsfreier Grundstückerwerb

a) Ausnahmen vom Geltungsbereich

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sowie Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten (Drittstaatsangehörige), die eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen und auch tatsächlich in der Schweiz Wohnsitz haben, fallen nicht in den Geltungsbereich des BewG und können bewilligungsfrei Grundstücke erwerben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. abis BewG e contrario).

Weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (u.a. für gesetzliche Erben im Erbgang sowie für Verwandte und den Ehegatten des Veräusserers) sieht Art. 7 BewG vor.

b) Betriebsstätte

Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden (z. B. Fabrikationsgebäude, Lagerhalle, Büro, Verkaufsladen, Hotel, Restaurant), können ohne Bewilligung erworben werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG). Keine Betriebsstätte begründet die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört (Art. 3 BewV). Ausnahmsweise können Wohnungen zur Betriebsstätte bewilligungsfrei miterworben werden, wenn sie für das Unternehmen betriebsnotwendig sind (z. B. für Abwart, Techniker, deren ständige Anwesenheit unabdingbar ist). Miterworben werden können Wohnungen auch, wenn sie von raumplanerischen Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben sind (Art. 2 Abs. 3 BewG).

c) Hauptwohnung (Drittstaatsangehörige)

Das Grundstück dient der Erwerberin oder dem Erwerber und deren bzw. dessen Familie zu Wohnzwecken. Erwerberinnen oder Erwerber müssen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel Ausländerausweis B) verfügen und tatsächlich Wohnsitz nehmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 BewV). Es darf nur eine Wohneinheit erworben werden, die ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss.

Bewilligungspflichtiger Grundstückerwerb (Ferienwohnung)

Bewilligungspflichtig ist der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG). Er kann ausschliesslich in den vom Regierungsrat des Kantons Schwyz periodisch bestimmten Fremdenverkehrsorten (§ 3 EGzBewG; Anhang) und nur im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden. Der Erwerberin bzw. dem Erwerber, deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin oder deren Kindern unter 18 Jahren darf nicht bereits eine Ferienwohnung in der Schweiz gehören (Art. 12 Bst. d BewG). Die Nettowohnfläche darf in der Regel 200 m2 nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 2 BewV). Für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, darf die Gesamtfläche des Grundstückes in der Regel nicht über 1000 m2 liegen (Art. 10 Abs. 3 BewV). Die Fremdenverkehrsorte können den Erwerb weiter einschränken (z. B. nur den Erwerb von Stockwerkeigentum zulassen; siehe Anhang).

Vorgehen

Das zuständige Grundbuchamt prüft, ob ein Erwerb der Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 18a BewV). Kann es die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, verweist es die Erwerberin oder den Erwerber an die Bewilligungsbehörde, d.h. im Kanton Schwyz an das Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hat zu prüfen, ob eine Bewilligungspflicht besteht und ob gegebenenfalls eine Bewilligung erteilt werden kann.

Der raschen Verfahrensabwicklung dienen die in elektronischer Form verfügbaren Gesuchsformulare für die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht sowie für die Bewilligung des Erwerbes einer Ferienwohnung.

Grundbucheintrag

Zum Grundstückerwerb bedarf es des Eintrages in das Grundbuch. Hat das Volkswirtschaftsdepartement eine Erwerbsbewilligung erteilt oder das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht festgestellt, kann der Grundbucheintrag erst nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung vorgenommen werden. Diese wird der Erwerberin bzw. dem Erwerber sowie dem Grundbuchamt zugestellt.

Verzeichnis der Fremdenverkehrsorte

(1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026)

  • Gemeinde Arth
  • Gemeinde Lauerz
  • Gemeinde Morschach (nur Personen im Ausland, die über aussergewöhnlich enge Beziehungen zum Ort verfügen)
  • Gemeinde Muotathal
  • Gemeinde Oberiberg (nur Ferienwohnungen im Rahmen von Stockwerkeigentum bis zu einem Anteil von 25 % der Wertquoten)
  • Gemeinde Sattel
  • Gemeinde Schwyz
  • Gemeinde Unteriberg (Verkaufssperre)
  • Bezirk Einsiedeln
  • Bezirk Küssnacht (nur Ferienwohnungen im Rahmen von Stockwerkeigentum bis zu einem Anteil von 25 % der Wertquoten sowie Wohneinheiten in Aparthotels bis zu einem Anteil von 50 % der Wertquoten) 

Dokumente

Formulare

Feststellung der Nichtbewilligungspflicht

Juristische Personen

Natürliche Personen

Bewilligung zum Erwerb einer Ferienwohnung

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken