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Notare und Urkundspersonen

Zur öffentlichen Beurkundung sind die Notariate der Bezirke und die registrierten Urkundspersonen zuständig – nebst weiteren Amtsträgern, vgl. § 10 lit. c bzw. § 12 des Ein­füh­rungs­ge­setzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100).

Das Register der Urkundspersonen wird durch das Kantonsgericht (Präsidium) geführt.

Die öffentliche Beurkundung ist im EGzZGB und im Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung (BBV, SRSZ 210.210) geregelt. Für die Zuständigkeiten sind die nachfolgenden Bestimmungen des EGzZGB massgebend:

Öffentliche Beurkundung

§ 10 II. Zuständigkeit

Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:

a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt;

b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;

c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge.

Amtliche Beglaubigung

§ 12 II. Zuständigkeit

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Untersuchungsrichter zuständig.

Urkundspersonenregister

Schweizerisches Register der Urkundspersonen (UPReg)

Urkundspersonen, die elektronische Ausfertigungen oder elektronische, beglaubigte Kopien gemäss der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen erstellen wollen, müssen sich in das Register der Urkundspersonen eintragen und von der kantonalen Aufsichtsbehörde freischalten lassen. Über den Registereintrag und die darin hinterlegten Zertifikate können die eingetragenen Ur­kunds­personen ihren Urkunden dann die Zulassungsbestätigung (den Funktionsnachweis) beifügen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite www.upreg.ch.

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