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Wichtigste Fragen

Das Strafverfahren bei häuslicher Gewalt - die häufigsten Fragen und Antworten

Das Schweizerische Strafgesetzbuch behandelt viele, aber nicht alle Formen häuslicher Gewalt. Es ist wichtig zu wissen, dass das Strafrecht nicht die einzige Antwort auf die Erfahrung mit häuslicher Gewalt ist. Wer unter Partnergewalt leidet, benötigt oft auch gesundheitliche Interventionen, zivilrechtlichen Schutz, Beratung und finanzielle Unterstützung.
Häusliche Gewalt wird im Regelfall von Amtes wegen verfolgt und nicht nur auf Antrag der Betroffenen. Dies bedeutet, dass die körperliche und sexuelle Gewalt zwischen Ehegatten, zwischen Partnern in eingetragenen Partnerschaften und in hetero- oder homosexuellen Lebenspartnerschaften nicht als Privatangelegenheit erscheint. In der Ehe oder Partnerschaft begangene sexuelle Nötigungen oder Vergewaltigungen werden seit April 2004 von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt.

Wie kann häusliche Gewalt aussehen?

Ohrfeigen, Fusstritte, Faustschläge austeilen, beissen, kratzen, verprügeln, würgen, eine Waffe ziehen, drohen (mündlich, schrift­lich, telefonisch, SMS, etc.), ständiges Überwachen (Stalking), ein Verhalten erzwingen, einsperren, bewachen, mit einem Werkzeug zuschlagen, mit einem Messer zustossen, schiessen, usw..

Welche Formen häuslicher Gewalt werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikt)?

Einfache und schwere Körperverletzung (Art.122 und 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Tötungsdelikte inkl. Versuch (Art. 111 – 113), Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung innerhalb der Ehe, Partnerschaft oder der hetero- und homosexuellen Lebens­gemeinschaft (Art. 190 StGB).
Tätlichkeiten von Erwachsenen gegenüber Kindern (bis 18 Jahre) werden von Amtes wegen dann verfolgt, wenn die Tat wiederholt begangen wird und das Opfer unter der Obhut des Täters steht oder der Täter für das Kind zu sorgen hat (Art.126 Abs.2 StGB).

Welche Delikte der häuslichen Gewalt werden nur auf Antrag der Betroffenen hin verfolgt?

Delikte häuslicher Gewalt werden nur auf Antrag verfolgt, wenn die Partner nicht verheiratet sind, keine Lebensgemeinschaft gebildet haben, oder in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft wohnen, beziehungsweise wenn sie seit mehr als einem Jahr geschieden oder getrennt sind. Von Amtes wegen verfolgt werden Tötungsdelikte, Vergewaltigungen, Nötigungen, Körperverletzungen mit einem gefährlichem Gegenstand, Gift oder einer Waffe. Hingegen setzen Sachbeschädigungen, Belästigungen, einmalige Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Missbrauch des Telefons, sexuelle Beläs­tigungen für die Strafverfolgung immer einen Strafantrag voraus.

Müssen die Ehegatten und Lebenspartner in der gleichen Wohnung leben?

Gewalthandlungen zwischen hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern werden nur dann von Amtes wegen verfolgt, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen. Die Gewalt gilt als Offizialdelikt, wenn sie während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, der Lebensgemeinschaft oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, beziehungswesie Trennung passiert ist. Die zwischen Ehepartnern begangenen Gewaltanwendungen werden auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn die Ehegatten einen getrennten Wohnsitz haben.

Was passiert bei einem Offizialdelikt?

Ein Offizialdelikt muss von Amtes wegen verfolgt werden, unabhängig vom Willen der Beteiligten. Erhält die Strafver­folgungsbehörde Kenntnis von einer solchen Tat zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, hat sie die Pflicht, eine Strafverfolgung durchzuführen. Die zuständige Strafuntersuch­ungsbehörde leitet Abklärungen ein und eröffnet gegebenenfalls ein Strafverfahren.

Wer kann Anzeige erstatten?

Die Anzeige ist die Meldung an die Polizei, dass konkrete Anzeichen vorhanden sind, die auf eine strafbare Handlung oder eine Täterschaft hindeuten. Eine Straftat anzeigen kann jede Person, mündlich oder schriftlich. Wenn keine Anzeige erstattet wird, erfährt die Polizei unter Umständen nichts. Ohne Anzeige kann auch kein Strafverfahren eingeleitet werden. Die Polizei ist verpflichtet, eine Anzeige entgegen zu nehmen. In einem akuten Fall von Gewalt rufen in der Regel Nachbarn oder die Opfer selber die Polizei zu ihrem Schutz.

Was passiert, wenn ich bei häuslicher Gewalt die Polizei rufe?

