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Kantonale Datenplattform (GERES)

Das Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG, SRSZ 111.110) sowie die Verordnung über das Einwohnermeldewesen (EMV, SRSZ 111.111) regeln das Einwohnermelde- und Schriftenwesen sowie den gesetzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Einwohnerregistern und weiteren amtlichen Personenregistern.

Die kantonale Personendatenplattform GERES wurde gestützt auf § 4 Abs. 3 EMG aufgebaut. Ihr Inhalt umfasst die in den kommunalen Einwohnerregistern erfassten Personendaten. Die in den Gemeinden vorgenommenen Mutationen werden unverzüglich an die kantonale Personendatenplattform GERES übermittelt und dort abgebildet.

Da beim elektronischen Abrufverfahren Prüfung und Entscheid über die Bekanntgabe von Daten im Einzelfall nicht mehr getroffen werden können, verlangt das Datenschutzrecht ein Rollen- und Berechtigungskonzept. Die EMV legt die technischen und organisatorischen Anforderungen für den Datenaustausch über die kantonale Datenplattform unter Berücksichtigung des Datenschutzes fest (Rollen- und Berechtigungskonzept). Sie regelt insbesondere die Art und Umfang der Datenbekanntgabe im elektronischen Abrufverfahren sowie den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen bzw. Personen.

Ist eine Gemeinde als Dateninhaber mit dem Rollen- und Berechtigungskonzept nicht einverstanden, wendet sie sich an das Volkswirtschaftsdepartement. Können sich die Gemeinde und das Volkswirtschaftsdepartement nicht einigen, ist der kantonale Datenschutzbeauftragte vermittelnd beizuziehen (§ 5 Abs. 3 EMV).

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