Es ist Aufgabe der Polizei, die bestehende oder drohende Gewalt zu unterbinden und zuhanden der Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln. Die Polizei nimmt die ersten Abklärungen vor. Wenn nötig wird ärztliche Hilfe beigezogen. Die Anwesenden werden getrennt zum Vorfall befragt. Die Polizei informiert vor Ort die gewaltausübende und die gewaltbetroffene Person über das weitere Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie gibt die Anschrift der gewaltbetroffenen und der gewaltausübenden Person mit deren Einverständnis an die zuständige Opferhilfestelle, beziehungsweise Beratungsstelle weiter. Diese nehmen dann Kontakt auf und bieten Information und Beratung an. Sind Kinder von einer Auseinandersetzung mitbetroffen, werden auch die zuständigen Behörden (z. B. Vormundschaftsbehörde) informiert.

Muss ich Aussagen gegen meine/n Partner/in machen?

Ihre Aussage hat einen hohen Stellenwert, da Sie die wichtigste Zeugin bzw. der wichtigste Zeuge im Verfahren sind. Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen können die Aussage verweigern. Es ist möglich, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Aussagen zu machen. Wer die Aussage verweigert, muss sich bewusst sein, dass dadurch zum Nachteil des Opfers Beweisschwierigkeiten entstehen können.

Nimmt die Polizei die gewalttätige Person mit?

Die Polizei kann vorübergehend Personen festnehmen, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Die Polizeihaft dauert höchstens 24 Stunden. Eine länger andauernde Untersuchungshaft kann nur durch die zuständige Strafuntersuchungsbehörde angeordnet werden.

Kann die Polizei jemanden aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen?

Ja, für längstens 14 Tage, wenn eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung besteht, beziehungsweise nicht länger als seit einem Jahr aufgelöst ist. Zudem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Person wendet Gewalt an
  • sie droht Gewalt an
  • sie übt Gewalt aus, indem sie mehrmals belästigt, auflauert oder nachstellt.

Die Polizei kann einer Person auch den Aufenthalt an bestimmten Orten untersagen, ihr den Kontakt zur gewaltbetroffenen Person oder dieser nahestehenden Personen verbieten.

Warum sollten Betroffene grundsätzlich einen Strafantrag unterschreiben?

Auch wenn ein Offizialdelikt vermutet wird, ist es sinnvoll, vorsorglich einen Strafantrag zu unterschreiben, da sich oft erst im Verlauf der Ermittlung herausstellt, ob es sich um ein Offizialdelikt handelt oder nicht. In der Zwischenzeit kann die Strafantragsfrist von drei Monaten abgelaufen sein.

Wie ist es bei Gewalt durch andere Familienangehörige?

Innerhalb der Familie, aber ausserhalb der Ehe und Lebens­partnerschaft, hat die gewaltbetroffene Person innerhalb drei Monaten einen Strafantrag zu stellen, damit ein Strafverfahren ein­geleitet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Jugendlicher gegenüber seinen Eltern oder gegenüber einem Bruder gewalttätig geworden ist. Nur die schwerwiegendsten Fälle werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte).

Kann die Strafverfolgung noch gestoppt werden, wenn die Polizei über häusliche Gewalt informiert wurde?

Bei einem Antragsdelikt kann ein Strafantrag zurückgezogen, jedoch später nicht wieder neu gestellt werden.
Bei einem Offizialdelikt kann erst die zuständige Strafbehörde das Verfahren provisorisch einstellen. Das Verfahren wird dann mittels einer schriftlichen Verfügung provisorisch für sechs Monate eingestellt. Während dieser Zeit ruht das Verfahren. Ab Datum der Verfügung läuft die sechsmonatige Frist der provisorischen Einstellung. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Kann ich während der sechs Monate der provisorischen Einstellung etwas machen?

Die Zustimmung zur provisorischen Einstellung kann innerhalb der sechs Monate widerrufen werden. Dann wird das Strafverfahren wieder aufgenommen. Der Widerruf muss schriftlich oder mündlich an die Adresse der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde erfolgen. Ohne den Widerruf der Zustimmung wird das Verfahren nach Ablauf der Frist definitiv eingestellt. Wenn es nach der definitiven Einstellung zu neuer Gewalt kommt, beginnt ein neues Strafverfahren, wenn die Polizei von der Gewalt erfährt. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass weitere Gewalt seitens eines Partners gemeldet wird. Bei Fragen und Problemen kann man sich an die zuständige Behörde oder an die Opferhilfestelle wenden.

Wie kann ich mich als «Täter/in» vor weiterer Gewalt schützen?

Gewalttätig gewordene Männer können sich bei der Fachstelle «Gewaltberatung von Mann zu Mann» (agredis) beraten lassen. Die Fachstelle unterhält eine Gewalt-Hotline +41 78 744 88 88 und bietet zur gewaltfreien Lösung von Konflikten in der Partnerschaft Gruppen- und Einzeltherapien an. Die zuständige Untersuchungsbehörde kann allenfalls eine Pflicht­beratung anordnen.

Gewalttätig gewordene Frauen können sich bei www.agredis.ch,  +41 78 744 88 88, beraten lassen. Die zuständige Untersuchungsbehörde kann eine Pflichtberatung anordnen.

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